F-3378/2026
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
29. Mai 2026Deutsch12 min
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung VI F-3378/2026 U r t e i l v o m 2 9. M a i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geboren am (…) 2007, Afghanistan, vertreten durch MLaw Joanna Freiermuth, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2026 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl und gab dabei an, am (…) 2009 geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 30. November 2025 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte.
B.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2026 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
C.
Aufgrund von Zweifeln an der angegebenen Minderjährigkeit gab die Vorinstanz eine forensische Altersdiagnostik in Auftrag, welche das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am 3. März 2026 erstattete. Gemäss dem Gutachten ergab sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der am 26. Februar 2026 durchgeführten Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahren und ein höchstes Mindestalter von 19 Jahren. Das angegebene Lebensalter von 16 Jahren und
10 Monaten könne nicht zutreffen.
D.
Mit Schreiben vom 6. März 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) 2007. Dieser nahm mit Schreiben vom 23. März 2026 Stellung.
E.
Am 23. März 2026 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) 2007 an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk.
F.
Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 2. April 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 4. April 2026 gut gestützt auf Art. 18. Abs 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
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F-3378/2026 Seite 3 legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
G.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 (eröffnet am 7. Mai 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Sie beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute: 1. Januar 2007, mit Bestreitungsvermerk.
H.
Am 7. Mai 2026 legte die bisherige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
I.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer selbständig an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
J.
Am 13. Mai 2026 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
K.
Am 15. Mai 2026 gelangte der Beschwerdeführer – neu seit dem 14. Mai 2026 vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – mit denselben Anträgen erneut an das Bundesverwaltungsgericht.
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Erwägungen
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.2
Der Beschwerdeführer ficht die Altersanpassung weder mit Beschwerde vom 12. Mai 2026 noch mit der Beschwerde vom 15. Mai 2026 an. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen wird die Altersfestsetzung rechtskräftig.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-2812/2026 vom 23. April 2026 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-2812/2026 vom 23. April 2026 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
3.2 Sowohl die grundsätzliche Kritik am bulgarischen Asylsystem sowie die zitierten Berichte vermögen keine systemischen Mängel beziehungsweise eine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen.
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F-3378/2026 Seite 5 Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.1) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Bulgarien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 3.1 hiervor).
3.3 Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer nur gesundheitliche Probleme geltend. Insbesondere gibt er an, an Lungen- und Atembeschwerden zu leiden und deswegen bereits drei Wochen lang im Universitätsspital Zürich behandelt worden zu sein. Zudem müsse er Medikamente gegen Tuberkulose einnehmen, habe eine Augenentzündung, psychische Probleme und Zahnschmerzen. In den Akten finden sich diverse medizinische Unterlagen, welche die körperlichen Beschwerden grösstenteils belegen (nur die Zahnschmerzen bleiben unbelegt). Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht (…) vom 18. Februar 2026 wurde beim Beschwerdeführer eine Prellung des Thorax, die Notwendigkeit der Impfung gegen Virushepatitis und eine Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen diagnostiziert. Darüber hinaus wurde bei ihm dem Bericht der Augenklinik (…) vom 3. März 2026 zufolge eine anteriore nicht nekrotisierende Skleritis (Augenentzündung) und gemäss dem Austrittsbericht (…) vom 20. März 2026 am 5. März 2026 eine offene Lungentuberkulose diagnostiziert. Er befand sich ab dem 5. März 2026 in stationärer Behandlung, bevor er schliesslich am 20. März 2026 in gutem Allgemeinzustand entlassen wurde. Die offene Tuberkulose wird durch die regelmässige Einnahme von Medikamenten (3 bis 4 Rimstar Tabletten pro Tag und Vitamin B6 Streuli) während insgesamt neun Monaten weiter behandelt. Dies ist dem besagten Bericht vom 20. März 2026 und dem Dauerrezept (…) vom 2. April 2026 bis 7. Mai 2026 zu entnehmen.
3.4 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die Vorinstanz hat in den Überstellungsmodalitäten festgehalten, dass es sich vorliegend um einen Medizinalfall handelt, und hat sämtliche medizinischen Leiden des Beschwerdeführers rechtsprechungsgemäss berücksichtigt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Richtlinie des -- 5 of 8 -F-3378/2026 Seite 6 Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1602/2026 vom 26. März 2026 E. 2.3.3). So haben die bulgarischen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 4. Mai 2026 auf das Informationsersuchen der Vorinstanz vom 24. April 2026 betreffend die Weiterbehandlung der Tuberkulose des Beschwerdeführers auch bestätigt, dass er nach seiner Ankunft in einem offenen Aufnahmezentrum untergebracht wird, in dem medizinisches Personal vorhanden ist. Sämtliche notwendigen medizinischen Behandlungen – insbesondere die Behandlung der Tuberkulose – können auch in Bulgarien erfolgen. Die erforderlichen Medikamente sind dort – wenn auch unter anderem Namen – verfügbar. Demnach muss bei einer Überstellung nach Bulgarien nicht mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gerechnet werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die Dublin-III-VO räumt den Antragstellenden schliesslich kein Recht ein, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selbst frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).
3.5 In Anbetracht des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung zu tragen und ihm allfällig notwendige Medikamente mitzugeben haben. Die bulgarischen Behörden sind vorgängig in geeigneter Weise über seine spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO).
4.
Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt angemessen abgeklärt und insbesondere auch die
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F-3378/2026 Seite 7 Situation für Asylsuchende in Bulgarien in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
6.
6.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
6.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
7.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nachfolgende Seite)
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F-3378/2026 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass die mit dem Vollzug beauftragten Behörden die zuständigen bulgarischen Behörden vor der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand:
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