F-3012/2026
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
10. Juni 2026Deutsch12 min
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wied... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. April 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');
Source admin.ch
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung VI F-3012/2026 U r t e i l v o m 1 0. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch B._______ und C._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. April 2026 / N (...).
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F-3012/2026 Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am (...) ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 3. März 2026 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b Mit Wiedererwägungsgesuch vom 18. März 2026 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten, die Verfügung des SEM vom 3. März 2026 sei in Wiedererwägung zu ziehen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf einen vom (...) datierenden Austrittsbericht der D._______ im Wesentlichen an, gemäss diesem Bericht sei er vom (...) bis (...) in den D._______ in stationärer Behandlung gewesen. Es sei dort die Diagnose einer (Nennung Diagnose) gestellt worden. Es sei von einer "akuten Suizidalität" auszugehen und er leide zudem unter (Nennung Leiden). Aus ärztlicher Sicht werde eine regelmässige klinische Re-Evaluation des Suizidrisikos empfohlen. Er sei in erheblichem Umfang auf eine kontinuierliche Betreuung, eine gesicherte Medikation sowie auf ein stabiles therapeutisches Setting angewiesen. In diesem Zusammenhang sei er bereits in der Klinik E._______ in F._______ angemeldet worden. Ein Abbruch oder eine Unterbrechung dieser Behandlung gehe mit einer erheblichen Gefährdung seiner Gesundheit einher. Zudem würden seine soziale Isolation und sein stark eingeschränktes soziales Netzwerk weitere Risikofaktoren darstellen. Der Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung und psychiatrischer Behandlung in Frankreich sei nicht erhältlich. Die installierte Therapie sei daher dringend in der Schweiz beim behandelnden Psychiater weiterzuführen, zumal er hierzulande in ein tragendes Behandlungsverhältnis eingebunden sei. Im Falle des Wegweisungsvollzugs bestehe daher ein reales und ernsthaftes Risiko, dass sich sein Gesundheitszustand in existenzbedrohender Weise verschlechtere, weshalb der Vollzug als unzulässig zu qualifizieren sei. Sollte wider Erwarten die Schwelle von Art. 83 Abs. 3 AIG verneint werden, wäre der Vollzug nach Art. 83 Abs. 4 AIG infolge des Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu erachten.
B.
Mit Verfügung vom 9. April 2026 – eröffnet am 10. April 2026 – wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom
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F-3012/2026 Seite 3 3. März 2026 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Ferner stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 27. April 2026 wurde Beschwerde gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid erhoben und darin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2026 forderte die Instruktionsrichterin die mutmasslichen Vertreter des Beschwerdeführers auf, innert Frist eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht betreffend das Wiedererwägungsverfahren einzureichen. Im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der vollmachtlosen Stellvertreter nicht eingetreten. Weiter wurden der Beschwerdeführer respektive die mutmasslichen Vertreter zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– innert gleicher Frist aufgefordert. Innert Frist wurden sowohl die Vollmacht nachgereicht als auch der Kostenvorschuss geleistet.
E.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 wurden ergänzende Informationen zum Verfahren eingereicht.
Erwägungen
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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F-3012/2026 Seite 4 daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Es ist daher strittig und zu prüfen, ob sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung am 3. März 2026 derart verändert hat, dass ein Rückkommen auf den Nichteintretensentscheid geboten erscheint.
4.2 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2026 zur Auffassung, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. März 2026 beseitigen könnten. Vorliegend sei in ihrem Entscheid vom 3. März 2026 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere seine psychischen Beschwerden sowie ein mögliches Suizidrisiko im Zusammenhang mit der Überstellung respektive Wegweisung nach Frankreich berücksichtigt und entsprechend gewürdigt worden. Zudem sei davon auszugehen, dass der Zugang zur -- 4 of 8 -F-3012/2026 Seite 5 medizinischen Versorgung in Frankreich, wo die entsprechende Infrastruktur zur Verfügung stehe, gewährleistet sei. Eine Überstellung stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Der neu eingereichte Arztbericht vom 17. März 2026 vermöge daher die vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustossen. Eine Rückkehr nach Frankreich sei für den Beschwerdeführer weiterhin zumutbar. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Zudem werde seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung getragen im Sinne von Art. 31 und Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).
4.2 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2026 zur Auffassung, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. März 2026 beseitigen könnten. Vorliegend sei in ihrem Entscheid vom 3. März 2026 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere seine psychischen Beschwerden sowie ein mögliches Suizidrisiko im Zusammenhang mit der Überstellung respektive Wegweisung nach Frankreich berücksichtigt und entsprechend gewürdigt worden. Zudem sei davon auszugehen, dass der Zugang zur -- 4 of 8 -F-3012/2026 Seite 5 medizinischen Versorgung in Frankreich, wo die entsprechende Infrastruktur zur Verfügung stehe, gewährleistet sei. Eine Überstellung stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Der neu eingereichte Arztbericht vom 17. März 2026 vermöge daher die vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustossen. Eine Rückkehr nach Frankreich sei für den Beschwerdeführer weiterhin zumutbar. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Zudem werde seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung getragen im Sinne von Art. 31 und Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).
4.3 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der bereits im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Argumentation fest und fügt an, er habe in Frankreich oftmals unter Brücken und anderen Orten wie ein Obdachloser gelebt. Es stelle sich die Frage, was bei einer Rückweisung geschehen werde, zumal er bereits geäussert habe, suizidal zu sein. Wohl sei die medizinische Versorgung in Frankreich gewährleistet; es bestünden jedoch Bedenken, wie sich seine psychische Instabilität und Traumata ohne familiäre Unterstützung und finanzielle Mittel auf seine allgemeine Gesundheit auswirken würden.
4.4 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse aufzuzeigen, die die ursprüngliche Verfügung vom 3. März 2026 in Frage stellen könnten. Bereits im Rahmen des ordentlichen Dublin-Verfahrens hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung einlässlich mit seinem Gesundheitszustand – insbesondere auch mit seinen psychischen Problemen – auseinandergesetzt. Dazu führte sie an, es sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde, zumal in seinem Fall keine medizinische Notlage bestehe und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Frankreich drastisch verschlechtern würde. Auch eine künftige fachärztliche Bestätigung seiner psychischen Beschwerden vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Frankreich verfüge als zuständiger Dublin-Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten zu gewährleisten. Die Weiterführung der in der -- 5 of 8 -F-3012/2026 Seite 6 Schweiz begonnen Behandlung sei auch dort möglich. In der Folge kam die Vorinstanz insgesamt zum Schluss, dass keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers hierzulande vorliegen würden. Diese Einschätzung des SEM ist im Resultat zu bestätigen. Die Entwicklung der Gesundheitslage des Beschwerdeführers beziehungsweise des im Austrittsbericht der D._______ vom (...) aufgeführten Krankheitsbilds (Darlegung Krankheitsbild) ist selbst in seiner Gesamtheit – nach wie vor – nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Nachdem Frankreich zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 17 sowie Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer materielle Leistungen (Unterkunft; Verpflegung; Kleidung) und bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme – einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung – zu gewähren, sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, die im heutigen Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung führen müssten. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass selbst in Fällen schwerwiegender psychischer Belastungen, bei denen eine Suizidalität nicht ausgeschlossen werden kann, dies für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Die Vorinstanz hat – wie sie im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 5 unten) bereits festhielt – den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
4.5 Das SEM kam daher insgesamt zu Recht zum Schluss, dass keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers hierzulande
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F-3012/2026 Seite 7 vorliegen würden. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen auf Wiedererwägungsstufe insgesamt keine Gründe darzulegen, die im heutigen Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung führen müssten.
4.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 18. März 2026 zu Recht abgewiesen hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Mai 2026 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
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F-3012/2026 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
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