F-3946/2026
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
15. Juni 2026Deutsch14 min
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sich... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung VI F-3946/2026 U r t e i l v o m 1 5. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geb. (…), Beschwerdeführer 1, B._______, geb. (…), Beschwerdeführerin 2, C._______, geb. (…), Beschwerdeführer 3, alle aus Afghanistan, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2026 / N.
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F-3946/2026 Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (geb. […], […] und […]) suchten zusammen mit zwei weiteren Familienmitgliedern (volljährige Töchter bzw. Schwestern) am 2. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die ganze Familie bereits am 23. Oktober 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihnen dort am 2. November 2025 Schutz gewährt worden war.
B.b Die griechischen Behörden stimmten am 12. Februar 2026 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie] sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Sie teilten gleichzeitig mit, die Beschwerdeführenden hätten am 2. November 2025 Flüchtlingsstatus erhalten und ihre Aufenthaltsbewilligungen sei bis zum 1. November 2028 gültig.
B.c Am 2. April 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 2 ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielt sie Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Griechenland und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie sei krank und brauche ärztliche Versorgung. Sie leide an einem (…) und (…). Sie sei sehr vergesslich geworden und sei auf die Unterstützung ihrer Töchter angewiesen. In Griechenland hätten sie die Medikamente für sich und den Ehemann selbst bezahlen müssen, wofür sie kein Geld gehabt hätten. Hier würden sie die Medikamente erhalten. Die Beschwerdeführerin 2 wurde dabei auch zum Gesundheitszustand ihres Ehemannes (Beschwerdeführer 1) befragt. Sie führte aus, sein Zustand habe sich mit der Zeit verschlimmert, so dass sie inzwischen kaum mehr mit ihm kommunizieren könne. Er höre nichts. Wenn sie (und ihre Kinder) ihn allein lassen würden, würde er sich nicht zurechtfinden. Sogar -- 2 of 9 -F-3946/2026 Seite 3 zur Toilette müsse ihn jemand begleiten. Er leide auch an (…) sowie (…) und sei dringend auf Medikamente angewiesen. Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer 1 für den 2. April 2026 zu einem Rückkehrgespräch vor. Die beiden volljährigen Töchter erklärten bei ihren Gesprächen am 1. April 2026, dass ihrer Ansicht nach ein Gespräch mit dem Vater nicht möglich sei. Sie würden kaum mehr mit ihm kommunizieren. Die Befragung wurde denn auch wegen erheblicher Kommunikationsschwierigkeiten abgebrochen (SEM-Akten pag. 1466053-47/3). Stattdessen wurde die Beschwerdeführerin 2 am 30. April 2026 als Auskunftsperson zur Situation des Beschwerdeführers 1 befragt (SEM-Akten pag. 1466053-51/6). Sie gab an, der Beschwerdeführer 2 leide seit Geburt an Behinderungen. Als er jung gewesen sei, habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Iran habe er nie gearbeitet, sei schwach und gebrechlich gewesen. Nur sie habe gearbeitet. Es sei sehr wichtig zu sagen, dass er ernsthaft krank und die ganze Zeit zuhause sei. Er höre und sehe schlecht, aber könne reden. Inzwischen könne er die Farben nicht mehr unterscheiden. Sie müssten ihn überallhin begleiten, er sei zu 100% abhängig von ihnen. Früher habe sie immer alles gemacht, nun sei sie selbst auch auf die Hilfe der Töchter angewiesen. Sie sei von den Kindern abhängig, da sie nichts verstehe. In Griechenland habe ihnen der Arzt keine Medikamente gegeben. Man habe sich dort nicht um sie gekümmert. Zusätzlich wurde am 30. April 2026 auch die älteste Tochter als Auskunftsperson zur Situation des Beschwerdeführers 1 befragt (SEM-Akten pag. 1466053-52/7). Sie führte dabei aus, er leide bereits seit der Geburt an diversen Behinderungen. Er habe (…) und könne mit den Fingern nicht greifen. Sein (…) Ohr sei seit Geburt taub. Er habe daher im Iran als Tätigkeit nur Waren hin und her transportieren können. Er sei alt und gebrechlich geworden und sie müssten mit Zeichensprache mit ihm kommunizieren. Gleichzeitig seien auch seine Augen sehr schlecht geworden. Er könne zwar sprechen, aber damit er etwas wahrnehme, müssten sie ihn berühren. Beide Eltern seien auf dauernde medizinische Versorgung angewiesen, deshalb könnten sie nicht zurück nach Griechenland. Es müsse betont werden, dass ihr Vater ernsthaft krank und sehr von ihr sowie ihrer Schwester abhängig sei und ohne ihre Unterstützung den Alltag nicht bewältigen könne. In Griechenland sei er 24 Stunden im Zimmer gewesen und die Familie habe ihn umsorgt, da er nichts mehr alleine machen könne. Der Beschwerdeführer 3 erhielt ebenfalls am 2. April 2026 bei einem persönlichen Gespräch Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten -- 3 of 9 -F-3946/2026 Seite 4 Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Griechenland und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. Er gab dabei im Wesentlichen zu Protokoll, ihm selbst gehe es körperlich besser, er fühle sich seelisch aber sehr angeschlagen. Sein Vater komme ohne die Unterstützung der Familienmitglieder im Alltag nicht zurecht und auch die Mutter sei auf ihn und seine Schwestern angewiesen. Sein Vater sei dringend auf medizinische Versorgung angewiesen. In Griechenland könnten sie nicht überleben.
B.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 27. Mai 2026 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz.
C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 (eröffnet tags darauf) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2026 wandten sich die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Ansonsten sei die Verfügung aufzuheben und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zumindest sei die Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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F-3946/2026 Seite 5
1.2
Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges mit den Verfahren F-3947/2026 (Tochter bzw. Schwester) sowie F-3921/2026 (Tochter bzw. Schwester) zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt.
1.3
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1
Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerenden dort als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zustimmten.
2.2 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat rechtmässig die Wegweisung verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Art. 44 erster Satz AsylG).
2.2 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat rechtmässig die Wegweisung verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Art. 44 erster Satz AsylG).
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
3.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungs-- 5 of 9 -F-3946/2026 Seite 6 gericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte dort schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 1 betrifft, liegen keine Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden notwendigen Behandlung ausgesetzt wären (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193; je m.w.H.). Der Wegweisungsvollzug verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK. Was die Befürchtungen hinsichtlich der Lebensbedingungen in Afghanistan anbelangt, gibt es keinen Grund zur Annahme der Gefahr eines Refoulements.
3.1.2 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen -- 6 of 9 -F-3946/2026 Seite 7 hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.2 f.).
3.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit ausführlicher, überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (insbesondere des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 1) zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands mit Erschwernissen verbunden sein kann. Aber auch die in der Rechtsmitteleingabe wiederholten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 2 erschöpft sei, Ruhe, Stabilität und Unterstützung brauche und der Beschwerdeführer 1 krank sei und deswegen tägliche Hilfe und Fürsorge brauche, hat die Vorinstanz bereits einlässlich gewürdigt. Was die befürchtete fehlende wirtschaftliche Perspektive und die Integrationschancen in Griechenland betrifft, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden Griechenland gemäss eigenen Angaben nur rund drei Tage nach dem Austritt aus dem Flüchtlingscamp verlassen haben. Entsprechend haben sie sich nicht um eine Integration bemüht und sind auch nicht bei den zuständigen staatlichen Behörden oder zivilen Hilfsorganisationen vorstellig geworden. Bei einer Rückkehr ist es den Beschwerdeführenden 1 und 2 möglich, sich mit der Unterstützung des Beschwerdeführers 3 für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Es finden sich ferner keine Hinweise in den Akten, wonach die Beschwerdeführerin 2 nicht arbeitsfähig wäre. Zudem wird gleichzeitig auch der Wegweisungsvollzug der volljährigen Töchter bestätigt (vgl. Urteile des BVGer F-3921/2026 und F-3947/2026). Damit muss die gesamte Familie nach Griechenland zurückkehren. Entsprechend können nebst dem Beschwerdeführer 3 auch die Töchter die Beschwerdeführenden 1 und 2 unterstützen. Die Beschwerdeführenden vermögen die Vermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten.
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3.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden über gültige griechische Aufenthaltsbewilligungen verfügen.
4.
Die Vollzugsbehörden haben sicherzustellen, dass die Überstellung mit den weiteren Familienmitgliedern koordiniert erfolgt (N […],und N […]).
5.
Bei der vorliegenden Sachlage ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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F-3946/2026 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass die Vollzugsbehörden die Überstellung im Sinne der Erwägungen mit denjenigen der weiteren Familienmitglieder koordiniert.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand
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