Lexipedia

Entscheid

F-4109/2026

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

16. Juni 2026Deutsch8 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer reichte am 12. Mai 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 5. April 2026 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.

B.

Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 26. Mai 2026 gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, des Nichteintretensentscheids (NEE) und der Wegweisung nach Deutschland. Darüber hinaus erhielt er die Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern.

C.

Am 1. Juni 2026 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen am 2. Juni 2026 das Ersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gut.

D.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2026 (eröffnet am gleichen Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Deutschland. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E.

Am 5. Juni 2026 teilte die bisherige Rechtsvertretung mit, dass sie auf das Mandat des Beschwerdeführers verzichte.

F.

Mit seiner am 10. Juni 2026 eingereichten Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Gericht oder BVGer) erhob der

-- 2 of 6 --

F-4109/2026 Seite 3 Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Zudem sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Im Übrigen sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

G.

Am 11. Juni 2026 verfügte der unterzeichnende Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp.

Erwägungen

1.

1.1

Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 In seiner Beschwerdeeingabe beantragt der Beschwerdeführer unter anderem, er sei als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren oder eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Jedoch ist der vorinstanzliche Entscheid im Rahmen eines sogenannten Dublin-Verfahrens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergangen. Demzufolge wurde keine materiell-rechtliche Prüfung der asylrechtlichen Voraussetzungen oder der Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG durchgeführt und kann auf diese Begehren in Ermangelung eines vorinstanzlichen Entscheids nicht eingetreten werden. Im Übrigen wird die Eingabe des Beschwerdeführers als Rechtsmittel gegen den Dublin-Entscheid entgegengenommen, worauf einzutreten ist.

1.2 In seiner Beschwerdeeingabe beantragt der Beschwerdeführer unter anderem, er sei als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren oder eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Jedoch ist der vorinstanzliche Entscheid im Rahmen eines sogenannten Dublin-Verfahrens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergangen. Demzufolge wurde keine materiell-rechtliche Prüfung der asylrechtlichen Voraussetzungen oder der Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG durchgeführt und kann auf diese Begehren in Ermangelung eines vorinstanzlichen Entscheids nicht eingetreten werden. Im Übrigen wird die Eingabe des Beschwerdeführers als Rechtsmittel gegen den Dublin-Entscheid entgegengenommen, worauf einzutreten ist.

1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

-- 3 of 6 --

F-4109/2026 Seite 4

2.

2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler, die jüngsten Urteile des BVGer F-3430/2026 vom 19. Mai 2026 E. 2.1, F-3139/2026 vom 7. Mai 2026 E. 2.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

2.2 Die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Gründe vermögen nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers – die Angst vor einer Rückschiebung nach Aserbaidschan – ist darauf hinzuweisen, dass sich Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die deutschen Behörden vor dem Hintergrund, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor), erübrigen (siehe auch Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Zudem räumt die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht ein hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch die Dublin-II-VO betreffend]).

2.3 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts macht der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seiner psychischen Verfassung geltend. Dem medizinischen Verlaufsblatt ist zu entnehmen, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrmals wegen Hustens und Beschwerden im Zusammenhang mit Stress behandelt wurde (vgl. SEM-Akten 24/2). Bei den aktenkundigen Gesundheitsproblemen handelt es sich jedoch um Beschwerden, die rechtsprechungsgemäss einer Überstellung nicht -- 4 of 6 -F-4109/2026 Seite 5 entgegenstehen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180–193, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers ändern also nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz.

3.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos.

4.

4.1 Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos, weshalb die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

5.

Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)

-- 5 of 6 --

F-4109/2026 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand:

-- 6 of 6 --