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Entscheid

F-6883/2018

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

17. Dezember 2018Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. November 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

7.

Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das SEM die italienischen Behörden am 2. Oktober 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14. November 2018 zustimmten, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist (was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, dass vielmehr die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR – dortige systemische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, -- 5 of 8 -F-6883/2018 Seite 6 dass zudem die im bereits erwähnten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) festgehaltenen Grundsätze betreffend die Einholung individueller Garantien in ihrer zwingenden Anwendung auf Situationen zu beschränken sind, in denen Familien mit Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen (BVGE 2017 VI/10 E. 5 m.w.H.), und der Beschwerdeführer als alleinstehender junger Mann grundsätzlich nicht zu der Kategorie der besonders verletzlichen Personen gehört, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, weil er in Italien Schulden habe, werde er dort von verschiedenen Seiten bedroht, dass Italien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist, dass sich der Beschwerdeführer folglich bei Problemen mit Drittpersonen an die Polizei wenden oder juristisch gegen sie vorgehen kann, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)

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F-6883/2018 Seite 7 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass angesichts der vorstehenden Erwägungen kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, dass der am 6. Dezember 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

F-6883/2018 Seite 7 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass angesichts der vorstehenden Erwägungen kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, dass der am 6. Dezember 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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F-6883/2018 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Ulrike Raemy Versand:

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