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Entscheid

F-3306/2022

5. August 2022Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

und 3 Dublin-III-VO systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen würden (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz -- 5 of 9 -F-3306/2022 Seite 6 zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4; je m.H.), dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-tungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass zwar die Vermutung, Österreich halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass die Beschwerdeführenden mit ihrer apodiktischen, nicht substantiierten und in sich nicht schlüssigen Behauptung, im Falle einer Überstellung -- 6 of 9 -F-3306/2022 Seite 7 nach Österreich drohe ihnen «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» eine Ausschaffung in die Türkei, diese Vermutung offensichtlich nicht zu erschüttern vermögen, dass die Beschwerdeführerin zwar behauptet, sie und ihre 12-jährige Tochter seien als Folge der familiären Situation in der Türkei, der sie sich durch Flucht entzogen hätten, psychisch angeschlagen, in diesem Zusammenhang jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene irgendwelche Medizinalakten eingereicht wurden, dass Österreich zudem über eine mit der Schweiz vergleichbare medizinische Infrastruktur verfügt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dieser Mitgliedstaat könnte der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in Verletzung seiner Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie den Zugang zur notwendigen medizinischen und psychologischen Versorgung verwehren, dass Österreich sodann, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, ein Rechtsstaat ist, der über funktionierende Justizund Polizeibehörden verfügt, die als schutzfähig und schutzwillig gelten und an die sich die Beschwerdeführenden wenden können, sollten sie sich in diesem Mitgliedstaat von Drittpersonen bedroht fühlen, dass das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater und zu ihrem Bruder, die sich teils seit vielen Jahren in der Schweiz aufhalten, mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nicht dergestalt ist, dass die Beschwerdeführenden aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 8 EMRK etwas für sich ableiten könnten (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2566/2022 vom 14. Juni 2022), dass im Übrigen der Schwager der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2022 ebenfalls ein Nichteintreten auf sein Asylgesuch mit Wegweisung nach Österreich erhalten hatte, das auf Beschwerde hin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) bestätigt wurde, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erklärte, sie werde die für den Vollzug zuständige kantonale Behörde darüber informieren, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden und des Schwagers nach Möglichkeit gemeinsam erfolgen solle, dass somit nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin werde in Österreich ohne familiäre Stütze völlig auf sich gestellt sein, -- 7 of 9 -F-3306/2022 Seite 8 dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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F-3306/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

F-3306/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:

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