Lexipedia

Entscheid

F-237/2018

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

17. Januar 2018Deutsch10 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Bst. f Dublin-III-VO), dass bei dieser Rechtslage auf die weiteren Voraussetzungen einer erfolgreichen Berufung auf Art. 9 Dublin-III-VO, wie ein beidseitig schriftlich geäusserter Wunsch, die Dauerhaftigkeit der Beziehung und die nach dem Ausländerrecht des jeweiligen Mitgliedstaates vergleichbare Stellung nicht verheirateter mit verheirateten Paaren, nicht eingegangen werden muss, dass im Übrigen die Ausführungen des Beschwerdeführers unbeschadet ihrer im Kontext des Art. 9 Dublin-III-VO fehlenden Relevanz ohnehin jeder Glaubwürdigkeit entbehren und bezeichnenderweise kaum substantiiert und nicht belegt werden, dass nämlich der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs, das ihm anlässlich der BzP vom 26. Oktober 2017 gewährt wurde, seine angebliche Lebenspartnerin mit keinem Wort erwähnte, dass er in diesem Zusammenhang nur vorbrachte, er habe 10‘000 Euro für das italienische Visum bezahlt, um in die Schweiz gelangen zu können, und dafür sein gesamtes Hab und Gut eingesetzt, weshalb er nicht nach Italien zurückkehren, sondern hier bleiben wolle (SEM-act. A7 Ziff. 8.01), dass der Beschwerdeführer ferner die ihm anlässlich der BzP gestellte Frage nach in den Schweiz lebenden Bezugspersonen dahingehend beantwortete, dass es keine solchen gebe (SEM-act. A7 Ziff. 3.02), dass sich in casu die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vielmehr aus Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ergibt und bei Italien liegt, denn es war dieser Dublin-Mitgliedstaat, der dem Beschwerdeführer am 17. August 2017 ein Schengen-Visum ausgestellt hat, dass Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte, indem es das Übernahmeersuchen der Schweiz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liess (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, -- 5 of 8 -F-237/2018 Seite 6 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass gestützt auf die als unglaubhaft einzustufenden Vorbringen des Beschwerdeführers zum Bestand eines Konkubinats mit einer Schweizer Bürgerin und zur bevorstehenden Heirat mit dieser für die Schweiz keine Veranlassung besteht, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen, dass andere Elemente, die einen solchen Schritt rechtfertigen könnten, weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden, weshalb sich weitere Erörterungen zu diesem Thema erübrigen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus -- 6 of 8 -F-237/2018 Seite 7 den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dispositiv S. 8

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dispositiv S. 8

-- 7 of 8 --

F-237/2018 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:

-- 8 of 8 --