F-3921/2026
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
15. Juni 2026Deutsch11 min
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sich... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung VI F-3921/2026 U r t e i l v o m 1 5. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geb. (…), Afghanistan Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2026 / N.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. […]) suchte zusammen mit ihrer Familie (Eltern und Geschwister) am 2. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die ganze Familie bereits am 23. Oktober 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihnen dort am 2. November 2025 Schutz gewährt worden war.
B.b Die griechischen Behörden stimmten am 24. Januar 2026 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie] sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Sie teilten gleichzeitig mit, die Beschwerdeführerin habe am 2. November 2025 Flüchtlingsstatus erhalten und ihre Aufenthaltsbewilligung sei bis zum 1. November 2028 gültig.
B.c Am 1. April 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielt sie Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Griechenland und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. Die Beschwerdeführerin wurde dabei explizit auch zum Gesundheitszustand ihrer Eltern befragt. Sie gab dabei im Wesentlichen an, es gehe ihr psychisch sehr schlecht. Ihre Eltern seien im Alltag auf ihre Unterstützung angewiesen.
B.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 27. Mai 2026 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz.
C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 (eröffnet tags darauf) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2026 wandte sich die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Ansonsten sei die Verfügung aufzuheben und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zumindest sei die Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2
Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges mit den Verfahren F-3946/2026 (Eltern und Bruder) sowie F-3947/2026 (Schwester) zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt.
1.3
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1
Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwer-
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2.2 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat rechtmässig die Wegweisung verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Art. 44 erster Satz AsylG).
2.2 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat rechtmässig die Wegweisung verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Art. 44 erster Satz AsylG).
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
3.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte dort schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung -- 4 of 8 -F-3921/2026 Seite 5 ausgesetzt sein könnte. Was die auf Beschwerdeebene vorgebrachte grosse psychische Belastung betrifft, liegen keine Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden notwendigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193; je m.w.H.). Ferner ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung auch Suizidalität – welche vorliegend gemäss den Akten und auch der Beschwerdeschrift nicht erstellt ist – grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt und die Geltendmachung eines Suizidrisikos die Behörden nicht verpflichtet, von einer Ausschaffung abzusehen (Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; Urteil des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, Nr. 50068/08, § 57). Was die Befürchtungen hinsichtlich der Lebensbedingungen in Afghanistan anbelangt, gibt es keinen Grund zur Annahme der Gefahr eines Refoulements.
3.1.2 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.2 f.).
3.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie -- 5 of 8 -F-3921/2026 Seite 6 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands mit Erschwernissen verbunden sein kann. Bei einer Rückkehr ist es der Beschwerdeführerin aber möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern.
3.2.2 Bezüglich der auf Beschwerdeebene erneut geäusserten Befürchtung geringer Chancen auf eine Integration in Griechenland, wegen des schwierigen Arbeitsmarktes und der Sprachbarriere, ist auf die detaillierte Auflistung der in Griechenland bestehenden Angebote in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. dazu auch der Überblick im Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9). Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Eltern bräuchten weiterhin viel Betreuung und die Familie sei eng verbunden, ist festzuhalten, dass auch der Wegweisungsvollzug der weiteren Familienmitglieder als rechtmässig bestätigt wird (vgl. Urteile des BVGer F-3946/2026 und F-3947/2026). Damit muss die gesamte Familie nach Griechenland zurückkehren und kann sich gegenseitige Unterstützung bieten. Die Beschwerdeführerin vermag die Vermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abzuwenden vermöchte
3.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und sie über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt.
4.
Die Vollzugsbehörden haben sicherzustellen, dass die Überstellung mit den weiteren Familienmitgliedern koordiniert erfolgt (N […] und N […]).
5.
Bei der vorliegenden Sachlage ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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F-3921/2026 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass die Vollzugsbehörden die Überstellung im Sinne der Erwägungen mit denjenigen der weiteren Familienmitglieder koordiniert.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand:
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