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Entscheid

F-6074/2020

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

14. Dezember 2020Deutsch4 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Im Verfahren F-6354/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.

2.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Verfahren F-6354/2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse") – die Vorinstanz zum Vollzug (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun -- 3 of 4 -F-6074/2020 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse") – die Vorinstanz zum Vollzug (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun -- 3 of 4 -F-6074/2020 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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