F-3443/2026
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
27. Mai 2026Deutsch14 min
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sich... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung VI F-3443/2026 U r t e i l v o m 2 7. M a i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geb. (...), alias B._______, geb. (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2026 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Dabei führte er an, er sei am (...) geboren und damit minderjährig.
A.b Gemäss der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) hatte der Beschwerdeführer am 25. November 2025 in Griechenland um Asyl ersucht.
A.c Am 19. Januar 2026 stellte das SEM bei den griechischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen. In ihrer Antwort vom 27. Januar 2026 hielten die Behörden fest, der Beschwerdeführer sei bei ihnen unter den Personalien B._______, geboren (...), Afghanistan, registriert und sei am (...) als Flüchtling anerkannt worden. Die Aufenthaltsgenehmigung sei bis am (...) gültig (vgl. SEM act. 12 und 16).
A.d Am 2. Februar 2026 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei wurden ihm Fragen gestellt zu seinen Personalien, Ausweispapieren und persönlichen Verhältnissen, seinem Alter, den Gründen seines Gesuchs und zum Reiseweg. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Rückübernahme durch Griechenland zufolge des Flüchtlingsstatus sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Zu seinem Aufenthalt in Griechenland und zu seiner Gesundheit führte er aus, er sei dort unter der Androhung, in die C._______ zurückgeführt zu werden, zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Zudem sei Griechenland ein armes Land, das nicht in der Lage sei, Flüchtlinge zu unterstützen. Er habe in Afghanistan schon genug gelitten. Er möchte in einem friedlichen Land etwas lernen. Die griechischen Behörden würden jedoch niemandem dabei helfen. Gesundheitlich gehe es ihm allgemein gut, jedoch verspüre er immer noch eine Müdigkeit aufgrund seiner Reise. Er sei ständig müde und leide unter (Nennung Leiden). Medic-Help habe ihm eine psychologische Abklärung in Aussicht gestellt.
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A.e Am 6. Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 27. Januar 2026 zu.
A.f Am 25. Februar 2026 erstellte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel eine 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers. Sie ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) 2026 ein Mindestalter von 21.6 Jahren; die Volljährigkeit sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren (vgl. SEM act. 30). Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 4. März 2026 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln an der vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2005. Mit Schreiben vom 11. März 2026 nahm er dazu Stellung (vgl. SEM act. 32 und 34).
A.g Am 24. April 2026 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Er äusserte sich dazu am 27. April
2026.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2026 – eröffnet gleichentags – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1). Weiter hielt es fest, es sei im ZEMIS der 1. Januar 2005 mit Bestreitungsvermerk als sein Geburtsdatum registriert worden (Dispositivziffer 2). Sodann ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an (Dispositivziffern 3-5).
C.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben, das SEM anzuweisen, sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen und von einer Wegweisung nach Griechenland abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege – unter Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands – zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
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Erwägungen
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Auf den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist vorliegend nicht weiter einzugehen. So kommt der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG); zudem hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht entzogen.
1.3 Auf den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist vorliegend nicht weiter einzugehen. So kommt der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG); zudem hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht entzogen.
1.4 Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 2) wird nicht angefochten, weshalb – auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden (30-tägigen) Beschwerdefrist – davon auszugehen ist, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
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3.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde und die Behörden seiner Rückübernahme zustimmten.
3.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
4.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3
5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar -- 5 of 10 -F-3443/2026 Seite 6 sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen – darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien – einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen dort für anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gelte, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen litten, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen seien. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall seien im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht hätten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend sei, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2).
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5.3.2 Im vorliegenden Fall gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass es ihm trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen wäre, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen zu entnehmen. Dafür spricht auch, dass er bereits wenige Wochen nach der Anerkennung als Flüchtling wieder aus Griechenland ausgereist ist (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-5467/2025 vom 14. November 2025 E. 6.3.2 sowie SEM act. 35 S. 2 ff. und act. 36 S. 2). Überdies ist aus seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung zu schliessen, dass er sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb seiner Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt hat (vgl. SEM act. 25 Ziff. 8.01). Daran ändert nichts, dass er im Gegensatz dazu anlässlich des rechtlichen Gehörs – wie auch in seiner Beschwerdeschrift – anführt, er habe auch von Hilfsorganisationen keine Unterstützung erhalten. Er habe sich dort angemeldet und diese hätten ihn benachrichtigen sollen; es habe sich jedoch bis heute niemand bei ihm gemeldet (vgl. SEM act. 39). Selbst wenn letztere Aussagen, welche bislang unbelegt geblieben sind, als zutreffend zu erachten wären, kann aus diesen – angesichts der Ausreise aus Griechenland kurz nach Erhalt des Flüchtlingsstatus – nicht geschlossen werden, ihm wäre auf Dauer jegliche Hilfe von Hilfsorganisationen versagt geblieben. Nachdem er das Land verliess, war er für die Hilfsorganisationen nicht mehr erreichbar, weshalb die angeblich unterbliebene Kontaktaufnahme durch dieselben denn auch nicht zu erstaunen vermöchte. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben wird; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. So ist anzunehmen, dass er – nötigenfalls mit Hilfe örtlicher Hilfsorganisationen – in der Lage ist, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihm zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche zu bestätigen sind (vgl. SEM act. 41 S. 9 ff.). Falls die ihm zustehenden Leistungen – insbesondere auch der Zugang zu medizinischer Versorgung – in Zukunft verwehrt werden sollten, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Altersanalyse beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 21.6 Jahren – mithin Volljährigkeit -- 7 of 10 -F-3443/2026 Seite 8 – ergab. Dadurch wird er die Möglichkeit erhalten, sich in den griechischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Was die gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist dem SEM darin zuzustimmen, dass diese nicht derart gravierend sind, um einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenzustehen. Gemäss (Nennung Beweismittel) vom (...) besuchte er wegen (Nennung Grund) zwischen (...) und (...) die psychologische Sprechstunde. Im Rahmen der Therapie wurde darauf hingearbeitet, das Selbstwirksamkeitserleben durch die Stärkung und Förderung der vorhandenen Ressourcen zu unterstützen. Eine fortführende Therapie wurde empfohlen (vgl. SEM act. 43). Es kann vorliegend mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass er seine gesundheitlichen Beschwerden auch in Griechenland behandeln lassen kann (vgl. SEM act. 41 S. 12 f.). Auf Beschwerdeebene wurden keine neuen medizinischen Berichte eingereicht, sondern nur auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten gesundheitlichen Beschwerden verwiesen. Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, er würde zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Damit gelingt es ihm nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen.
5.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, zumal er dort über eine bis am 13. Dezember 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. SEM act.
16 und 26).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (vgl. auch Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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F-3443/2026 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
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