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Entscheid

F-3095/2026

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

11. Juni 2026Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. April 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Als sein Geburtsdatum gab er den (…) 2009 an. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 16. Dezember 2025 in Bulgarien und am 11. Januar 2026 in Kroatien um Asyl ersucht hatte.

B.

Im Rahmen eines Informationsaustauschs teilten die bulgarischen Behörden der Vorinstanz am 26. Januar 2026 mit, dass der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (…) 2007 registriert worden sei. Weiter teilten sie mit, dass er seit dem 29. Dezember 2025 unbekannten Aufenthalts sei und kein finaler Entscheid betreffend sein Asylgesuch ergangen sei.

C.

Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2026 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien oder Kroatien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.

D.

Das von der Vorinstanz am 16. Februar 2026 in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie am 20. Februar 2026 erstattet.

E.

Mit Schreiben vom 13. März 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den (…) 2007 (anstatt […] 2009). Dieser nahm mit Schreiben vom 17. März 2026 Stellung.

F.

Am 19. März 2026 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) 2007 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk.

G.

Am 19. März 2026 ersuchte die Vorinstanz sowohl die kroatischen Behörden wie auch die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Be-

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F-3095/2026 Seite 3 schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

H.

Die bulgarischen Behörden lehnten das Ersuchen der Vorinstanz ab und führten aus, sie hätten am 9. März 2026 ein Ersuchen der kroatischen Behörden abgelehnt und gegen diese Ablehnung sei nicht remonstriert worden. Die Zuständigkeit liege bei Kroatien. Die kroatischen Behörden lehnten das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 8 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. c Dublin-III-VO am 31. März 2026 ab.

I.

Am 10. April 2026 gelangte die Vorinstanz erneut an die kroatischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABI. L 222/3 vom 5.9.2003) um eine Überprüfung der negativen Antwort (sog. Remonstrationsgesuch). Am 21. April 2026 stimmten die kroatischen Behörden dem Remonstrationsgesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. In ihrem Zustimmungsschreiben erwähnten sie zudem, der Beschwerdeführer sei mit dem Geburtsdatum (…) 2009 registriert worden.

J.

Mit Verfügung vom 23. April 2026 – eröffnet am 24. April 2026 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1–3). Gleichzeitig setzte sie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (…) 2007 fest (Dispositivziffer 5).

K.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die

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F-3095/2026 Seite 4 angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als minderjährig anzuerkennen, der entsprechende ZEMIS-Eintrag sei entsprechend anzupassen und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 17 Dublin III-VO anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden verbindliche Zusicherungen bezüglich der Unterbringung, dem Zugang zum Asylverfahren und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen, wobei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen sei. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

L.

Am 4. Mai 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

1.2

Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-3158/2026 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

1.3

Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108

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F-3095/2026 Seite 5 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1

Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

3.2

Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

3.3

Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asyl-- 5 of 11 -F-3095/2026 Seite 6 antrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Der Stichtag, an dem die Minderjährigkeit gegeben sein muss, ist dabei der Tag der Einreichung des Asylgesuchs. Sollte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz minderjährig gewesen sein, wäre er vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und die Schweiz wäre zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2).

3.4

Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person zum Alter, zu Identitätspapieren respektive zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch oder zur beruflichen Bildung (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

4.

Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte.

4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum ([…] 2009) nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente, wie insbesondere einem Reisepass oder einer Identitätskarte, zu belegen vermag. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkera zu den Akten. Der Beweiswert von Tazkeras wird rechtsprechungsgemäss jedoch als gering erachtet, was noch in stärkerem Ausmass für eingereichte Kopien gilt (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F7749/2024 vom 8. Januar 2025 E. 5.1 m.w.H.). Bei der von ihm eingereichten Impfkarte handelt es sich ebenfalls nicht um ein fälschungssicheres -- 6 of 11 -F-3095/2026 Seite 7 Dokument, weshalb ihr für den Nachweis seiner behaupteten Minderjährigkeit keine Beweiskraft zuerkannt werden kann.

4.2

Das Altersgutachten des Instituts für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich vom 29. Januar 2026 kam zum Ergebnis, dass sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, der am 20. Februar 2026 durchgeführten Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18.5 bis 23.6 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren ergab und dass das angegebene Geburtsdatum entsprechend einem Alter von 16 Jahren und drei Monaten vor diesem Hintergrund nicht zutreffen könne. Dieser Einschätzung liegen insbesondere die Resultate einer Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und einer zahnärztlichen Untersuchung zugrunde, welche rechtsprechungsgemäss zum Beweis einer Minder- oder Volljährigkeit geeignet sind (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Die im Gutachten genannten Ergebnisse sind als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 zweites Lemma).

4.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, seiner Identität, seiner Schulbildung, seiner Familie sowie seinem Reiseweg fallen zwar an sich nicht widersprüchlich aus. Indessen vermögen seine Angaben allein nicht glaubhaft darzulegen, dass das geltend gemachte Geburtsdatum zutrifft. Rechtsgenügliche Identitätsdokumente, welche seine Identität und insbesondere sein Alter mit hinreichender Beweiskraft belegen würden, wurden nicht eingereicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgeben konnte, weshalb er in Bulgarien unter einem abweichenden Geburtsdatum beziehungsweise unter abweichenden Personalien registriert worden sein soll. Bei Bulgarien handelt es sich um einen Rechtsstaat, weshalb es unwahrscheinlich erscheint, dass die dortigen Behörden trotz der angeblichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers absichtlich ein falsches Geburtsdatum erfasst hätten. Das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum ([…] 2007) spricht demnach für seine Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz. Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht zudem, dass die kroatischen Behörden (nachdem sie vom Altersgutachten Kenntnis genommen hatten) dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, obwohl ihnen bekannt war, dass dieser in Kroatien als minderjährig registriert worden war und geltend macht, minderjährig zu sein.

4.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, seiner Identität, seiner Schulbildung, seiner Familie sowie seinem Reiseweg fallen zwar an sich nicht widersprüchlich aus. Indessen vermögen seine Angaben allein nicht glaubhaft darzulegen, dass das geltend gemachte Geburtsdatum zutrifft. Rechtsgenügliche Identitätsdokumente, welche seine Identität und insbesondere sein Alter mit hinreichender Beweiskraft belegen würden, wurden nicht eingereicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgeben konnte, weshalb er in Bulgarien unter einem abweichenden Geburtsdatum beziehungsweise unter abweichenden Personalien registriert worden sein soll. Bei Bulgarien handelt es sich um einen Rechtsstaat, weshalb es unwahrscheinlich erscheint, dass die dortigen Behörden trotz der angeblichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers absichtlich ein falsches Geburtsdatum erfasst hätten. Das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum ([…] 2007) spricht demnach für seine Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz. Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht zudem, dass die kroatischen Behörden (nachdem sie vom Altersgutachten Kenntnis genommen hatten) dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, obwohl ihnen bekannt war, dass dieser in Kroatien als minderjährig registriert worden war und geltend macht, minderjährig zu sein.

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F-3095/2026 Seite 8

4.4 Den erwähnten Indizien hat der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Es gelingt ihm nicht, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen. Vielmehr überwiegen die Indizien, die für seine Volljährigkeit sprechen. Die Folgen der von ihm zu verantwortenden Beweislosigkeit hat er zu tragen (vgl. E. 3.4). Die Vorinstanz durfte von seiner Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz ausgehen. Folglich ist er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. E. 3.3).

5.

5.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Aufenthalt in Kroatien (faires Asylverfahren, schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden, Push-backs, Zugang zu Rechtsmitteln, Aufnahmebedingungen sowie Zugang zur medizinischen Versorgung) sowie auf seinen Gesundheitszustand (vorhandene Arztberichte lassen auf keine gravierenden Diagnosen schliessen, Suizidgedanken) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich aus der Anwesenheit des Cousins keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt. Weder handelt es sich um einen Familienangehörigen nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, noch sind die Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfüllt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

5.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von

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F-3095/2026 Seite 9 ihm wiedergegebenen Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation von Asylsuchenden in Kroatien, zu den Aufnahmebedingungen, zu den Push-backs, zur Polizeigewalt, zu fehlenden wirksamen Rechtsmitteln, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Refoulement-Verbot vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 5.1 hiervor).

5.3 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf die Situation in Kroatien sowie den medizinischen Sachverhalt verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz durfte entsprechend in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 141 I 60 E. 3.3) davon ausgehen, dass aus den weiteren Abklärungen keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, welche die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen könnten. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz genügend festgestellt. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

5.4 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Das entsprechende Sub-subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

6.

Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der 4. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

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F-3095/2026 Seite 10

8.

8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9.

Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

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F-3095/2026 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 23. Apil 2026) wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F3158/2026 geführt.

2.

Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand:

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