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Entscheid

F-2271/2026

Nationales Visum

8. Juni 2026Deutsch19 min

Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügun... Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

Am 6. Oktober 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden (ein Ehepaar sowie deren erwachsener Sohn und Schwiegertochter, allesamt afghanische Staatsangehörige) bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran (Iran) um Erteilung humanitärer Visa, welche diese mit Formularverfügung vom 8. Oktober 2025 verweigerte. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Februar 2026 – eröffnet am 26. Februar 2026 – ab.

B.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2026 gelangten die vertretenen Beschwerdeführenden dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der nachgesuchten Visa sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Schliesslich ersuchten sie um beschleunigte Behandlung des Beschwerdeverfahrens.

Erwägungen

1.

1.1

Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

1.3

Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist

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F-2271/2026 Seite 3 [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG verzichtet.

2.

Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

3.

Insofern die Beschwerdeführenden in formeller Hinsicht rügen, die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Sachverhalts vorgenommen, sondern die einzelnen Gefährdungsindizien nur isoliert gewürdigt, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz setzte sich mit allen relevanten Sachverhaltselementen (insbesondere Zugehörigkeit der Beschwerdeführer 1 und 3 zum Militär, Drohbrief sowie Hausdurchsuchungen, Verwandtschaft bzw. Umgang mit exponierten Persönlichkeiten) auseinander und zeigte hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung der Gefährdungslage hat leiten lassen. Sowohl hinsichtlich des Drohbriefs als auch der Beweismittel zu den militärischen Aktivitäten stellte die Vorinstanz fest, dass diese nicht auf ihre Echtheit überprüft werden können. Nachdem jedoch zu den militärischen Aktivitäten diverse Beweismittel (u.a. Fotos, Zertifikate, Militärausweis) eingereicht wurden, ist es nicht zu beanstanden, dass sie zumindest eine Zugehörigkeit zum Militär als glaubhaft erachtet, dem Drohbrief als einzigem Beweismittel für eine konkrete Gefährdungshandlung seitens der Taliban hingegen jegliche Beweiskraft abgesprochen hat, zumal sie die diesbezüglichen Aussagen als detailarm und stereotyp qualifizierte. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist abzuweisen.

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F-2271/2026 Seite 4

4.

4.1

Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

4.2

Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimatoder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.).

4.3

Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2; 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer

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F-2271/2026 Seite 5 F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1).

4.4

Eine Reflexgefährdung – wie sie die Beschwerdeführenden vorliegend mit Blick auf die militärischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer 1 und 3 geltend machen – liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3).

4.5

Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.).

5.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind.

5.1

Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.), aber auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen -- 5 of 13 -F-2271/2026 Seite 6 Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 27. April 2026 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, abstrakt betrachtet ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Allerdings haben die Taliban nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt am Ende stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4 m.w.H.). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohten. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass derartige Übergriffe systematisch erfolgen. Entsprechend leben viele ehemalige Behördenmitarbeitende unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung zunächst im Wesentlichen mit den Tätigkeiten der Beschwerdeführer 1 und 3 für das afghanische Militär. Zu den zum Nachweis einer militärischen Tätigkeit eingereichten Beweismitteln ist – übereinstimmend mit der Vorinstanz – an dieser Stelle einleitend festzuhalten, dass diese nur in Kopie vorliegen und somit grundsätzlich nicht auf ihre Echtheit überprüft werden können. 5.2.2

5.2.2.1

Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 kann den Akten Folgendes entnommen werden: Vom (…) 2003 bis zum (...) 2003 habe er einen

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F-2271/2026 Seite 7 Ausbildungs- und Lehrgang für Stabsoffiziere des Brigadehauptquartiers absolviert ([…]). Zertifikate vom 26. Dezember 2005 respektive 6. Juni 2012 bescheinigen dem Beschwerdeführer 1 (im Range eines Oberst [«colonel»]) vom (…) bis zum (…) 2005 den Besuch eines Finanzkurses respektive vom (…) 2011 bis zum (…) 2012 die Absolvierung eines Lehrgangs für strategische Führung und Stabsarbeit ([…]). Eine Anerkennungsurkunde vom Juli 2018 erwähnt, dass er (ebenfalls im Rang eines Oberst) von (…) bis (…) 2018 das «eEAP Adviser Team» unterstützt und damit die «Resolute Support Mission» in E._______ positiv beeinflusst habe ([…]). Ein weiteres Zertifikat gratuliert dem Beschwerdeführer 1 zum Abschluss einer Logistik-Schulung ([…]). Weiter finden sich in den Akten diverse Fotos, welche den Beschwerdeführer 1 in Militäruniform zeigen ([…]). Selbst bei Wahrunterstellung der Echtheit vermögen die eingereichten Beweismittel nicht aufzuzeigen, welche Funktion der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner militärischen Tätigkeit effektiv innehatte respektive was seine konkreten Aufgaben waren und in welcher Einheit er in welchem Zeitraum gedient haben soll.

5.2.2.2

Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Gemäss einem Zertifikat vom 13. Juni 2015 habe er vom (…) 2014 bis (…) 2015 an der (…) Militärakademie ein Training absolviert ([…]). Im Jahr 2015 habe er an der (…) Universität von F._______ (Indien) ein Diplom in Militärwissenschaften und Verteidigungsmanagement erworben ([…]). Eine Anerkennungsurkunde der afghanischen Botschaft in G._______ (Indien) erwähnt, dass er sich darum bemüht habe, gute Noten zu erhalten respektive ihm eine erfolgreiche Zukunft gewünscht werde ([…]). Ein Zertifikat bescheinigt dem Beschwerdeführer 3 sodann, vom (…) 2015 bis zum (…) 2015 eine militärische Fortbildung absolviert zu haben. Gemäss einem weiteren Zertifikat vom 29. Januar 2016 habe er (im Rang eines Leutnant [«second lieutenant»]) vom (…) 2015 bis zum (…) 2016 einen taktischen Kommandeurs- und Stabskurs besucht […]). Einer Urkunde ist zu entnehmen, dass er im Jahr 2017 zum Leutnant befördert worden sei ([…]). Ein weiteres Zertifikat gratuliert dem Beschwerdeführer 3 zum Abschluss einer Logistik-Schulung ([…]). Schliesslich finden sich in den Akten auch diverse Fotos des Beschwerdeführers 3, welche ihn in Militäruniform zeigen ([…].). Gemäss einem militärischen Badge verfügte der Beschwerdeführer 3 über eine Zutrittsberechtigung für das (…)ministerium mit Gültigkeit bis zum 16. April 2021 ([…]). Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 vermögen die eingereichten Beweismittel selbst bei Wahrunterstellung der Echtheit nicht konkret aufzuzeigen, welche Funktion der Beschwerdeführer 3 im Rahmen seiner militärischen Tätigkeit innehatte -- 7 of 13 -F-2271/2026 Seite 8 respektive was seine konkreten Aufgaben waren und in welcher Einheit er bis zu welchem Zeitpunkt gedient haben soll.

5.2.2.3

Selbst wenn hinsichtlich der Beschwerdeführer 1 und 3 bei Wahrunterstellung der Echtheit der Beweismittel zumindest von einer lang- (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise mehrjährigen (Beschwerdeführer 3) militärischen Tätigkeit auszugehen und ihnen alleine aufgrund dessen ein gewisses abstraktes Gefährdungsprofil zuzuerkennen sein sollte, wäre eine konkrete Gefährdung gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen indessen zu verneinen.

5.2.3

Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Vorbringen einen Drohbrief (datiert auf den (…) 2017 […]) ein. Es handelt sich beim besagten Dokument lediglich um eine Kopie, weshalb es weder auf seine Echtheit noch auf seinen Inhalt überprüfbar ist. Zum Nachweis einer individuellen Gefährdung der Beschwerdeführer 1 und 3 seitens der Taliban kann ihm folglich kein Beweiswert beigemessen werden, zumal die Angaben zum Erhalt des Drohbriefes pauschal und oberflächlich geblieben sind.

5.2.4

Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, ihr Haus sei nach der Machtübernahme der Taliban mehrmals durchsucht worden. Hierzu ist Folgendes zu sagen: Gegenüber der Botschaft machte der Beschwerdeführer 3 lediglich geltend, dass sie (die Beschwerdeführenden) in Afghanistan anscheinend von den Taliban gesucht würden ([…]). Erst nachdem den Beschwerdeführenden von der Botschaft mitgeteilt worden war, dass eine offensichtliche Gefährdung fehle respektive dass sie nicht hinreichend nachgewiesen hätten, im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein ([…]), ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen in der Einsprache mit weiteren Details ([…]), blieben jedoch auch in dieser Schilderung eher oberflächlich. Insbesondere fehlten mit Ausnahme der Angabe, dass eine Durchsuchung «unmittelbar nach der Machtübernahme» stattgefunden habe, jegliche zeitliche Einordnung der geltend gemachten Vorfälle. Dies gilt auch für die weitere Sachverhaltsergänzung auf Beschwerdeebene (vgl. a.a.O. S. 8), welche wiederum erst nach dem Vorhalt der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erfolgten, die Schilderungen seien detailarm, stereotyp und wenig stringent ausgefallen respektive die im Rahmen der Hausdurchsuchungen geltend gemachten Ereignisse seien nirgends belegt worden. Insgesamt entsteht der Eindruck, es wird mit situativ nachgeschobenen Ergänzungen des Sachverhalts versucht, die Würdigung der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden durch die Botschaft -- 8 of 13 -F-2271/2026 Seite 9 respektive die Vorinstanz zu relativieren oder entkräften. Dem in diesem Zusammenhang zwecks Beweis eingereichten Chat-Verlauf kann zudem kein verlässlicher Wert beigemessen werden, da dieser nicht fälschungssicher ist und mit entsprechenden Software-Applikationen problemlos fingiert werden kann.

5.3

Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass mangels einer gezielten Gefährdung der Beschwerdeführer 1 und 3 aufgrund der militärischen Tätigkeiten eine daraus abgeleitete Gefährdung der jeweils anderen Beschwerdeführenden zufolge des Verwandtschaftsverhältnisses ebenfalls zu verneinen ist.

5.4

Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Beschwerdeführerin 2 sei von den 1980er Jahren bis 1996 als Hebamme tätig gewesen und habe Frauen und Kinder in herausfordernden Zeiten betreut. Aufgrund der (ersten) Machtübernahme der Taliban habe sie ihre Tätigkeit jedoch aufgeben müssen. Zu diesem Vorbringen wurden keinerlei Beweismittel eingereicht und darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern diese etwa dreissig Jahre zurückliegende Tätigkeit die Beschwerdeführerin 2 zu einem persönlichen Ziel der Taliban gemacht haben und in diesem Kontext eine unmittelbare Gefährdung vorliegen soll.

5.5

Insoweit die Beschwerdeführenden auch auf Rechtsmittelebene erneut vorbringen, enge verwandtschaftliche Beziehungen zu bedeutenden politischen und militärischen Persönlichkeiten Afghanistans ([…]) zu unterhalten und deshalb in besonderem Fokus zu stehen respektive aus Sicht der Taliban als politisch und militärisch mit der früheren afghanischen Führung verbunden zu gelten, lassen die zum Nachweis dieses Umstandes eingereichten Fotos keinerlei Rückschlüsse auf das Verwandtschafts- respektive Näheverhältnis der Beschwerdeführenden mit den abgebildeten Personen zu. Auch lässt sich den Fotos nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang über die jeweiligen Veranstaltungen hinaus effektive Kontakte zwischen den Beschwerdeführenden und den abgebildeten Personen gepflegt wurden.

5.6

Gegen eine besondere Exponiertheit der Beschwerdeführenden spricht sodann die im Verhältnis zum Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban im August 2021 relativ späte Ausreise aus Afghanistan. Zum Ausreisezeitpunkt ist zusätzlich Folgendes festzuhalten: Gegenüber der Botschaft gab der Beschwerdeführer 3 an, er sei im August 2021 alleine mit dem Flugzeug ausgereist und der Rest der Familie sei im September 2021 -- 9 of 13 -F-2271/2026 Seite 10 mit dem Flugzeug nachgekommen ([…]). Im Widerspruch dazu geht aus den Pässen jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer 3 am 22. Oktober 2021 respektive der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 am 22. November 2021 ausgereist sind ([…]), wobei es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, mit ihren eigenen Pässen nach Passieren der Grenzkontrollen legal über den Flughafen Kabul nach H._______ auszureisen. Die Beschwerdeführerin 4 ist sogar erst am 4. April 2022 via den Flughafen Kabul ausgereist und hat den Beschwerdeführer 3 erst am 23. September 2024 in (…) geheiratet ([…]).

5.7

Gegen eine Gefährdung der Beschwerdeführenden spricht schliesslich der folgende Umstand: Die Pässe der Beschwerdeführenden 1-3 weisen einen afghanischen Ausreisestempel der Grenzkontrollstelle (…) vom 18. Juli 2023 auf ([…]). Dass die Genannten nach Afghanistan zurückgekehrt sind, steht vor diesem Hintergrund fest. Die in diesem Zusammenhang auf Rechtsmittelebene getätigten Äusserungen, dass Ausreisen trotz bestehender Gefährdungslage durch Bestechung, Nutzung von Kontakten oder Ausnutzung von Kontrolllücken möglich seien und eine erfolgreiche Ausoder Weiterreise kein taugliches Indiz gegen das Bestehen einer Verfolgungsgefahr darstelle, sind vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Das Risikoverhalten der Beschwerdeführenden 1-3 ist angesichts der behaupteten Exponiertheit aufgrund der geltend gemachten Tätigkeiten der Beschwerdeführer 1 und 3 sowie der geltend gemachten direkten Gefährdung an Leib und Leben durch die Taliban in keinster Weise nachvollziehbar und spricht klar gegen das Vorliegen der behaupteten Gefährdung. Schliesslich war es den Beschwerdeführenden 1-3 auch möglich, sich am 27., 30. und 31. Juli 2025 im Iran neue Pässe ausstellen zu lassen ([…]). Beim Vorbringen, das Ausstellen der Pässe sei nur über einen Vermittler möglich gewesen, handelt es sich ebenfalls um eine unbelegte Parteibehauptung. Den Beschwerdeführern 1 und 3 war es auf Ersuchen hin zudem möglich, am 1. beziehungsweise am 6. September 2025 von der afghanischen Botschaft in Teheran Bestätigungen hinsichtlich der Echtheit des Passes zu erhalten ([…]).

5.8

Insofern die Beschwerdeführenden ferner das Vorliegen einer medizinischen Notsituation geltend machen und sich darauf berufen, dass die Beschwerdeführerin 4 im Iran eine Fehlgeburt erlitten habe, geht dies aus den Beweismitteln nicht hinreichend hervor. So führt ein ärztliches Dokument aus dem Iran lediglich aus, dass ein Ultraschall der Gebärmutter stattgefunden habe und keine Anzeichen für eine Schwangerschaft bestünden ([…]). Nach dem Gesagten ist das Vorbringen nicht hinreichend erstellt, -- 10 of 13 -F-2271/2026 Seite 11 weshalb die Frage, ob das nationale Visum aus humanitären Gründen zur Abhilfe einer rein medizinischen Notlage zur Verfügung steht, vorliegend nicht näherer Erörterung bedarf (vgl. auch Urteil F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 6.2).

5.9

Vor diesem Hintergrund ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. Folglich erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr nach Afghanistan (vgl. Urteil des BVGer F-2740/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2).

6.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um beschleunigte Behandlung als gegenstandslos geworden erweist.

7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der vorliegenden Umstände ist indes in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden.

7.3

Nachdem angesichts der klaren Sachlage auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden konnte (s. E. 1.4 hiervor) und die Begehren – wie die Erwägungen zeigen – als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in Sinne von

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F-2271/2026 Seite 12 Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.

8.

Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

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F-2271/2026 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:

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