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Entscheid

F-3054/2026

Nationales Visum

15. Juni 2026Deutsch14 min

Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügun... Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 9. März 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

A.a Am 9. Dezember 2025 ersuchte der syrische Beschwerdeführer, geboren (...), bei der Schweizer Vertretung in B._______ (Vereinigte Arabische Emirate, [VAE]) um Erteilung eines humanitären Visums. Mit Formularverfügung vom 22. Dezember 2025 verweigerte diese die Ausstellung des Visums.

A.b Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer vom (...) bis (...) gültigen Aufenthaltsbewilligung der VAE und wohnt in B._______. Laut der Aufenthaltsbewilligung arbeitet er als (Nennung Tätigkeit), eigenen Angaben zufolge sei er jedoch informell als (Nennung Tätigkeit) tätig.

B.

Mit Verfügung vom 9. März 2026 – eröffnet am 2. April 2026 – wies die Vorinstanz die gegen den Entscheid der Schweizer Auslandvertretung erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab.

C.

Am 27. April 2026 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesgericht eine in englischer Sprache verfasste, undatierte Beschwerde ein, welches die Eingabe gemäss Art. 30 Abs. 2 BGG am 28. April 2026 an das zuständige Bundesverwaltungsgericht überwies (Eingang: 30. April 2026). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.

Erwägungen

1.

1.1

Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

1.2

Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die vom Beschwerdeführer

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F-3054/2026 Seite 3 am 27. April 2026 erhobene Beschwerde ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

1.3

Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1

Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art.

49.

VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

2.2

Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

3.

3.1

Als Staatsangehöriger Syriens unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

3.2

Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese -- 3 of 9 -F-3054/2026 Seite 4 werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).

4.

4.1

Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe sich – da ihn verschiedene Koranverse und Hadithe aufgewühlt hätten, weil deren Inhalt mit seiner Auffassung von persönlicher Freiheit und der Gleichheit der Geschlechter unvereinbar sei – in mehreren Online-Posts diesbezüglich kritisch geäussert und erklärt, dass er vom Islam abgefallen sei. Aus diesem Grund hätten ihm Verwandte gedroht, es solle ihn die Strafe für Apostasie treffen, was gleichbedeutend -- 4 of 9 -F-3054/2026 Seite 5 mit einem Todesurteil sei. Zudem befürchte er, dass ihn diese bei den Behörden der VAE anzeigen würden, weshalb er von einer Abschiebung von dort bedroht sei. In seiner Heimat seien extremistische Gruppen aktiv, die Apostasie als todeswürdiges Verbrechen betrachten würden. Obwohl es innerhalb des Islams unterschiedliche Interpretationen der vom Beschwerdeführer kommentierten und weiterer Textstellen gebe, existierten gewichtige Strömungen, die den Koran aus der Zeit und dem Kontext entrückt wortwörtlich auffassten und in allen Aspekten des täglichen Lebens umzusetzen beabsichtigten. Die Vorinstanz argumentierte, es bestünden weder Belege für eine Online-Publikation der angeblichen Posts, noch lägen Angaben über deren Reichweite vor. Ebenso wenig existierten Belege für angebliche Drohungen. Es gebe keine Hinweise auf eine drohende Abschiebung aus den VAE oder andere strafrechtliche Sanktionen (bspw. wegen Blasphemie oder Beleidigung geheiligter islamischer Glaubensüberzeugungen), welche das Gesetz dort vorsehe. Was eine Gefährdung in Syrien für den hypothetischen Fall einer Rückkehr dorthin betreffe, fehlten Hinweise darauf, dass seine Posts in Syrien bekannt wären oder er dort durch jemanden bedroht würde. Auch wenn in Syrien islamistische Gruppierungen und Fraktionen existierten, die sich der noch nicht vollständig gefestigten Regierungskontrolle entziehen würden, gebe es keinen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer solchen Gruppierungen tatsächlich bekannt sei. Es bestehe allenfalls eine sehr unbestimmte und abstrakte Gefährdung, die aber nicht die Intensität einer "offensichtlich ernsthaften Gefährdung für Leib und Leben" erreiche.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der angefochtene Entscheid berücksichtige nicht ausreichend, dass die Gesetze in den VAE Äusserungen unter Strafe stellen würden, die als beleidigend oder den Islam verunglimpfend angesehen würden. Personen in seiner Situation seien daher einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt. Zudem sei sein Aufenthalt in den VAE nur vorübergehend; nach Ablauf der Bewilligungsdauer werde er gezwungen sein, nach Syrien zurückzukehren, wo ihm die unmittelbare Gefahr drohe, von dschihadistischen extremistischen Gruppen und von Mitgliedern seiner eigenen Familie getötet zu werden. Seit Erlass des angefochtenen Entscheids verfüge er über dokumentierte Belege für seine öffentliche Kritik am Islam, wodurch er einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr durch die erwähnten Gruppen und Familienangehörigen ausgesetzt sei. Die auf der Scharia basierende extremistische islamische Ideologie dulde keine Verzögerung bei der Behandlung eines Abtrünnigen und -- 5 of 9 -F-3054/2026 Seite 6 sehe dessen sofortigen Tod vor. Als einige seiner Familienmitglieder von seinem Abfall vom Islam erfahren hätten, hätten sie ihm mit dem Tod gedroht. Diese Drohung beschränke sich nicht auf die Zeit nach seiner Heimkehr, sondern stelle eine anhaltende Gefahr für seine Sicherheit im ganzen Land dar. Das Fehlen öffentlich zugänglicher digitaler Beweise für seine Online-Beiträge sei vorliegend nicht als Fehlen eines Risikos oder mangelnde Glaubwürdigkeit zu interpretieren. Die Löschung seiner Social-Media-Konten und der damit verbundenen Inhalte seien eine notwendige Schutzmassnahme gewesen. In Ermangelung digitaler Beweise stütze sich sein Fall auf eine Kombination aus konsistenten persönlichen Aussagen, direkten – gegen ihn gerichteten – verbalen Drohungen sowie den weiterreichenden kontextuellen Risikofaktoren, die in seiner spezifischen Situation vorliegen würden. Dies schaffe ein klares, unabhängig von der Online-Sichtbarkeit bestehendes und individuelles Risikoprofil. Zudem habe er keine Möglichkeit, legal Asyl zu beantragen. Die Schweiz sei das einzige Land, das humanitäre Visaanträge über seine Botschaft entgegennehme.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der angefochtene Entscheid berücksichtige nicht ausreichend, dass die Gesetze in den VAE Äusserungen unter Strafe stellen würden, die als beleidigend oder den Islam verunglimpfend angesehen würden. Personen in seiner Situation seien daher einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt. Zudem sei sein Aufenthalt in den VAE nur vorübergehend; nach Ablauf der Bewilligungsdauer werde er gezwungen sein, nach Syrien zurückzukehren, wo ihm die unmittelbare Gefahr drohe, von dschihadistischen extremistischen Gruppen und von Mitgliedern seiner eigenen Familie getötet zu werden. Seit Erlass des angefochtenen Entscheids verfüge er über dokumentierte Belege für seine öffentliche Kritik am Islam, wodurch er einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr durch die erwähnten Gruppen und Familienangehörigen ausgesetzt sei. Die auf der Scharia basierende extremistische islamische Ideologie dulde keine Verzögerung bei der Behandlung eines Abtrünnigen und -- 5 of 9 -F-3054/2026 Seite 6 sehe dessen sofortigen Tod vor. Als einige seiner Familienmitglieder von seinem Abfall vom Islam erfahren hätten, hätten sie ihm mit dem Tod gedroht. Diese Drohung beschränke sich nicht auf die Zeit nach seiner Heimkehr, sondern stelle eine anhaltende Gefahr für seine Sicherheit im ganzen Land dar. Das Fehlen öffentlich zugänglicher digitaler Beweise für seine Online-Beiträge sei vorliegend nicht als Fehlen eines Risikos oder mangelnde Glaubwürdigkeit zu interpretieren. Die Löschung seiner Social-Media-Konten und der damit verbundenen Inhalte seien eine notwendige Schutzmassnahme gewesen. In Ermangelung digitaler Beweise stütze sich sein Fall auf eine Kombination aus konsistenten persönlichen Aussagen, direkten – gegen ihn gerichteten – verbalen Drohungen sowie den weiterreichenden kontextuellen Risikofaktoren, die in seiner spezifischen Situation vorliegen würden. Dies schaffe ein klares, unabhängig von der Online-Sichtbarkeit bestehendes und individuelles Risikoprofil. Zudem habe er keine Möglichkeit, legal Asyl zu beantragen. Die Schweiz sei das einzige Land, das humanitäre Visaanträge über seine Botschaft entgegennehme.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit (Nennung Zeitpunkt) mit einer Aufenthaltsbewilligung, gültig bis (Nennung Dauer), in B._______ auf. Gemäss seinen Angaben geht er dort einer Erwerbstätigkeit nach. Weitere Anhaltspunkte zu seiner dortigen Lebenssituation liegen den Akten zufolge keine vor. Dass ihm dort elementare Bedürfnisse wie das Recht auf angemessene Nahrung, menschenwürdige Behausung und Zugang zum Gesundheitswesen verwehrt bleiben würden, ist nicht ersichtlich. Er lebt denn auch an einer offiziellen Adresse. Aus den Akten lassen sich keine Hinweise erkennen, dass er von behördlicher oder privater Seite Repressionen irgendeiner Art ausgesetzt wäre, auch wenn er solches befürchtet. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass er sich noch immer legal in den VAE aufhält und seine "Residence Identity Card" grundsätzlich verlängerbar ist (vgl. bspw. atozbusiness.ae, How to Renew Your Emirates ID in Abu Dhabi - A to Z Business, https://share. google/F9vJx5I9eeCLPz5zR, abgerufen am 05.05.2026). Es sind somit keine Gründe ersichtlich, die Anhaltspunkte für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person in den VAE geben würden. Seine Situation ist mit jener anderer Migranten respektive syrischen Staatsangehörigen, welche sich in den VAE als Arbeitnehmende aufhalten, vergleichbar. Nachdem vorliegend keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers aus den VAE nach Syrien die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfol-- 6 of 9 -F-3054/2026 Seite 7 gende E. 5.2 f.), besteht keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung seiner Person in den VAE abschliessend zu äussern.

5.2 Hinsichtlich der zu prüfenden Frage, ob er in Syrien offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt, wiederholt er seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argumentation: Er könne nicht nach Syrien zurück, da sein Leben wegen seiner Online-Posts respektive des darin geäusserten Abfalls vom Islam, durch extremistische Gruppen und radikale Familienmitglieder in ernsthafter Gefahr sei. Mitglieder seiner Familie hätten ihm mit dem Tod gedroht. Diese Aussagen vermag der Beschwerdeführer durch keinerlei Belege zu untermauern. Weder liegen überprüfbare Unterlagen vor, dass die von ihm in den Beschwerdebeilagen aufgelisteten umfangreichen Posts tatsächlich veröffentlicht wurden noch welche Reichweite diese im Falle einer tatsächlichen Publikation hatten. Auch zu den geltend gemachten Drohungen liegen keinerlei Beweise vor, weshalb diese ausschliesslich auf seinen eigenen Schilderungen basieren. Soweit er die Auffassung vertritt, auch bei Fehlen digitaler Beweise bestehe aufgrund seiner konsistenten persönlichen Aussagen, den gegen ihn gerichteten verbalen Drohungen sowie den weiterreichenden kontextuellen Risikofaktoren ein klares und individuelles Risikoprofil, verkennt er, dass er den vollen Beweis der für die Erteilung eines humanitären Visums relevanten Gefährdung erbringen muss (vgl. E. 3.3 vorstehend). Diesen vermag er klarerweise nicht zu erbringen.

5.3 Insgesamt vermögen nach dem Gesagten die Darlegungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen die erforderliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht rechtsgenügend zu begründen.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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F-3054/2026 Seite 8 Die Verfahrenskosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Umstände ist im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

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F-3054/2026 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:

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