F-7108/2025
Einreiseverbot
13. Mai 2026Deutsch19 min
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2... Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung VI F-7108/2025 U r t e i l v o m 1 3. M a i 2 0 2 6 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Jürg Reichenbach, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024.
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F-7108/2025 Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin (geb. [...], [...] Staatsangehörige) reiste am (...) aus F._______ in die Schweiz ein. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle vom (...) in B._______ wurde festgestellt, dass sie mit einer Wegweisung aus C._______ im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben war und sich gegenüber der Polizei mit (Nennung Ausweispapiere), deren Gültigkeit jeweils bereits abgelaufen waren, auswies (vgl. SEM act. 1).
A.b Am 26. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung aus der Schweiz und der allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt (vgl. SEM act. 2).
A.c Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons D._______ (nachfolgend: Migrationsamt) vom 26. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen und die Vollstreckbarkeit der Wegweisung gemäss Art. 64d Abs. 2 AIG (SR 142.20) verfügt.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 – eröffnet am 23. Juli 2025 – verhängte die Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin (gültig ab Ausreisedatum; Ausreisedatum: 24. Juli 2025, Einreiseverbot gültig bis 23. Juli 2027). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
C.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom (...) respektive (...) wurde die Beschwerdeführerin der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG (SR 142.20) und Art. 49 StGB für schuldig erklärt, zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Ferner wurden ihr die Kosten des Verfahrens im Umfang von Fr. _______ auferlegt.
D.
Gegen die Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. und Ergänzung vom 17. September 2025 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr die Einreise aufgrund des Schengen-Abkommens weiter zu erlauben, eventualiter sei das Einreiseverbot ab dem Ereignisdatum (Nennung Datum) und nicht ab dem Eröffnungsdatum (23. Juli 2025) zu berechnen. Weiter sei ihr der -- 2 of 13 -F-7108/2025 Seite 3 eingezogene Geldbetrag von Fr. _______ wieder auszuzahlen und ihr die Akteneinsicht in das Bussen- und Migrationsverfahren vorab, mithin vor der Weiterführung des Verfahrens, zu gewähren. Sodann sei in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die durch das Migrationsamt geführten Verfahrensakten betreffend das (angeblich) gewährte rechtliche Gehör zuzustellen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Edition der durch das Migrationsamt geführten Verfahrensakten betreffend rechtliches Gehör, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2025 wurden die am 22. Oktober 2025 gestellten Gesuche um Sistierung des Verfahrens sowie Erstreckung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abgewiesen und eine Notfrist zur Bezahlung angesetzt. Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet.
G.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 13. November 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin, es sei Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren, und es sei das Verfahren bis zum Eingang der Akten der (Nennung Polizeibehörde) und der Vorinstanz zu sistieren.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2025 wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und die Vorinstanz eingeladen, der Beschwerdeführerin Einsicht in die für das Verfahren F-7108/2025 bereitgestellten Akten zu gewähren. Ferner wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik eingeräumt.
I.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin – nach erhaltener Akteneinsicht durch das SEM und die (Nennung Polizeibehörde) – eine Stellungnahme sowie eine Kostennote ihres Rechtsvertreters ein.
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J.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
K.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 20. März 2026.
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3
Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – unter Vorbehalt von E. 1.4 – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Auf das in der Beschwerdeschrift gestellte Begehren, es sei das durch die kantonalen Strafbehörden eingezogene Geld – Fr. _______ – wieder zurückzuerstatten und ihr vorab Einsicht in die diesbezüglichen Akten zu gewähren, ist nicht einzutreten; Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig das am 18. Januar 2024 verfügte Einreiseverbot durch das SEM. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht -- 4 of 13 -F-7108/2025 Seite 5 an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, es sei ihr vor Erlass des Anschlusseinreiseverbots das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die Parteien anhört, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG).
3.3
Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin am (...) – im Anschluss an ihre polizeiliche Anhaltung – sehr wohl Gelegenheit, zum beabsichtigten Erlass einer Fernhaltemassnahme vorgängig Stellung zu nehmen. Dabei bestätigte sie am Schluss des rechtlichen Gehörs die Kenntnisnahme des entsprechenden Formulars "Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen" mit ihrer Unterschrift (vgl. SEM act. 2). Anlässlich besagten rechtlichen Gehörs machte die Beschwerdeführerin zur Möglichkeit eines eventuellen Einreiseverbots keine Angaben. Dieses Vorgehen der Vorinstanz, die Delegation des rechtlichen Gehörs, entspricht der einschlägigen Praxis und ist nicht zu beanstanden (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-1084/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.3 m.w.H.; F-2273/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.1; BERNHARD WALD-MANN/JÜRG BI-CKEL, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023 Rz. 16 zu Art. 30). Das von der Beschwerdeführerin am (...) unterzeichnete Formular wurde im Anschluss an das rechtliche Gehör an die Vorinstanz weitergeleitet. Dieses Vorgehen führt somit zum gleichen Ergebnis, wie wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör selber gewährt hätte. Der im Beschwerdeverfahren geäusserte Einwand vermag daher nicht zu überzeugen.
3.4
Die erhobene formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet.
4.
4.1
Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AIG sofort vollstreckt wird (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist
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F-7108/2025 Seite 6 sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c) oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts, aber auch ganz allgemein gegen Normen des Strafrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen. Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-1156/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 4.2 m.H.).
4.2
Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.).
5.
5.1
Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass die Beschwerdeführerin illegal in die Schweiz eingereist sei und sich hierzulande rechtswidrig aufgehalten habe. Dadurch liege ein Verstoss gegen die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen des Ausländerrechts vor, womit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 -- 6 of 13 -F-7108/2025 Seite 7 Abs. 1 Bst. c AIG einhergehe. Sie sei aus diesem Grund von der zuständigen Behörde gemäss Art. 64d AIG weggewiesen worden. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.
5.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei seit dem Jahr (...) anerkannter Flüchtling in F._______ und habe sich anlässlich der Kontrolle in B._______ im (Nennung Zeitpunkt) – nebst den damals abgelaufenen – jedoch nachweislich in Erneuerung befindlichen – Dokumenten (Aufzählung Dokumente) mit einer bis am (...) gültigen (Nennung Identitätsdokument) von F._______ ausgewiesen. Gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) sei ihr deshalb Reisefreiheit zu gewähren. Es werde daher bestritten, dass sie sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe, zumal im Schengen-Raum die (Nennung Identitätsdokument) für den gültigen Ausweis als Inländer genüge (mit Verweis auf den Anhang des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, SR 0.142.103). Weiter sei für ihren Aufenthalt – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – nicht die nationale Gesetzgebung anwendbar nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG, sondern das Schengen-Abkommen. Da grundsätzlich Personenkontrollen im Geltungsgebiet des Schengen-Abkommens unzulässig seien, erscheine allein deswegen der Polizei-Einsatz fraglich. Das bewusste Übergehen ihres Wohnsitzes in F._______ sei als willkürlich zu qualifizieren. Weiter sei den handelnden Polizisten ihr Flüchtlingsstatus, zusammen mit der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung aber auch der (Nennung Zeitpunkt) vor dem Ablauf beantragten Verlängerung, bekannt gewesen. Es treffe nicht zu, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
5.3
In der Vernehmlassung hält das SEM an seinen bisherigen Schlussfolgerungen fest. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Kontrolle weder einen gültigen Reisepass noch ein anerkanntes Reisedokument vorweisen können. Eine F._______ (Nennung Identitätsdokument) allein – selbst wenn sie gültig gewesen wäre – sei kein hinreichender Nachweis eines Aufenthalts- oder Einreiserechts für Drittstaatsangehörige ohne Freizügigkeitsstatus. Zudem würden ihre Aussagen, wonach sie gewusst habe, dass sie F._______ nicht verlassen dürfe, auf eine bewusste Missachtung der geltenden Einreisebestimmungen hinweisen. Bereits der objektive -- 7 of 13 -F-7108/2025 Seite 8 Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften stelle gemäss ständiger Rechtsprechung eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung dar. Die Beschwerdeführerin sei sodann keine freizügigkeitsberechtigte Person im Sinne des Freizügigkeitsabkommens. Ein in einem anderen Schengen-Staat bestehender Flüchtlingsstatus begründe kein automatisches Einreise- oder Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Betreffend der Forderung nach einer rückwirkenden Berechnung des Einreiseverbots ab (Nennung Datum) könne den Akten kein objektiver Nachweis einer effektiven Ausreise der Beschwerdeführerin vor (Nennung Zeitpunkt) entnommen werden. Eine bloss behauptete Ausreise vermöge keinen früheren Fristbeginn auszulösen. Ein Einreiseverbot beginne erst mit der effektiven Fernhaltung vom Staatsgebiet (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer F-6829/2023 vom 2. Juni 2025).
5.4
In ihrer Replik verweist die Beschwerdeführerin erneut auf ihre in den Akten liegende und bis am (Nennung Datum) gültige (Nennung Identitätsdokument). Sie habe der Polizei im (Nennung Zeitpunkt) nebst dieser (Nennung Identitätsdokument) auch noch den (Nennung Ausweis) und die Meldebestätigung der Wohnsitzgemeinde in F._______, die beide in einer rechtshängigen Erneuerung gewesen seien, gezeigt. Dies könne dem Effektenverzeichnis der Polizei vom (...) entnommen werden, auch wenn dieser Umstand im Rapport selber nicht erwähnt werde. Der Polizeirapport sei daher in sich selbst widersprüchlich und als Beweismittel diesbezüglich nicht tauglich. Die angefochtene Verfügung beruhe auf aktenwidrigen und falschen Annahmen, weshalb der Vorwurf der illegalen Einreise grundlos erhoben worden sei.
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin reiste den Akten zufolge – ohne im Besitz gültiger Reisedokumente zu sein – am (...) illegal in die Schweiz ein, was anlässlich einer polizeilichen Kontrolle vier Tage später festgestellt wurde. Dies wurde zudem von der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom (...) geahndet (vgl. kant. Akten S. 14 ff.), von dem vorliegend nicht abzuweichen ist (vgl. dazu BGE 136 II 447 E. 3.1). Aus der rechtswidrigen Einreise am (...) ergibt sich auch die Rechtswidrigkeit des anschliessenden Aufenthalts. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist, sondern eine Fernhaltemassnahme bereits dann gerechtfertigt ist, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin gab -- 8 of 13 -F-7108/2025 Seite 9 denn auch sinngemäss zu, einen Fehler gemacht zu haben. Dem Festnahmerapport der Kantonspolizei D._______ vom (...) ist die Aussage der Beschwerdeführerin zu entnehmen: "Ich weiss, dass ich F._______ nicht verlassen darf. Ich habe aber eine Einladung für den Club (...) erhalten, deshalb bin ich dennoch nach B._______ gekommen" (vgl. SEM act. 4; kant. Akten, Festnahmerapport vom 25.11.2023 S. 3). Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen; ausserdem wurde sie wegen Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG bestraft, womit auch der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt ist
6.2
Die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, sie habe sich anlässlich der polizeilichen Anhaltung am (...) nicht nur mit den beiden im damaligen Zeitpunkt abgelaufenen Dokumenten (Nennung Dokumente) ausgewiesen, sondern sei auch im Besitz einer bis im Jahr (...) gültigen (Nennung Identitätsdokument) gewesen, vermag dies zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Auch wenn im Effektenverzeichnis der Polizei vom (...) alle drei Dokumente aufgeführt sind (vgl. SEM act. 4/pag. 14) – nicht jedoch im entsprechenden Rapport (wie von der Beschwerdeführerin behauptet) oder der kantonalen Wegweisungsverfügung (vgl. SEM act. 1) und auch nicht im Formular zum rechtlichen Gehör (vgl. SEM act. 2) – vermag die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ebenso wenig vermag dies den Beweiswert des besagten Rapportes zu schmälern. Der Inhalt des fraglichen Rapports stützt denn auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht, wonach darin nur zwei der drei mitgeführten Dokumente aufgeführt seien. So wird darin auf keinerlei Dokumente Bezug genommen, sondern festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zwecks Weiterungen in die Polizeiwache überführt wurde, weil im Rahmen der Kontrolle ihre Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) festgestellt worden sei (vgl. SEM act. 4/pag. 15 f.). Ferner ist sowohl der kantonalen Wegweisungsverfügung als auch dem Formular zum rechtlichen Gehör explizit zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle gegenüber der Polizei nur mit (Nennung Dokumente) ausgewiesen hat (vgl. SEM act. 2, S. 1). Es ist deshalb denkbar, dass sie die besagte (Nennung Identitätsdokument) nicht bei der Kontrolle, sondern erst bei der Aufnahme sämtlicher Effekten vorgezeigt hat. Sodann verfängt auch die Berufung auf das FZA, das ihr als anerkannter Flüchtling Reisefreiheit gewähre, und das Übereinkommen über die -- 9 of 13 -F-7108/2025 Seite 10 Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, wonach im Schengen-Raum die (Nennung Identitätsdokument) als gültigen Ausweis für Inländer genüge, nicht. So können sich nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Art.
1.
FZA) respektive die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten beziehungsweise der Mitglieder des Europarates (vgl. Art 1 des vorerwähnten Übereinkommens) auf diese Abkommen berufen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um eine E._______ Staatsangehörige, weshalb sie nicht unter den Kreis der Begünstigten fällt; anderes ergibt sich auch nicht aus der besagten bis ins Jahr (...) gültigen (Nennung Identitätsdokument), worin die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin mit E._______ vermerkt ist (vgl. Beschwerdebeilagen). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht vermerkt hat, stellt eine gültige (Nennung Identitätsdokument) alleine keinen hinreichenden Nachweis eines Aufenthalts- oder Einreiserechts für Drittstaatsangehörige ohne Freizügigkeitsstatus dar, umso mehr, als dass (Aufzählung Dokumente) abgelaufen waren. Dass die Gültigkeit (Nennung Dokumente) mittlerweile respektive im Jahr (...) durch die (...) Behörden erneuert wurde, vermag den Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen im (Nennung Zeitpunkt) weder zu relativieren noch zu beseitigen.
7.
Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
7.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass von ihr eine Gefahr für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 4). Sie reiste illegal in die Schweiz ein und hielt sich unerlaubt hier auf, weshalb sie rechtskräftig weggewiesen wurde. Solches Fehlverhalten wiegt objektiv gesehen nicht leicht. Aus dem von ihr manifestierten Verhalten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen, mithin hat das Einreiseverbot auch spezial-- 10 of 13 -F-7108/2025 Seite 11 präventiven Charakter, um einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen.
7.2
Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten. Solche wurden weder anlässlich des rechtlichen Gehörs (vgl. SEM act. 2) noch auf Beschwerdeebene angeführt, weshalb sie auch nicht geeignet sind, gegen das öffentliche Interesse aufzukommen.
7.3
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Rechtsprechungsgemäss ist nicht zu beanstanden, dass der Beginn des Einreiseverbots nicht mit einem konkreten Datum, sondern "ab Ausreisedatum" festgelegt wurde (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-7076/2024 vom 7. August 2025 E. 7.4 m.w.H.). Die Dauer der Massnahme beginnt nicht mit dem Tag des Erlasses der Fernhaltemassnahme zu laufen, sondern frühestens mit dem Tag der Ausreise der betroffenen ausländischen Person (vgl. Urteil des BVGer-6829/2023 vom 2. Juni 2025 E. 9.7). Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen.
7.4
Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche es rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots ganz abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AIG).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. November 2025 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu -- 11 of 13 -F-7108/2025 Seite 12 verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. November 2025 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu -- 11 of 13 -F-7108/2025 Seite 12 verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)
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F-7108/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
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