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Entscheid

F-4158/2026

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

17. Juni 2026Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sich... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführerin 1 suchte gemeinsam mit ihrer (…)-jährigen Tochter am 1. März 2026 in der Schweiz um Asyl nach.

B.

B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 10. Oktober 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten.

B.b Die griechischen Behörden stimmten am 15. März 2026 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie] sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Sie teilten gleichzeitig mit, die Beschwerdeführerin 1 und ihre Tochter hätten am 9. Dezember 2025 den Flüchtlingsstatus erhalten und ihre Aufenthaltsbewilligungen seien bis zum (…) 2028 gültig. Am 16. April 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielt sie Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Griechenland und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. Sie gab dabei im Wesentlichen an, ihre Tochter leide an (…) und sei auf Medikamente angewiesen. Nachdem sie den positiven Entscheid erhalten habe, habe man ihr keine Medikamente mehr zur Verfügung gestellt und gesagt, sie müsse diese selbst kaufen. Ihre Tochter habe sehr gelitten, da sie nur einmal pro Tag Essen erhalten hätten. Mit dem Geld, welches sie auf der Olivenplantage verdient habe, habe sie entweder (…) oder Lebensmittel kaufen können, aber nicht beides. Die äthiopische Community habe sie ausgeschlossen. Da niemand etwas mit ihr zu tun habe wollen, habe sie keine Arbeit gefunden. Gesundheitlich beschäftigten sie viele Dinge. Sie könne kaum schlafen und leide an einer Nervenerkrankung.

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F-4158/2026 Seite 3 Die Rechtsvertretung stellte einen Antrag auf vollständige Abklärung des medizinischen Zustandes der Tochter und des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin 1. C. Am 1. Mai 2026 machte die zugewiesene Rechtsvertretung schriftlich Ergänzungen zum Sachverhalt (Biografie der Beschwerdeführerin 1) und beantragte, dass vor einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland konkrete Zusicherungen betreffend Sicherstellung der medizinischen Versorgung, angemessene Unterkunft sowie Unterstützung und Zugang zu Schuldbildung einzuholen seien. Am 4. Juni 2026 nahm sie Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz.

D.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2026 (eröffnet tags darauf) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.

E.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2026 liess die Beschwerdeführerin 1 durch die zugewiesene Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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1.2

Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Somit sind die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf die Asylgesuche) und 2 (Wegweisung) der Verfügung vom 4. Juni 21026 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit einzig der Vollzug der Wegweisung.

1.3

Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1

In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die persönliche Situation der Beschwerdeführerinnen nur oberflächlich dargestellt und die gesundheitlichen Beschwerden zwar aufgelistet aber nicht vertieft gewürdigt habe. Ferner hätten sie ausstehende Arzttermine, weshalb der medizinische Sachverhalt noch nicht abschliessend erstellt sei.

2.2

Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen.

2.3

Die Vorinstanz hielt bezüglich des Gesundheitszustandes der Tochter zutreffend fest, es sei der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter der Umgang mit (…) erklärt worden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung sei behandelbar und es bestünden in Griechenland ausreichende medizinische Versorgungsstrukturen. Die (…)-Erkrankung sei inzwischen gut eingestellt und bei der Überstellung nach Griechenland könne ihr ausreichend (…) für acht bis zwölf Wochen mitgegeben werden. Somit werde sie genug Zeit haben, um mit den griechischen Gesundheitsbehörden in Kontakt zu treten und die Weiterbehandlung zu organisieren. Die Tochter sei in Griechenland -- 4 of 10 -F-4158/2026 Seite 5 bereits behandelt worden und es gebe keine Hinweise, dass ihr eine Behandlung in Zukunft verweigert würde. Es sei davon auszugehen, dass der Zahnarzttermin der Beschwerdeführerin 1 (am 8. Juni) sowie ihre (…) (am 9. Juni) nicht zu Ergebnissen führten, aufgrund derer eine Rückkehr nach Griechenland einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bewirken würden. Den inzwischen bei den Akten liegenden Arztberichten ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Was die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin 1 betrifft, stellte die Vorinstanz zutreffend fest, sie sei aufgrund ihrer Schlafprobleme behandelt worden und die Suiziddrohung sei kein Überstellungshindernis. Die Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung beurteilt und die notwendigen Vorkehrungen getroffen.

2.4

Der medizinische Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt und der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

3.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

3.1

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

3.1.1

Bei sicheren Drittstaaten besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen – darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien – einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2; bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1).

3.1.2

Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, sie sei eine alleinstehende Frau ohne soziales Netzwerk und sei bereits Opfer von schwerer geschlechts-

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F-4158/2026 Seite 6 spezifischer Gewalt geworden. Sie leide unter erheblichen psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen und sei in Griechenland isoliert gewesen und diskriminiert worden. Die Vorinstanz habe keine geschlechtsspezifische Risikoanalyse gestützt auf das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) vorgenommen. Aus den zitierten Entscheidungen des CEDAW-Ausschusses vermag die Beschwerdeführerin 1 indes nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal die Bestimmungen des CEDAW zwar für eine völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind, sich aber aufgrund Ihrer allgemeinen, programmatischen Formulierung in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richten. Ferner gewähren sie letzteren einen weiten Spielraum bei der konkreten Umsetzung der vorgeschriebenen Massnahmen (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-6150/2023 vom 2. Mai 2024 E. 8.3.4). im Übrigen hat die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich bei Problemen mit Drittpersonen an die als schutzfähig und schutzwillig geltenden griechischen Polizeibehörden zu wenden habe und hat detailliert aufgezeigt, dass sich dort verschiedene Organisationen für die Bekämpfung gegen Gewalt an Frauen einsetzen. Nötigenfalls kann sie sich an eine dieser Stellen wenden.

3.1.3

In der Rechtsmitteleingabe wird weiter vorgebracht, die Vorinstanz habe das Kindeswohl der minderjährigen Tochter nicht berücksichtigt beziehungsweise nicht aufgezeigt, inwiefern dieses bei einer Überstellung nach Griechenland gewahrt werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend festhielt, die Tochter halte sich erst seit drei Monaten in der Schweiz auf und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1745/2026 vom 13. März 2026 E. 4.2.3 m.H.). Da die (…)-Erkrankung der Tochter inzwischen gut eingestellt ist und sie (…) unterwiesen wurde, wird sie in Zukunft deshalb beim Schulbesuch keine Probleme mehr haben.

3.1.4

Der Vollzug der Wegweisung ist als zulässig zu qualifizieren.

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3.2

Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.2 f.).

3.2.1

Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ergeben.

3.2.2

Bezüglich der auf Beschwerdeebene erneut geäusserten Befürchtung geringer Chancen auf eine Integration in Griechenland wegen des schwierigen Arbeitsmarktes und der Sprachbarriere sowie den Problemen beim Erhalt von Wohnraum ist auf die detaillierte Auflistung der in Griechenland bestehenden Angebote in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. dazu auch der Überblick im Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9). Was den Einwand betrifft, ihr sei gesagt worden, dass gewisse Leute bis zu drei Monate auf eine Unterkunft warten müssten, ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin 1 gelungen ist, in Athen vorübergehend eine Unterkunft zu finden, sie indes Griechenland bereits zwei Monate nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung verlassen hat. Sie hat ferner auch nicht dargetan, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Den Akten sind keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen ihrerseits zu entnehmen.

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F-4158/2026 Seite 8 Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit Erschwernissen verbunden sein kann. Als alleinstehende Frau mit einem Kind mit gesundheitlichen Einschränkungen sind die Beschwerdeführerinnen zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinn der Rechtsprechung zu erachten. Die Beschwerdeführerin 1 spricht gut Englisch und war in der Lage, mit den griechischen Migrationsbehörden zwecks Ausstellung der notwendigen Reisedokumente in Kontakt zu treten, die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren und auch die finanziellen Mittel für die Reise aufzubringen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Herausforderungen konfrontiert sein dürfte, diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist ihr möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern.

3.2.3

Es gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerinnen gerieten in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage. Folglich gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

3.3

Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und sie über gültige griechische Aufenthaltsbewilligungen verfügen.

4.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

5.2

Das mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

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5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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F-4158/2026 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:

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