Lexipedia

Entscheid

F-683/2024

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

21. August 2024Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Meh... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Mehrfachgesuch (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Dublin-III-VO stellte (vgl. SEM-act. Asylgesuch, act. 22), dass die Vorinstanz das Aufnahmeersuchen des vorliegenden Verfahrens vom 28. August 2023 hingegen auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b. Dublin-III-VO stützte (vgl. SEM-act. 17/6), dass aber kein Asylgesuch des Beschwerdeführers in Malta aktenkundig ist und er in seinem Asylverfahren eine Asylantragstellung verneinte (vgl. SEM-act. Asylgesuch, act. 45, S. 2; act. 17), dass aufgrund des ihm erteilten Visums für Malta auch nicht von einer dortigen rechtswidrigen Einreise oder Aufenthalt ausgegangen werden kann, dass eine Zuständigkeit Maltas nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b. Dublin-III-VO somit auszuschliessen ist, -- 4 of 8 -F-683/2024 Seite 5 dass zu prüfen ist, ob eine Zuständigkeitsübertragung an Malta aufgrund der Erteilung eines Schengen-Visa an den Beschwerdeführer durch die maltesischen Behörden erfolgt ist (Art. 12 Dublin-III-VO), dass das bis zum 14. Dezember 2021 gültige Visum des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung am 21. März 2022 seit weniger als sechs Monate abgelaufen war, dass bei der Prüfung einer Zuständigkeitsübertragung von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2), dass somit im Gegensatz zur Ausgangslage eines zum Zeitpunkt der Antragsstellung weiterhin gültigen Visums (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO), vorliegend Art. 12 Abs. 4 zweiter Satz Dublin-III-VO anzuwenden ist, dass diese Bestimmung die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedsstaats vorgibt, der einem Antragssteller ein Visum erteilte und aufgrund dessen diese Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, dass ferner der Antragsteller in der Zwischenzeit das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben darf, dass die Erteilung des Visums durch die maltesischen Behörden, wie bereits ausgeführt, erstellt ist, dass die Ermöglichung der Einreise des Beschwerdeführers durch dieses Visum nach Malta mittels eines entsprechenden aktenkundigen Einreisestempels vom 4. Dezember 2021 ebenfalls erwiesen ist (vgl. SEM-act. 10/3), dass folglich noch zu prüfen bleibt, ob der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise nach Malta am 4. Dezember 2021 verlassen hat, dass für das Erlöschen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz – im Unterschied zur dreimonatigen Frist gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO – nach der speziellen Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO bereits ein kurzzeitiges Verlassen des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten durch die antragstellende Person dafür genügt (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2023 vom 1. September 2023 E. 6.3; HRUSCH-KA/MAIANI, in: Thym Daniel/Hailbronner Kay [Hrsg.], EU Immigration and -- 5 of 8 -F-683/2024 Seite 6 Asylum Law, 2022, Kap. 23, Art. 12 Rz. 5, Fn. 153; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 24 zu Art. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/41 (E. 7–7.3 m.w.H.) zum Schluss kam, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlege und in den Erwägungen dazu ausführte, die Dublin-III-VO habe insbesondere zum Ziel, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen, dass die Zuständigkeitsprüfung daher mit einem möglichst geringen Beweisaufwand verbunden sein sollte, und, um dieses Ziel zu erreichen, die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien definiere, sondern sich auch dazu äussere, welche Beweismittel und Indizien heranzuziehen sind, dass laut dem oben erwähnten Entscheid Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO vorgebe, das Beweiserfordernis solle nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen und damit, soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, ein reduziertes Beweismass festlege (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3), dass den Akten Kopien eines Ausreisestempels aus Malta am 17. März 2023 sowie eines gleichtägigen Einreisestempels nach Serbien samt des dazugehörigen, auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Flugscheins zu entnehmen sind (vgl. SEM-act. 2/13), dass diese förmlichen Beweismittel geeignet sind, das kurzzeitige Verlassen des Hoheitsgebietes der Dublin-Mitgliedstaaten durch den Beschwerdeführer zu belegen (vgl. Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO; Anhang II der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 39/10 vom 8. Februar 2014, Verzeichnis A Ziff. I/5.), dass die Zuständigkeit Maltas für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom 7. August 2023 aufgrund seiner bewiesenen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergegangen ist, -- 6 of 8 -F-683/2024 Seite 7 dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen, dass das Eventualbegehren zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz dadurch gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers dazu gemäss Honorarnoten vom 12. Februar 2024 und vom 3. April 2024 Kosten in der Höhe von Fr. 3248.55 respektive Fr. 440.10 geltend machte, dass der verrechnete Stundensatz von Fr. 220.– nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und der in der Honorarnote vom 3. April 2024 angegebene Zeitaufwand als gerechtfertigt erscheint, dass jedoch der in der Honorarnote vom 12. Februar 2024 aufgeführte Zeitaufwand von 12.25 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift (20 Seiten) mit Blick auf die rechtliche Komplexität der Sache als zu hoch erscheint und in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGKE auf zehn Stunden zu kürzen ist, dass dies auch unter Berücksichtigung der Angaben des Rechtsvertreters gilt, während dieser Zeit zum vorliegenden Fall Telefonate geführt und E-Mails verschickt zu haben, dass sich demnach ersatzfähige Kosten der Rechtsvertretung von Fr.

3156.65

(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) ergeben, die von der Vorinstanz als Parteientschädigung in diesem Umfang auszurichten sind.

-- 7 of 8 --

F-683/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

F-683/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung vom 23. Januar 2024 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Asylgesuch vom 7. August 2023 einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3156.65 zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand:

-- 8 of 8 --