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Entscheid

F-5619/2017

Einreiseverbot

16. Mai 2018Deutsch7 min

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Erwägungen

49.

ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich in Kenntnis der Akten zum erwogenen Einreiseverbot zu äussern (Art. 29 VwVG), dass dem Beschwerdeführer 31. Dezember 2017 die Möglichkeit gegeben wurde, sich zum allfälligen Erlass eines Einreiseverbots zu äussern, und er von dieser Gelegenheit Gebrauch machte (SEM-act. 1/2), dass der Beschwerdeführer im Übrigen von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der verspäteten Ausreise wusste, wie sich aus seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit aller Klarheit ergibt, dass keine Verpflichtung der Vorinstanz bestand, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen vollständige Aktenkenntnis zu verschaffen, es vielmehr an ihm lag, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, dass daher die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, -- 3 of 6 -F-5619/2017 Seite 4 dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), dass gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegeben ist, wozu namentlich auch ausländerrechtliche Bestimmungen gehören, dass der Beschwerdeführer mit rechtkräftigem Strafbefehl vom 16. Januar 2017 wegen widerrechtlicher Einreise und widerrechtlichem Aufenthalt zu einer Busse von CHF 180.- verurteilt wurde, dass kein Anlass besteht, von der Erkenntnis der Strafbehörde abzuweichen (zur Bindungswirkung strafrechtlicher Erkenntnisse auf das ausländerrechtliche Administrativverfahren vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-5190/2014 vom 25. 09.2015 E. 5.3.1 m.H.), dass der Beschwerdeführer nämlich bei seiner Einreise in die Schweiz den bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen um 49 Tage überschritten hatte (Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [ABl. L 182/1 vom 29.06.2013]), dass daher für seine rechtmässige Einreise und seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz ein Visum (und eine Bewilligung) notwendig gewesen wäre (Art. 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] und Art. 9 VZAE; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-10/2016 vom 20.09.2016 E. 5.2), dass der Beschwerdeführer damit den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat, dass angesichts des nicht mehr zu vernachlässigenden zeitlichen Umfangs des „Overstays“ (Überschreitung der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum) bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht, -- 4 of 6 -F-5619/2017 Seite 5 dass sich der Beschwerdeführer zwar auf eine Erkrankung beruft, die es ihm verunmöglicht habe, fristgerecht auszureisen, er sich jedoch auch nicht ansatzweise die Mühe macht, seine Behauptung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu substantiieren oder gar zu belegen, dass der Beschwerdeführer auf der anderen Seite keiner private Interessen an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz geltend macht, dass unter den gegebenen Umständen das auf knapp zwei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass die Wirkungen des Einreiseverbots mit der Ausschreibung im SIS auf den gesamten Schengen-Raum ausgedehnt wurden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]), dass weder Gründe vorgebracht werden, noch solche ersichtlich sind, die die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS als eine unverhältnismässige Massnahme erscheinen liessen (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]), dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Höhe der Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1’000.- festzusetzen sind, dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Dispositiv S. 6 -- 5 of 6 -F-5619/2017 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (…) – die Vorinstanz (…) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:

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