F-3464/2026
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
20. Mai 2026Deutsch9 min
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sich... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung VI F-3464/2026 U r t e i l v o m 2 0. M a i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, c/o BAZ (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 25. Oktober 2023 in den Niederlanden und am 19. Januar 2024 in Dänemark Asylgesuche gestellt hatte und dass ihm am 25. März 2015 von einem europäischen Staat Schutz gewährt worden war.
A.b Nachdem Identitätsabklärungen ergeben hatten, dass die 2015 erfolgte Schutzgewährung auf Deutschland zurückzuführen war, ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden am 1. Mai 2026 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) vom 20. Dezember 1993 (SR 0.142.111.368) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die deutschen Behörden stimmten dem Ersuchen am 4. Mai 2026 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden.
A.c Am 4. Mai 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Wegweisung nach Deutschland sowie zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer nahm am 7. Mai 2026 Stellung.
A.d Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 – eröffnet am 13. Mai 2026 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland sowie deren Vollzug an.
B.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Mai 2026 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In -- 2 of 7 -F-3464/2026 Seite 3 prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen
1.
1.1
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.2
Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen 1.3 und 1.4 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist demnach nicht einzutreten.
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist demnach nicht einzutreten.
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zielen zunächst auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (s. Bst. B hiervor). Diese Rechtsbegehren befinden sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Begründung geht hervor, dass er sich der Überstellung nach Deutschland widersetzen wollte. Dabei handelt es sich im vorliegenden Kontext eines Nichteintretensentscheids (sicherer Drittstaat) um ein zulässiges Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist.
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2.
2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Deutschland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde und die deutschen Behörden der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Dabei hat sie insbesondere zu Recht geschlussfolgert, dass der Beschwerdeführer das von ihm geltend gemachte Erlöschen der An- respektive Zuerkennung des Flüchtlingsstatus infolge Verzichts nicht hat belegen können, zumal die Information der deutschen Behörden, er sei als Flüchtling anerkannt worden, zeitlich nach der geltend gemachten Verzichtserklärung des Beschwerdeführers erfolgt ist. Insofern er auf Rechtsmittelebene vorbringt, er verfüge in Deutschland über keine Aufenthaltserlaubnis mehr, ist darauf hinzuweisen, dass er in Deutschland als Schutzberechtigter Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hat, den er nach seiner Rücküberstellung und entsprechender Vorsprache bei den deutschen Behörden auch erhalten wird. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
4.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet und dass vorliegend keine konkreten und
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F-3464/2026 Seite 5 begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Deutschland mit hoher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht respektive dass die Schweiz sich durch den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland anderweitig in einen Widerspruch zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen begibt. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers (Bedrohung durch Privatpersonen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
4.2 Sodann hat die Vorinstanz in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass in casu keine Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Asthma, Nierenstein bzw. rezidivierendes Nierensteinleiden, Ein- und Durchschlafstörungen) hat sie dabei in Betracht gezogen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung gewürdigt. Insofern der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene geltend macht, ausstehende Termine zu haben, wird aus den Akten ersichtlich, dass es bei diesen Terminen lediglich um eine weitere Evaluation des Nierensteinleidens geht. Dementsprechend ist der medizinische Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als vollständig erstellt zu erachten. Im Übrigen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
4.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die deutschen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
4.4 Wie vorgängig dargelegt, sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.
5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden erweist.
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6.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
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F-3464/2026 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
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