F-3765/2026
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
11. Juni 2026Deutsch16 min
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sich... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung VI F-3765/2026 U r t e i l v o m 1 1. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien 1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Jasmin Iglesias, Rechtsschutz für Asylsuchende Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2026 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte mit ihren minderjährigen Kindern, der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3, am 24. April 2026 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2-3/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EU-RODAC) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 zuvor am 10. Oktober 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr dort am 23. April 2025 Schutz gewährt worden war. Der Abgleich ergab zudem, dass die Beschwerdeführerin 1 am 23. Juni 2025 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 12/1).
B.
Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden am 30. April 2026 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden (SEM-act. 16/3).
C.
Am 5. Mai 2026 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Informationen zum dortigen Verfahrensstand hinsichtlich der Beschwerdeführenden sowie zum Aufenthaltsort des Vaters der Beschwerdeführenden 2 und 3 (SEM-act. 19/3).
D.
Das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat (nachfolgend: Rückführungsgespräch) fand am 7. Mai 2026 statt. Dabei gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur möglichen Wegweisung nach Griechenland sowie zu ihrem Gesundheitszustand und dem der minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 (SEM-act. 21/7).
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F-3765/2026 Seite 3
E.
Auf das Informationsersuchen vom 5. Mai 2026 teilten die österreichischen Behörden der Vorinstanz am 11. Mai 2026 mit, dass die Beschwerdeführenden am 23. Juni 2025 in Österreich Asylanträge gestellt hätten. Diese hätten zu Unzuständigkeitsentscheidungen mit Anordnung der Ausserlandesbringung geführt, welche am 10. April 2026 in Rechtskraft erwachsen seien. Anlässlich ihrer Erstbefragung in Österreich habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, ihren Ex-Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3 zuletzt in Somalia gesehen zu haben (SEM-act. 23/3).
F.
Am 13. Mai 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 30. April 2026 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass den Beschwerdeführenden am 23. April 2025 der Flüchtlingsstatus zuerkannt und ihnen griechische Aufenthaltsbewilligungen mit einer Gültigkeit bis jeweils zum 22. April 2028 ausgestellt worden seien (SEM-act. 27/1).
G.
Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. Mai 2026 den Entwurf eines Nichteintretensentscheids zu und räumte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein (SEM-act. 29/17). Diese nahmen am 19. Mai 2026 entsprechend Stellung (SEM-act. 30/3).
H.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 – eröffnet am 20. Mai 2026 – trat die Vorinstanz sodann auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisungen (SEM-act. 31/18 und 32/1).
I.
Gegen diese vorinstanzliche Verfügung gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 28. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs, sowie die Anweisung an die Vorinstanz, sie aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter seien die angefochtenen Dispositivziffern der Verfügung aufzuheben und zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der -- 3 of 11 -F-3765/2026 Seite 4 unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGeract.] 1).
Erwägungen
1.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist einzig der in der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisungsvollzug. Nicht angefochten sind – gemäss den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung – das Nichteintreten auf die Asylgesuche und die Wegweisungen der Beschwerdeführenden.
2.
2.1
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.3
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich entsprechende dem – ausländerrechtlichen – Streitgegenstand (E. 1.) nach Art. 49 VwVG.
2.4
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
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3.2.1
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
3.2.2
Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gemäss koordinierter Praxis ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 [als Referenzurteil publiziert]). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f. ebendort) zur Lage Schutzberechtigter fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich dort – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich das Land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Soweit sie auf die schlechte Sicherheitslage verweisen und ihre damit einhergehende Befürchtung, allenfalls vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3 in Griechenland gesucht zu werden, -- 5 of 11 -F-3765/2026 Seite 6 werden sie sich gegebenenfalls an die als schutzfähig und -willig zu erachtenden griechischen Behörden zu wenden haben. Nötigenfalls ist es ihnen auch zuzumuten, ihre Rechte mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen einzufordern. Folglich deutet nichts darauf hin, sie könnten bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Im Rahmen des Rückführungsgesprächs 7. Mai 2026 gab die Beschwerdeführerin 1 an, dass es ihr und ihren Kindern, den Beschwerdeführenden 2 und 3, gesundheitlich gut gehe.
3.2.3
Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.3
3.3.1
Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
3.3.2
Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, hat grundsätzlich auch für vulnerable Personen – wie zum Beispiel solche, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind – Gültigkeit. Für Familien mit Kindern ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung), aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. So dürfen sich Schutzberechtigte nach ihrer Anerkennung nicht darauf beschränken, lediglich das Asyl-Camp um Unterstützung zu ersuchen und ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um notwendige Hilfe – etwa bei der Suche nach einer Unterkunft, Arbeit, Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration – zu erhalten. Der Verweis -- 6 of 11 -F-3765/2026 Seite 7 auf mangelnde Sprachkenntnisse vermag fehlende Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zu rechtfertigen, stehen doch in der heutigen Zeit diverse digitale Kommunikationsmittel zur Überwindung von Sprachbarrieren zur Verfügung. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es obliegt den Betroffenen die Legalvermutung umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September E. 8.2 ff. [als Referenzurteil publiziert] und E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3 ff.).
3.3.3
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Mutter mit zwei minderjährigen Kindern und damit um vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung, bei welchen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs grundsätzlich nur bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Jedenfalls müssen die Betroffenen aber aufzeigen können, dass sie – soweit zumutbar – konkrete Anstrengungen unternommen haben, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen (vgl. vorstehende E. 3.3.2).
3.3.4
Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden zumutbar ist. Das Gericht schliesst sich diesen Erwägungen insofern an, als aufgrund der vorhandenen Ressourcen von der Beschwerdeführerin 1 als alleinerziehende Mutter konkrete Anstrengungen zur Integration in Griechenland erwartet werden können. Namentlich ist die Beschwerdeführerin 1 erst 30 Jahre alt, gesund und verfügt über eine in Somalia abgeschlossene Schulbildung. Hinzu kommt, dass Kinder im Alter von sechs Monaten bis fünf Jahren in Griechenland eine Kindertagestätte besuchen können (vgl. https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-education/; zuletzt abgerufen am 9. Juni 2026; Urteil des BVGer E-1342/2026 vom 4. März 2026 E. 5.3.8) und schutzberechtigte Kinder in Griechenland schulpflichtig sind, so dass der Besuch der Primar- und Sekundarschule – ebenso wie für griechische Kinder – obligatorisch ist (vgl. D-2590/2025 E. 9.6.1). Folglich stehen auch die Betreuungspflichten der alleinerziehenden Beschwerdeführerin 1 einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nicht grundsätzlich -- 7 of 11 -F-3765/2026 Seite 8 entgegen, zumal die Beschwerdeführerin 2 mit ihren (…) Jahren mittlerweile schulpflichtig ist und der Beschwerdeführer 3 mit seinen (…) Jahren eine Kindertagesstätte besuchen kann.
3.3.5
Den Beschwerdeführenden gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzulegen, dass sie sich in Griechenland mit der gebotenen Intensität aber erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben. Für die Beurteilung entscheidend ist, ob die Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. dazu E. 3.3.2 hiervor). In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin 1 bislang keine konkreten Bemühungen unternahm, nach der Schutzgewährung das Angebot in Griechenland auszuschöpfen. So war sie nicht darum bemüht, die griechische Sprache zu erlernen und ein Vorantreiben der Integration in den dortigen Arbeitsmarkt, etwa in Branchen, in welchen sowohl ein Arbeitskräftemangel vorliegt als auch nicht zwingend Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden, ist nicht in ausreichendem Masse erkennbar. Die Beschwerdeführerin 1 gab lediglich an, nach dem Austritt aus der staatlichen Unterkunft mit ihren Kindern in einer Wohngemeinschaft gelebt und in Hotels nach Arbeit gefragt zu haben. Ihr sei jedoch stets mitgeteilt worden, als alleinerziehende Mutter keine Arbeitsstelle erhalten zu können. Diese Aussage wie auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift weisen nicht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin 1 im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in ausreichendem Mass um Unterstützung bemüht hätte. Die fehlenden Kenntnisse der Landessprache stehen dem Zugang zu einer Unterkunft und einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nicht entgegen, lassen sich diese Hindernisse doch mit zumutbarer Eigeninitiative beseitigen und die nötigen Informationen sind online zugänglich (vgl. D-2590/2025 E. 9.3.7 und 9.6.3). Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich möglich und zumutbar, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Wie auch im Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.4.1 festgehalten wurde, sollte es ihr darüber hinaus möglich sein, eine gültige Sozialversicherungsnummer (AMKA) für sich und ihre Kinder erhältlich zu machen, selbst wenn das notwendige Prozedere langwierig sein sollte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten.
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3.3.6
Schliesslich sind – soweit ersichtlich – keine Umstände gegeben, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) einer Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 nach Griechenland in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen würde. Sie werden zusammen mit ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1, zurückgeführt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort voneinander getrennt werden könnten. Hinweise auf unmittelbar behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder oder ihrer Mutter liegen gleichfalls nicht vor.
3.3.7
Die Beschwerdeführenden vermögen die oben unter E. 3.3.2 umschriebene Legalvermutung somit nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund individueller Umstände sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die Hindernisse bei einer Rückkehr erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zumutbar.
3.4
Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden jeweils über eine bis zum 22. April 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. Es obliegt der Beschwerdeführerin 1, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere für sich und ihre Kinder mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
4.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
5.
Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt als hinreichend erstellt erachten. Daher liegt kein Grund vor, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Mai 2026 ist hinsichtlich der
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F-3765/2026 Seite 10 angefochtenen Anordnung des Wegweisungsvollzugs im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1-3 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1-3 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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F-3765/2026 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand:
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