F-4804/2024
Einreiseverbot
6. Mai 2026Deutsch13 min
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung VI F-4804/2024 U r t e i l v o m 6. M a i 2 0 2 6 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, 8024 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024.
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F-4804/2024 Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige A._______ (geb. 1993, nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 20. Januar 2024 zu Fuss von Italien her in die Schweiz ein. Anlässlich einer Kontrolle durch die Luzerner Polizei am 26. Juni 2024 wies sich der Beschwerdeführer mit einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte aus. Am 27. Juni 2024 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots und der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) durch die Luzerner Polizei gewährt.
B.
Mit Wegweisungsverfügung vom 27. Juni 2024 forderte das Amt für Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern den Beschwerdeführer dazu auf, den Schengen-Raum bis zum 8. Juli 2024 zu verlassen.
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erliess gegen den Beschwerdeführer am 27. Juni 2024 einen Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und wegen Verwendens eines gefälschten Ausweises und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 450.–.
D.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vom 8. Juli 2024 bis zum 7. Juli 2027 gültiges Einreiseverbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung der Massnahme im SIS an. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung.
E.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 29. Juli 2024 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter dessen Beschränkung auf die Schweiz. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2024 wies die Instruktionsrichterin
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F-4804/2024 Seite 3 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.– bis zum 13. September 2024 auf. Die Bezahlung erfolgte am 10. September 2024.
G.
Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 25. September 2024 unter Verweis auf das Geständnis des Beschwerdeführers im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr zur Sache vernehmen.
H.
Am 28. November 2024 erklärte die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel für abgeschlossen.
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinn von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2
Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3
Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 -- 3 of 9 -F-4804/2024 Seite 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.).
3.
3.1
Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, Art. 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.
3.2
Das Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 AIG ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots in diesem Sinn knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2).
4.
4.1
Die Vorinstanz begründet das dreijährige Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer ohne gültige Reisedokumente und lediglich im Besitz einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte in den Schengenraum und die Schweiz eingereist sei. Damit habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE).
4.2
Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass es sich bei seiner bulgarischen Identitätskarte um eine Fälschung handle. Gegen den Strafbefehl (vgl. Bst. C hiervor) habe er bereits Einsprache erhoben. Zudem handle es sich beim Einreiseverbot um eine Massnahme und nicht um eine Strafe. Da er -- 4 of 9 -F-4804/2024 Seite 5 ohnehin über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfüge, schaffe das Einreiseverbot keine zusätzliche Sicherheit.
4.3
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2024 gab der Beschwerdeführer an, am 20. Januar 2024 illegal von Italien her in die Schweiz eigereist zu sein. Er habe keine Ausweisdokumente bei sich getragen. Erst in der Schweiz habe er sich für Fr. 1'200.– eine gefälschte bulgarische Identitätskarte machen lassen. Diese habe er bei der polizeilichen Kontrolle vom 26. Juni 2024 vorgewiesen, weil er gedacht habe, dass die Polizei die Fälschung nicht als solche erkennen würde. Zudem habe er angenommen, er würde keine Probleme bekommen, weil Bulgarien in der EU sei.
4.4
Nachdem der Beschwerdeführer seine Einsprache zurückgezogen hatte, erwuchs der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 27. Juni 2024 (vgl. Bst. C hiervor) in Rechtskraft.
4.5
Durch seine rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls vom 27. Juni 2024 ist auch der Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt.
5.
Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot hinsichtlich Bestand und Dauer vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG).
5.1
Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie für die Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und notwendig ist und der betroffenen Person unter Beachtung des Zwecks, der im öffentlichen Interesse liegen muss, zugemutet werden kann (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; vgl. zum Ganzen BGE 149 I 129 E. 3.4.3). Unter diesem (letztgenannten) Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.;
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F-4804/2024 Seite 6 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
5.2
Im Bereich der Einreiseverbote geben die Voraussetzungen der Eignung und der Notwendigkeit der Massnahme keinen Anlass zu Bemerkungen, da sie in der Regel – wie auch hier – ohne weiteres erfüllt sind. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn.
5.3 Der Verstoss des Beschwerdeführers gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit dem absichtlichen Verwenden eines gefälschten Ausweisdokuments zur Täuschung von Behörden und dem rechtswidrigen Aufenthalt mindestens vom 20. Januar 2024 bis 26. Juli 2024 in der Schweiz objektiv nicht leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-3629/2023 vom 10. Januar 2025 E. 6.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um den Beschwerdeführer bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Darüber hinaus können Drittstaatsangehörige sich nicht in gleichem Masse wie Staatsangehörige einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) auf eine geringe Rückfallgefahr berufen, da Fernhaltemassnahmen gegen Drittstaatsangehörige auch aus rein generalpräventiven Gründen verhängt werden dürfen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
5.3 Der Verstoss des Beschwerdeführers gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit dem absichtlichen Verwenden eines gefälschten Ausweisdokuments zur Täuschung von Behörden und dem rechtswidrigen Aufenthalt mindestens vom 20. Januar 2024 bis 26. Juli 2024 in der Schweiz objektiv nicht leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-3629/2023 vom 10. Januar 2025 E. 6.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um den Beschwerdeführer bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Darüber hinaus können Drittstaatsangehörige sich nicht in gleichem Masse wie Staatsangehörige einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) auf eine geringe Rückfallgefahr berufen, da Fernhaltemassnahmen gegen Drittstaatsangehörige auch aus rein generalpräventiven Gründen verhängt werden dürfen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
5.4 Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser macht keine privaten Interessen daran geltend, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass er auch aus dem Umstand, dass er am 25. April 2025 (…) eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da er zu diesem Zeitpunkt -- 6 of 9 -F-4804/2024 Seite 7 bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden war, sich illegal in der Schweiz aufhielt und um das gegen ihn ausgesprochene, vorliegend zu beurteilende Einreiseverbot wusste. Soweit die Einschränkung der Kontaktpflege zu seiner Ehefrau in der Schweiz über das fehlende Aufenthaltsrecht hinausgeht, hat er dies gänzlich selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen.
5.5 Die wertende Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Interessen ergibt, dass das von der Vorinstanz verhängte dreijährige Einreiseverbot nicht zu beanstanden ist.
6.
6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]).
6.2 In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz und das Verwenden eines gefälschten Ausweisdokuments (vgl. E. 5.3 hiervor) ist die SIS-Ausschreibung zu Recht erfolgt (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über den Aufenthalt und die Einreise. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im SIS einhergehende zusätzliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer F-4551/2025 E. 5.2; F-763/2024 vom 20. Februar 2025 E. 8.4). Die Ausschreibung ist demnach verhältnismässig im Sinn von Art. 21 Abs. 1 SIS-VO-Grenze. Damit erweist sich die angeordnete SIS-Ausschreibung als rechtmässig.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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F-4804/2024 Seite 8
8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. September 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
9.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)
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F-4804/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand:
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