Lexipedia

Entscheid

F-3918/2026

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

11. Juni 2026Deutsch8 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 31. Oktober 2022 in Deutschland und am 24. Juli 2023 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte.

B.

Die niederländischen Behörden hiessen das Ersuchen der Vorinstanz vom 27. Mai 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 28. Mai 2026 gut.

C.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 (am nachfolgenden Tag eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung in die Niederlande an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D.

Mit Beschwerde vom 3. Juni 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie eventualiter die Wiederherstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung.

E.

Am 4. Juni 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

-- 2 of 6 --

F-3918/2026 Seite 3

Erwägungen

1.

1.1

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2

Bei Beschwerden gegen einen behördlichen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). Die Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beziehungsweise Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren nicht Thema des vorinstanzlichen Verfahrens und liegen somit ausserhalb der Anfechtungsobjekts, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.

1.3

Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

1.4

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

2.

2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sind, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, die eine Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-3347/2026 vom 19. Mai 2026 E. 3.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt und seine vorgebrachten Beschwerden (Kopf- und Rückenschmerzen; vgl. SEM-Akten 22/1) angemessen berücksichtigt. Damit hat sie in rechtsfeh-- 3 of 6 -F-3918/2026 Seite 4 lerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet.

2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sind, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, die eine Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-3347/2026 vom 19. Mai 2026 E. 3.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt und seine vorgebrachten Beschwerden (Kopf- und Rückenschmerzen; vgl. SEM-Akten 22/1) angemessen berücksichtigt. Damit hat sie in rechtsfeh-- 3 of 6 -F-3918/2026 Seite 4 lerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet.

2.2 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Befürchtung eines Rückfalls in den Drogenkonsum bei einer Überstellung in die Niederlande vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 27. Mai 2026 äusserte er zwar einen drei- bis vierjährigen Crackkonsum. Weil er genau wisse, wie er in Frankfurt zu Crack komme, gab er zudem die Befürchtung eines hohen Rückfallrisikos bei einer allfälligen Überstellung nach Deutschland zu Protokoll – nicht aber in Bezug auf eine Wegweisung in die Niederlande (vgl. SEM-Akten 15/1). Die nunmehr behauptete Rückfallgefahr in den Niederlanden erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und ist angesichts seiner freiwilligen Ausreise aus den Niederlanden nach – gemäss eigenen Angaben – lediglich 20 Tagen sowie seines weiteren Aufenthalts ab August 2023 in Spanien und Frankreich ohnehin zu relativieren. Zudem liegen keine ärztlichen Unterlagen vor, die auf einen aktuellen oder unmittelbar notwendigen suchtmedizinischen Behandlungsbedarf schliessen liessen. Auch die nicht weiter substantiierten Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand (gesundheitliche Beschwerden) stellen – in antizipierter Beweiswürdigung – kein gravierendes Leiden dar, um gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung in die Niederlande absehen zu müssen (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 141 I 60 E. 3.3). Darüber hinaus ist die Gewährleistung einer allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung und psychologischen Betreuung in den Niederlanden sichergestellt (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Im Übrigen gilt, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selbst frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

-- 4 of 6 --

F-3918/2026 Seite 5

3.

Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Eventualantrag auf Wiederherstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorangehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

-- 5 of 6 --

F-3918/2026 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand:

-- 6 of 6 --