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Entscheid

F-2172/2017

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

19. April 2017Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. März 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

02.04.2014

E. 6, je m.H.),

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F-2172/2017 Seite 7 dass es die Beschwerdeführer unbeschadet der vorstehenden Erwägung versäumte, den Nachweis einer nach Massgabe von Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) gültig geschlossenen Ehe zu erbringen, obwohl sie anlässlich der Befragung zur Person vom 2. März 2017 auf die fragliche Anerkennungsfähigkeit der Ehe hingewiesen wurde und sie bei dieser Gelegenheit ankündigte, sie werde für die Legalisierung ihrer Ehe besorgt sein, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Ehemann, dem sie nach eigener Aussage vor dem Eheschluss nie persönlich begegnet war, ganz offenkundig auch nicht als eine unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallende eheähnliche Beziehung anerkannt werden kann, dass somit die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK nicht zu hören ist, und andere Hinweise auf eine gesetzwidrige Ermessensausübung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Handhabung des Selbsteintrittsrechts weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten entnommen werden können, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

F-2172/2017 Seite 7 dass es die Beschwerdeführer unbeschadet der vorstehenden Erwägung versäumte, den Nachweis einer nach Massgabe von Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) gültig geschlossenen Ehe zu erbringen, obwohl sie anlässlich der Befragung zur Person vom 2. März 2017 auf die fragliche Anerkennungsfähigkeit der Ehe hingewiesen wurde und sie bei dieser Gelegenheit ankündigte, sie werde für die Legalisierung ihrer Ehe besorgt sein, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Ehemann, dem sie nach eigener Aussage vor dem Eheschluss nie persönlich begegnet war, ganz offenkundig auch nicht als eine unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallende eheähnliche Beziehung anerkannt werden kann, dass somit die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK nicht zu hören ist, und andere Hinweise auf eine gesetzwidrige Ermessensausübung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Handhabung des Selbsteintrittsrechts weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten entnommen werden können, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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F-2172/2017 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:

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F-2172/2017 Seite 9 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per Telefax) – das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (per Telefax)

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