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Entscheid

F-3941/2018

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

12. Juli 2018Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

17.

Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird,

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F-3941/2018 Seite 7 gemäss welchem die Vorinstanz das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass sich der Beschwerdeführer überdies nach Einreichen eines Asylgesuchs an die zuständigen Behörden wenden kann bzw. die Möglichkeit hat, bei den in Spanien zahlreichen karitativen Organisationen um Hilfe zu ersuchen, worauf ihn bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Verfügung vom 19. Juni 2018, S. 4), dass auch im Hinblick auf die in der Rechtsmitteleingabe geschilderten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, es würden völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen insbesondere nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass bei den psychischen Problemen des Beschwerdeführers (Angst- und Schlafstörungen; vgl. medizinischer Verlaufsbericht vom 5. Juli 2018 [Beschwerdebeilage]) nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Beeinträchtigung einer Überstellung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR entgegensteht, dass Spanien zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), -- 7 of 10 -F-3941/2018 Seite 8 dass vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien Art. 3 EMRK nicht verletzt, dass überdies das SEM – parallel zum Verfahren des Beschwerdeführers – auch auf das Asylgesuch dessen Lebenspartners nicht eingetreten ist sowie auch hier die Überstellung nach Spanien angeordnet hat und das Bundesverwaltungsgericht die vom Partner eingereichte Beschwerde ebenfalls abweist (vgl. Verfahren F-3937/2018), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, womit der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass der am 10. Juli 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Art. 2 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung abzuweisen ist, -- 8 of 10 -F-3941/2018 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

F-3941/2018 Seite 7 gemäss welchem die Vorinstanz das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass sich der Beschwerdeführer überdies nach Einreichen eines Asylgesuchs an die zuständigen Behörden wenden kann bzw. die Möglichkeit hat, bei den in Spanien zahlreichen karitativen Organisationen um Hilfe zu ersuchen, worauf ihn bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Verfügung vom 19. Juni 2018, S. 4), dass auch im Hinblick auf die in der Rechtsmitteleingabe geschilderten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, es würden völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen insbesondere nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass bei den psychischen Problemen des Beschwerdeführers (Angst- und Schlafstörungen; vgl. medizinischer Verlaufsbericht vom 5. Juli 2018 [Beschwerdebeilage]) nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Beeinträchtigung einer Überstellung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR entgegensteht, dass Spanien zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), -- 7 of 10 -F-3941/2018 Seite 8 dass vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien Art. 3 EMRK nicht verletzt, dass überdies das SEM – parallel zum Verfahren des Beschwerdeführers – auch auf das Asylgesuch dessen Lebenspartners nicht eingetreten ist sowie auch hier die Überstellung nach Spanien angeordnet hat und das Bundesverwaltungsgericht die vom Partner eingereichte Beschwerde ebenfalls abweist (vgl. Verfahren F-3937/2018), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, womit der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass der am 10. Juli 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Art. 2 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung abzuweisen ist, -- 8 of 10 -F-3941/2018 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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F-3941/2018 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Art. 2 VwVG) wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:

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