Lexipedia

Entscheid

F-4773/2023

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

20. September 2023Deutsch9 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. August 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Prinzip von Treu und Glauben, das gemäss Art. 5 Abs. 3 BV als allgemeiner Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns gilt und dem darüber hinaus nach Art. 9 BV Grundrechtscharakter zukommt, ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet (BVGE 2007/19 E. 3.3; vgl. dazu eingehend ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, S. 143 ff.), dass dieser allgemeine Rechtsgrundsatz Behörden und Privaten rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten verbietet (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 25 E. 3c S. 163 f., mit weiteren Hinweisen), -- 4 of 7 -F-4773/2023 Seite 5 dass gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG bei Verfahren von Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 AsylG (Dublin-Verfahren) keine Anhörung nach Art. 29 AsylG stattfindet, sondern der asylsuchenden Person lediglich das rechtliche Gehör gewährt wird, dass die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin aber am 9. August 2023 eine Anhörung zu ihren Asylgründen gestützt auf Art. 29 AsylG durchführte (SEM-act. 15/19) und ihr Asylgesuch somit auch materiell prüfte, dass eine (Wieder-)Eröffnung des Dublin-Verfahrens bei Vorliegen sachlicher Gründe grundsätzlich möglich ist, wenn die verfahrensleitende Behörde hierfür sachliche Gründe geltend macht und der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ausnahmsweise den Verzicht auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens gebietet (BVGE 2017 VI/9, E. 4.2.1.), dass ein solcher sachlicher Grund beispielsweise dann vorliegt, wenn die Vorinstanz im Rahmen des Asylverfahrens Hinweise zur Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates erhält, die ihr vorher nicht bekannt waren (Urteil des BVGer E-1475/2023 vom 22. März 2023 E. 4.2), dass die Beschwerdeführerin vorliegend aber bereits bei der Personalienaufnahme am 29. Mai 2023 angab, über Deutschland in die Schweiz eingereist zu sein (SEM-act. 12/10), womit nicht nachvollziehbar ist, weswegen die Vorinstanz nicht zu diesem Zeitpunkt bereits ein Dublin-Verfahren einleitete, dass im Weiteren auch nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG erst am 9. August 2023 stattfand und dadurch die vorgegebene Frist von 21 Tagen zur Durchführung der Vorbereitungsphase deutlich überschritten wurde (Art. 26 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie über ihren Aufenthalt in Deutschland in der Personalienaufnahme berichtete, zum Zeitpunkt ihrer Anhörung zu ihren Asylgründen nach Art. 29 AsylG, mehr als zwei Monate nach der Personalienaufnahme, von einer Prüfung ihres Asylgesuchs in der Schweiz ausgehen durfte, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten gegenüber der Beschwerdeführerin den Anschein erweckt hat, sie betrachte sich für die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig und sie werde den eingereichten Asylantrag im Rahmen des Selbsteintrittsrechts prüfen, -- 5 of 7 -F-4773/2023 Seite 6 dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch mit keinem Wort auf diese Tatsache eingeht und auch nicht begründet, weshalb aus ihrer Sicht ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG dennoch gerechtfertigt erscheint, dass vor diesem Hintergrund der Grundsatz von Treu und Glauben einer nachträglichen Durchführung des Dublin-Verfahrens entgegensteht und ausnahmsweise einen Verzicht auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens erwirkt (vgl. auch Urteil des BVG-er E-105/2011 vom 18. Januar 2011), dass die Vorinstanz angesichts dieser Sachlage offensichtlich zu Unrecht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, sondern gehalten gewesen wäre, im Rahmen des Selbsteintritts ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass die angefochtene Verfügung angesichts der Sachlage Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG), dass sich der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens heilen lässt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 29. August 2023 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Asylverfahrens in der Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten gegenstandslos wird, dass der vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 6 of 7 --

F-4773/2023 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

F-4773/2023 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung vom 29. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das SEM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand:

-- 7 of 7 --