F-4161/2025
Erleichterte Einbürgerung
8. Juni 2026Deutsch7 min
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung VI F-4161/2025 U r t e i l v o m 8. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Megen Inceleme. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025.
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F-4161/2025 Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geb. 2000, stammt aus Serbien und hält sich seit seiner Geburt in der Schweiz auf. Mit Gesuch vom 23. Februar 2025, eingegangen bei der Vorinstanz am 19. März 2025, beantragte er die erleichterte Einbürgerung für Personen der dritten Ausländergeneration.
B.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 12. Mai 2025 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass keines seiner Elternteile während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in der Schweiz besucht habe und damit eine formelle Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt sei. Zugleich wurde ihm Gelegenheit geboten, das Gesuch zurückzuziehen, andernfalls darauf nicht eingetreten werde.
C.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht ein.
D.
Mit Beschwerde vom 9. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt replizierend mit Eingabe vom 11. August 2025 an seinen Begehren und deren Begründung fest.
Erwägungen
1.
Verfügungen der Vorinstanz betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG,
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F-4161/2025 Seite 3 soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Frist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG], Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, das formelle Erfordernis der fehlenden Absolvierung einer mindestens fünfjährigen obligatorischen Schulzeit seiner Eltern in der Schweiz dürfe dem Eintreten auf sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht entgegenstehen. Zur Begründung verweist er auf seine eigene erfolgreiche Integration, namentlich auf den Abschluss der obligatorischen Schulzeit, seine Sprachkenntnisse, seine berufliche Tätigkeit sowie seine gesellschaftliche Einbindung. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweist sich dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgestaltung von Art. 24a BüG als unbegründet.
3.2
Mit Inkrafttreten von Art. 24a BüG am 15. Februar 2018 wurde eine iussoli-ähnliche Erleichterung der Einbürgerung geschaffen, ohne jedoch ein generelles Geburtsortsprinzip einzuführen. Sie ermöglicht Personen ab der dritten Ausländergeneration bis zum 25. Altersjahr den Zugang zur erleichterten Einbürgerung. Die Geburt in der Schweiz stellt dabei ein zentrales, aber nicht ausschliessliches Anknüpfungskriterium dar (VON RÜTTE/ACHER-MANN in: Basler Kommentar, Bundesverfassungsrecht, 2. Auflage, 2025, Rz. 43c f. zu Art. 38 Abs. 3 BV).
3.3
Art. 24a Abs. 1 BüG setzt daher kumulativ voraus, dass ein Kind ausländischer Eltern auf Gesuch hin erleichtert eingebürgert werden kann, wenn mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz geboren worden ist oder glaubhaft gemacht wird, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat
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F-4161/2025 Seite 4 (Bst. a), mindestens ein Elternteil eine Niederlassungsbewilligung erworben hat, sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht hat (Bst. b), das Kind in der Schweiz geboren wurde (Bst. c), das Kind eine Niederlassungsbewilligung besitzt und mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht hat (Bst. d). Diese strengen Anforderungen knüpfen an objektiv überprüfbare Kriterien an, um die erleichterte Einbürgerung gerade jenen Personen vorzubehalten, die über mehrere Generationen hinweg eine nachweisliche Verwurzelung in der Schweiz aufweisen. Dabei hat der Gesetzgeber ausdrücklich auch den Bildungsweg der Elterngeneration in der Schweiz als notwendige Bedingung vorgesehen (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative «Die Schweiz muss ihre Kinder anerkennen» vom 30. Oktober 2014, BBl 2015 769, 776).
3.4 Vor diesem Hintergrund ist eine Abweichung von den kumulativ zu erfüllenden Kriterien ausgeschlossen. Damit besteht auch keine Möglichkeit, den fehlenden obligatorischen Schulbesuch der Eltern in der Schweiz durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte persönliche Integration zu kompensieren. Es fehlt somit mindestens an einem zentralen Tatbestandselement, weshalb die Voraussetzungen von Art. 24a BüG nicht erfüllt sind. Das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung scheitert daher bereits aus formellen Gründen. Die Vorinstanz hat mit ihrem Nichteintretensentscheid demnach rechtskonform gehandelt. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch offen, bei der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde ein Gesuch um eine ordentliche Einbürgerung zu stellen.
3.4 Vor diesem Hintergrund ist eine Abweichung von den kumulativ zu erfüllenden Kriterien ausgeschlossen. Damit besteht auch keine Möglichkeit, den fehlenden obligatorischen Schulbesuch der Eltern in der Schweiz durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte persönliche Integration zu kompensieren. Es fehlt somit mindestens an einem zentralen Tatbestandselement, weshalb die Voraussetzungen von Art. 24a BüG nicht erfüllt sind. Das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung scheitert daher bereits aus formellen Gründen. Die Vorinstanz hat mit ihrem Nichteintretensentscheid demnach rechtskonform gehandelt. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch offen, bei der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde ein Gesuch um eine ordentliche Einbürgerung zu stellen.
4.
Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.‒ festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
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F-4161/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme
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F-4161/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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