F-3855/2026
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
3. Juni 2026Deutsch7 min
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfüg... Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');
Source admin.ch
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung VI F-3855/2026 U r t e i l v o m 3. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, vertreten durch Revsan Deniz Yildirim Cobanoglu, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2026.
-- 1 of 5 --
F-3855/2026 Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der eritreische Staatsangehörige A._______, geboren am (…), ersuchte am 25. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 anerkannte die Vorinstanz ihn gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling (Dispositivziffer 1), gewährte ihm in der Schweiz Asyl (Dispositivziffer 2) und wies ihn dem Kanton B._______ zu (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig hielt sie fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung und der Beschwerdeführer müsse den Ausgang einer allfälligen Beschwerde im Zuweisungskanton abwarten (Dispositivziffer 4).
B.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juni 2026 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 20. Mai 2026 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Dispositivziffer 3 aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Ferner sei ihm eine Parteientschädigung auszurichten.
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e
-- 2 of 5 --
F-3855/2026 Seite 3 AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten hat, ist die Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht auf anerkannte Flüchtlinge anwendbar. Vielmehr haben sie laut derzeitiger Rechtsprechung einen grundsätzlichen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts, wie er einer niedergelassenen Person zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; zuletzt Urteile des BVGer F-8425/2025 vom 24. November 2025 E. 2; F-6821/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2; F-6865/2025 vom 29. September 2025 E. 2.1; Art. 26 FK, Art. 58 AsylG, Art. 37 Abs. 3 AIG).
3.
Nachdem ihm die Vorinstanz mit Asylentscheid vom 20. Mai 2026 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und Asyl gewährte, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf die Wahl seines Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihm anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; E. 2.2 hiervor; vgl. Urteil des BVGer F-6038/2025 vom 28. August 2025 E. 2.3). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung nach Art. 29 AsylG zu den Asylgründen vom 11. Mai 2026 (vgl. SEM-act. 17) weder das rechtliche Gehör zur Kantonszuteilung gewährt noch sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Flüchtling und seinem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton auseinandergesetzt. Sie hat damit einen entscheidwesentlichen Aspekt gänzlich ausser Acht gelassen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG) verletzt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Folglich hat sie auch nicht geprüft, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; statt vieler Urteil des BVGer F-2690/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.3 m.w.H.).
4.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt
-- 3 of 5 --
F-3855/2026 Seite 4 insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung der anbegehrten Kantonszuweisung als verhältnismässig erweist.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
6.2 Der vertretene Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Entgegen seiner Ansicht handelt es sich vorliegend jedoch um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Der Asylentscheid des Beschwerdeführers wurde im beschleunigten Verfahren erlassen; eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren ist nicht erfolgt. Die Leistungen der Rechtsvertretung sind daher durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten (vgl. zuletzt einlässlich Urteile des BVGer F-1867/2026 vom 21. Mai 2026 E. 6.2; F-9228/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 4.2; F-8261/2025 vom 20. November 2025 E. 4.2; F-7152/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 6.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2). Folglich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
-- 4 of 5 --
F-3855/2026 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 20. Mai 2026 wird aufgehoben und die Sache zur Gehörsgewährung, Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
-- 5 of 5 --