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Entscheid

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Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Obwalden vom 2. September 2008

31. Dezember 2008Deutsch18 min

ANWALTSKOMMISSION AKO 07/009 Entscheid vom 2. September 2008 Besetzung Präsident Dr. Guido Cotter, Kantonsgerichtspräsident II Rechtsanwälte lic.iur. Stephan Amadeus Dinner und lic.iur Bruno Krummenacher Aktuar Rechtsanwalt lic.iur. André Blank Partei A.B., Rechtsanwalt in Z,...

Source sav-fsa.ch

ANWALTSKOMMISSION

AKO 07/009 Entscheid vom 2. September 2008

Besetzung Präsident Dr. Guido Cotter, Kantonsgerichtspräsident II Rechtsanwälte lic.iur. Stephan Amadeus Dinner und lic.iur Bruno Krummenacher Aktuar Rechtsanwalt lic.iur. André Blank

Partei A.B., Rechtsanwalt in Z,

Gegenstand Disziplinarverfahren (Verletzen von Berufsregeln / Doppelvertretungsverbot / Interessenkonflikt, Art. 12 lit. a, b und c BGFA)

Entscheid

1.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt A.B. mit der gleichzeitigen Vertretung des Schulrates Z im Verfahren betreffend Ausschluss von C.D. aus der Schule Z und von E.F. im Untersuchungsverfahren gegen C.D. die Berufsregeln des Art. 12 lit. a, b und c BGFA nicht verletzt hat.

2.

Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Rechtsanwalt A.B. wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung an: - Rechtsanwalt A.B.

Sarnen, 2. September 2008

IM NAMEN DER ANWALTSKOMMISSION DES KANTONS OBWALDEN

Der Präsident: Der Aktuar:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Postfach 1260, 6061 Sarnen, erhoben werden (Art. 21 AnwG).

versandt am:

Begründung

Sachverhalt

A.

Am 3. Mai 2007 meldeten die Eltern der E.F., geboren 30. März 1992, Schülerin der

2. Realklasse in Z, der Kantonspolizei Obwalden, dass ihre Tochter E.F. in der Schule sexuell belästigt worden sei. In der Folge begann die Polizei mit ihren Abklärungen. Die Schule Z stellte der Kantonspolizei Unterlagen der in Frage kommenden Schüler zu. Am 14. Mai 2007 teilte die Schulleitung Z der Kantonspolizei mit, der Vater von E.F. habe gemeldet, nach Angaben seiner Tochter habe der Mitschüler C.D., geboren 16. September 1990, sie sexuell belästigt. Am 23. Mai 2007 stellte die Schulleitung sämtliche einschlägigen Akten der Jugendanwaltschaft Obwalden zu. Die Eltern von E.F. stellten Strafantrag gegen C.D. wegen sexueller Belästigung (Art. 198 StGB).

B.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 schloss der Schulrat Z C.D. aus der Volksschule Z aus wegen wiederholter tätlicher und verbaler sexueller Übergriffe. Dagegen reichten die Eltern von C.D. am 24. Juni 2007 Beschwerde ein. Das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Obwalden (BKD) trat mit Entscheid vom 11. Juli 2007 auf die Beschwerde nicht ein wegen verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses. Auf Beschwerde hin hob der Regierungsrat am 2. August 2007 den Entscheid des BKD auf und wies die Sache zurück ans BKD. Auf Antrag von C.D. verfügte das BKD in der vorsorglichen Verfügung vom 13. August 2007, dass C.D. bis zum definitiven Beschwerdeentscheid in der Realschule Z verbleiben könne.

C.

Am 16. August 2006 beauftrage der Gemeinderat Z Rechtsanwalt A.B. mit der Wahrung der Interessen der Schule Z am Ausschluss von C.D. aus der Schule. Einen Tag danach, am 17. August 2007, reichte Rechtsanwalt A.B. im Namen und Auftrage des Schulrates Z dem BKD ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, die vorsorgliche Verfügung vom 13. August 2007 sei in Wiedererwägung zu ziehen resp. zu widerrufen. Im Rahmen einer vorsorglichen Verfügung sei C.D. bis zum definitiven Beschwerdeentscheid vom Schulbetrieb in Z auszuschliessen. Diese Anträge seien superprovisorisch zu verfügen. Die Parteien einigten sich schliesslich in einem Vergleich vom 7. Dezember 2007. Danach besucht C.D. das neunte Schuljahr nicht mehr in der Schule Z, sondern in einer privaten Schule in Y. Dafür übernahm die Gemeinde Z die betreffenden Schulkosten.

D.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 gelangte Rechtsanwalt A.B. im Namen und Auftrage der Eltern von E.F. (Vollmacht vom 20. Juni 2007) an die Kantonspolizei Obwalden. Er beantragte Einsicht in die Untersuchungsakten, damit er die Interessen von E.F. "bestmöglich" vertreten könne. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 und 23. August 2007 gelangte Rechtsanwalt A.B. an die Jugendanwaltschaft im Zusammenhang mit der Frage von Videobefragung und Akteneinsicht. Am 12. Dezember 2007 lud die Jugendanwaltschaft Obwalden C.D. zur Befragung wegen sexueller Belästigungen, begangen in der Zeit vom 21. Oktober 2005 bis 3. Mai 2007, als Angeschuldigten zur Befragung vor. Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 beantragte Rechtsanwalt G.H., im Namen und Auftrag von C.D., das Untersuchungsverfahren gegen C.D. wegen Verdacht der sexuellen Handlungen (Art. 198 StGB) sei einzustellen. Mit Verfügung vom 8. April 2008 stellte die Jugendanwaltschaft das Untersuchungsverfahren gegen C.D. ein, weil der Strafantrag zu spät eingereicht worden sei.

E.

Am 9. Juli 2007 ernannte der Gemeinderat Z I.J. aus X als Beistand von C.D. (Art.

308 Abs. 1 und 2 ZGB).

F.

Mit Schreiben vom 29. August 2007 erhob I.J. Anzeige bei der Anwaltskommission gegen Rechtsanwalt A.B. wegen Verletzung von Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA. Zur Begründung wies er darauf hin, dass am 23. August 2007 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen des Ausschlusses von C.D. aus der Schule eine Besprechung beim BKD stattgefunden habe. An dieser Besprechung habe Rechtsanwalt A.B. als Anwalt des Schulrates Z teilgenommen. Zu Beginn der Verhandlung habe der Anwalt von C.D., Rechtsanwalt G.H., A.B. gefragt, ob es nicht einen Interessenkonflikt wegen seiner Doppelvertretung gebe. Einerseits vertrete er den Schulrat und anderseits E.F. in der Strafuntersuchung gegen C.D. Die doppelte Parteienvertretung durch Rechtsanwalt A.B. könne die Beweisführung im Strafverfahren bei der Jugendanwaltschaft negativ beeinflussen und den weiteren Ablauf des sistierten Beschwerdeverfahrens beim BKD behindern. Darum erhebe er als Erziehungsbeistand von C.D. Anzeige gegen Rechtsanwalt A.B. Dem Sinne nach erklärte I.J., dass er keine Parteistellung einnehmen wolle.

G.

In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 beantragte Rechtsanwalt A.B., das Disziplinarverfahren sei einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Anzeigestellers I.J. resp. des Kantons Obwalden. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe keine Berufsregeln verletzt. Er sei allein deswegen für den Schulrat Z tätig gewesen, um zu verhindern, dass C.D. in seine angestammte Klasse zurückkehren konnte. Dies sei auch im Interesse von E.F. gewesen. E.F. und der Schulrat hätten das gleiche Interesse gehabt, nämlich dass C.D. von der Schule Z ausgeschlossen bleibe.

Erwägungen

I. Zuständigkeit/Verfahren

1.

Die Anwaltskommission ist eingesetzt als Aufsichtsbehörde über die Anwälte (Art. 14 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61]). Die Anwaltskommission ist unter anderem zuständig für das Aufsichts- und Disziplinarwesen und die Befreiung vom Berufsgeheimnis (Art. 4 kantonales Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 24. Mai 2002 [AnwG; GDB 134.4]).

Soweit die Anwaltskommission Disziplinarverfahren durchführt, verfolgt sie das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsberufs. Die Anwaltskommission ahndet Verletzungen der Berufsregeln nach Art. 12 und 13 BGFA Sie kann verbindliche Weisungen erteilen und die Anwältin oder den Anwalt mit Disziplinarmassnahmen belegen. Die Disziplinarverfahren werden von Amtes wegen oder auf Anzeige bzw. Beschwerde hin durchgeführt. Wer eine Beschwerde einreicht, ist am Verfahren als Partei beteiligt. Ist das Disziplinarverfahren eröffnet, holt die Anwaltskommission bei den betroffenen Anwältinnen und Anwälten eine Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen ein. Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet. Das Disziplinarverfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsund Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.210). Die Anwaltskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen (vgl. zum Ganzen: Art. 15 ff. AnwG).

Auf die Anfrage vom 10. Juli 2008, ob er mündliche Verhandlung vor der Anwaltskommission wünsche, reagierte Rechtsanwalt A.B. nicht. Es ist damit davon auszugehen, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

II. Verletzung des Doppelvertretungsverbots

2.

Rechtsanwalt A.B. hat gleichzeitig das Opfer E.F. im Untersuchungsverfahren gegen C.D. wegen Verdacht auf sexuelle Belästigung und den Schulrat Z im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Ausschluss von C.D. aus der Schule Z vertreten. Es stellt sich die Frage, ob er mit dieser doppelten Vertretung Berufsregeln des BGFA verletzt hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob ein verbotener Interessenkonflikt vorliegt.

3.a) Nach Art. 12 lit. c BGFA vermeiden die Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses (Urteil des Bundesgerichts 2P.318/2006 vom 27. Juli 2007, E.11.1). Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, welcher die Anwälte zu sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung verpflichtet, sowie mit Art. 12 lit. b BGFA, welcher ihnen vorschreibt, den Beruf unabhängig auszuüben (BGE 130 II 87 E. 4.2). Aus dieser umfassenden Treue- und Unabhängigkeitspflicht ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von Doppelvertretungen: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den andern Klienten voll einsetzen könnte. Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Zusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist. Gestützt auf 12 lit. c BGFA ist es dem Anwalt weiter grundsätzlich untersagt, gerichtlich gegen einen Klienten vorzugehen, für den er zur gleichen Zeit ein anderes (hängiges) Mandat führt. In persönlicher Hinsicht ist das Verbot von Doppelvertretungen nicht auf Verfahren begrenzt, zwischen denen ein Sachverhalt besteht, sondern erfasst überhaupt jede Form von sich widersprechenden Interessen (BGE 134 II 108 E. 3, mit Hinweisen). Das Gebot zur Vermeidung widerstreitenden Interessen ist eines der Grundpfeiler der Berufspflichten des Anwalts. Es ist Ausfluss der Unabhängigkeit. Es soll dem Anwalt im Rahmen seiner Interessenwahrung die grösstmögliche Freiheit und Sachlichkeit geben. Dies bedingt, dass der Anwalt nebst der Wahrung der Unabhängigkeit auch die Pflicht hat, von sämtlichen Aufträgen mit Interessenkonfliktpotential Abstand zu nehmen (Niklaus Studer, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, in Anwaltsrevue 2004 S. 234).

3.b) Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder andern ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist dabei nicht nur die Vertretung der Interessen eines Klienten, die denjenigen eines andern Mandanten direkt entgegenstehen, wie dies bei Kläger und Beklagtem der Fall ist. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen Interessen diejenigen eines Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. Wird während der Führung eines Mandates ein verbotener Interessenkonflikt festgestellt, muss er Anwalt das Mandat unverzüglich niederlegen. In bestimmten Fällen verbietet Art. 12 lit. c. BGFA bereits die Mandatsübernahme. Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, greift in diesen Fällen bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses ein und geht damit in jedem Fall weiter als die auftragsrechtliche Treupflicht (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005 Art. 12 N.84 und 85 mit Hinweisen).

3.c) Die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens von Differenzen zwischen den Vertragsparteien reicht nicht aus, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen. Ansonsten wäre es einem Rechtsanwalt überhaupt nie möglich, zwei Personen zugleich zu vertreten, da immer denkbar ist, dass es zwischen diesen auf die eine oder andere Art zu Meindungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstandes kommt (BGE 134 II 108 E. 4.2.2, mit Hinweisen). Das Verbot widerstreitender Interessen greift also nicht schon bei Vorliegen eines bloss theoretischen Konfliktrisikos. Es sind tatsächliche Interessengegensätze vorausgesetzt. Die Anwältinnen und Anwälte haben den tatsächlichen Interessenkonflikt und nicht irgendeinen Anschein zu vermeiden. Der Anwalt muss ein feines Gefühl für Interessenkollisionen haben und zwar sowohl für gegenwärtige wie auch für mögliche künftige, andernfalls sich eine Partei nachträglich als übervorteilt vorkommen könnte und dann Argwohn schöpfe. Der Anwalt hat daher bei der Übernahme eines Mandats unter Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse im Einzelfall gewissenhaft und sorgfältig zu prüfen, ob eine Gefahr einer Interessenkollision besteht (Fellmann a.a.O., Art. 12 N.87).

Die Aufsichtsbehörde hat nur dann einzuschreiten, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Interessenkonflikt nachgewiesen sind. Anwälte, Anwältinnen haben den tatsächlichen Interessenkonflikt zu vermeiden. Ein theoretisches Konfliktrisiko genügt nicht, um eine (zu vermeidende) Interessenkollision anzunehmen. Ob konkrete Anzeichen einer Interessenkollision bestehen, ist aufgrund der speziellen Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen (Hans Nater, a.a.O., S. 172).

3.d) Der Anwalt, der in gleichen Angelegenheit zwei Mandanten vertritt, muss sich stets bewusst sein, dass deren Interessen zwar im Moment gleichgerichtet sein mögen, es zwischen ihnen künftig aber jederzeit zu Unstimmigkeiten mit gegensätzlichen Standpunkten kommen kann. Er hat deshalb alles zu unterlassen, was in einem allfällig späteren Konflikt die Stellung eines Mandanten zum Vorteil des andern schwächen könnte. Der Rechtsanwalt darf sensible Informationen, die einer der Klienten nur ihm anvertraut hat und die in der Folge nicht in den Prozess eingebracht und damit allen Beteiligten bekannt wurden, nicht unnötig dem andern Klienten zur Kenntnis bringen. Eine entsprechende Verhaltensregel ergibt sich ohne weiteres aus der allgemeinen Verpflichtung des Rechtsanwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, sodass ihre Missachtung disziplinarisch als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA geahndet werden kann. Deshalb ist nicht angezeigt, allein wegen der theoretischen Möglichkeit solcher Berufspflichtverletzungen die gleichzeitige Wahrung der Interessen von zwei Klienten generell als unzulässige Doppelvertretung zu qualifizieren (BGE 134 II 108 E. 4.2.3, mit Hinweisen).

Im Folgenden ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Anzeichen eines tatsächlichen Interessenkonflikts bestanden.

4.a) Wie erwähnt, hat Rechtsanwalt A.B. gleichzeitig das Opfer E.F. im Untersuchungsverfahren gegen C.D. wegen Verdacht auf sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) und den Schulrat Z im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Ausschluss von C.D. aus der Schule Z vertreten. Rechtsanwalt A.B. führt aus, die Einwohngemeinde Z habe ihn am 16. August 2007 beauftragt, nach der vorsorglichen Verfügung des BKD "das Notwendige vorzukehren, damit C.D. - zumindest vorerst - nicht mehr in seine Stammklasse zurückehren konnte". Dazu sei zu bemerken, dass insbesondere eine Person (E.F.), welche Opfer des C.D. gewesen sei, aufgrund dessen Verhalten während mehreren Wochen im Kinderspital hospitalisiert worden sei. Der Ausschluss von C.D. aus der Schule Z sei auch deshalb notwendig, um diesem Opfer wieder zu ermöglichen, die Schule in Z in seiner angestammten Klasse zu besuchen. Richtig sei dann, dass er im Rahmen des Strafverfahrens gegen C.D. die Interessen des Opfers E.F. zu wahren beabsichtige. Im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuches, das er für die Gemeinde Z verfasst habe, habe er keine Kenntnisse der Strafakten gehabt, weil er erst am 30. August 2007 Akteneinsicht erhalten habe. Er sei allein deswegen für den Schulrat Z tätig gewesen, um zu verhindern, dass C.D. in seine angestammte Klasse zurückkehren konnte. Dieses "Tätigwerden" sei auch im Interesse von E.F. gewesen. E.F. und der Schulrat hätten das gleiche Interesse gehabt, nämlich dass C.D. von der Schule Z ausgeschlossen bleibe. Sowohl die Schule Z als auch E.F. hätten das "deckungsgleiche Interesse", dass C.D. von der Schule ausgeschlossen werde. Es sei ihm "schleierhaft", wie er unter diesen Umständen Berufsregeln verletzt haben soll, zumal er sein Vorgehen mit der Schulleitung und E.F. abgesprochen habe.

4.b) Tatsächlich ist davon auszugehen, dass E.F., bzw. deren Eltern daran interessiert waren, dass C.D. einerseits aus der Schule Z ausgeschlossen wurde, und dass andererseits C.D. strafrechtlich wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB verfolgt wird. Dasselbe gilt für den Schulrat Z, der den Ausschluss des C.D. aus der Schule Z mit dessen (angeblichen) sexuellen Belästigungen begründete. Daraus ergibt sich, dass Rechtsanwalt A.B. zwar zwei Parteien gleichzeitig vertrat, dass deren Interessen sich aber nicht widersprachen. Von einem tatsächlichen Interessenkonflikt oder der Gefahr einer Interessenkollision kann unter Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse im vorliegenden Einzelfall nicht gesprochen werden. Die Möglichkeit eines Interessenkonflikts fällt im vorliegenden Fall wegen der Natur der Streitsache (beide durch Rechtanwalt A.B. vertretenen Parteien verfolgten die gleichen Interessen) zum Vorneherein ausser Betracht. Damit liegt kein Fall einer verbotenen Doppelvertretung (Art. 12 lit. c BGFA) vor.

4.c) Zu prüfen ist weiter die Frage der Unabhängigkeit von Rechtsanwalt A.B. bzw. ob er als Anwalt im Rahmen seiner Interessenwahrung für die beiden vertretenen Parteien über die grösstmögliche Freiheit und Sachlichkeit verfügte. Nach Art. 12 lit. b BGFA haben Anwälte ihren Beruf unabhängig auszuüben. Am 20. Juni 2007 beauftragten ihn die Eltern von E.F., sie ihm Untersuchungsverfahren gegen C.D. wegen Verdacht auf sexuelle Belästigung ihrer Tochter E.F. zu vertreten. Am 16. August 2007 beauftragte ihn der Gemeinderat Z mit der Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit dem Ausschluss von C.D. aus der Schule Z. Es stellt sich die Frage, ob Rechtsanwalt A.B. das Mandat des Gemeinderates Z noch unabhängig ausüben konnte, nachdem ihn zuvor schon die Eltern von E.F. mit der Interessenwahrung im Untersuchungsverfahren beauftragt hatten. Die persönliche und berufliche Unabhängigkeit soll gewährleisten, dass sich der Anwalt ausschliesslich von sachgemässen Überlegungen leiten lässt, nur dem eigenen Denken und Urteilen sowie seinen Berufspflichten folgt und frei bleibt von Einflüssen, die sachgemäss mit dem Mandat nicht zusammenhängen. Der Anwalt hat stets den Interessen seines Auftraggebers Vorrang einzuräumen. Nur wer sich freihält von beruflichen, persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten, ist in der Lage, sich rückhaltlos für die Interessen eines Dritten einzusetzen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 56 und 58, BGE 130 II 87 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Alltag stellt sich die Frage der Unabhängigkeit meistens im Zusammenhang mit konkreten Interessenkollisionen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 59). Wie erwähnt, deckten sich die Interessen der beiden vertretenen Parteien. Es bestand kein konkreter Interessenkonflikt. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage der Unabhängigkeit nicht mehr. Es ist daher davon auszugehen, dass Rechtsanwalt A.B. unter diesen Umständen die beiden Mandate unabhängig ausüben konnte.

Es bestehen sodann keine Anzeichen dafür, dass Rechtsanwalt A.B. bei der Vertretung der beiden Klienten sich nur auf die von den Auftraggebern gewünschten Ziele ausrichtete. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er in beiden Verfahren nicht prüfte, ob sein Vorgehen aufgrund der eigenen Beurteilung überhaupt möglich und mit seiner eigenen Rechtsauffassung vereinbar war. Es bestehen also keine Anzeichen dafür, dass er die Wünsche und Ziele der Klienten unkritisch übernahm.

4.d) Der Anzeigesteller wirft schliesslich die Frage auf, ob Rechtsanwalt A.B. die Kenntnisse, die er aus dem einen Verfahren erlangte, auch im andern Verfahren verwenden durfte. Er befürchtet durch die Doppelvertretung von Rechtsanwalt A.B., "dass Daten und Dokumente über C.D. ohne unser Einverständnis via RA A.B. an Drittpersonen, facto an die Strafverfahren-Partei E.F., gelangt sind oder gelangen könnten und somit der Datenschutz und die Wahrung des Amtsgeheimnisses in Sachen C.D. seitens der Schule Z nicht mehr gewährleistet sind. Dies ist umso schwerwiegender, da unsere Partei bis heute die gesamten Daten und Dokumente der Schule Z betreffend C.D. nicht einsehen konnte. Weiter zeigt das Wiederwägungsgesuch vom

17.8.2007

exemplarisch, dass RA A.B. tatsächlich Daten über C.D. von der Schule Z erhalten hat und diese bis dato nicht verifizierten Anschuldigungen ganz im Sinne der privaten Partei E.F. als Vorverurteilung darstellt (Ziel: Schulausschluss und Strafuntersuchung)".

Aus den Akten ergibt sich nicht, dass Rechtsanwalt A.B. Kenntnisse aus dem Beschwerdeverfahren in Sachen Ausschluss des C.D. aus der Schule Z tatsächlich im

Untersuchungsverfahren gegen C.D. verwendete. Er hat denn auch keine Akten der Schule Z an die Jugendanwaltschaft eingereicht, wie letztere am 27. März 2008 bestätigt hat. Vielmehr war es der Schulrat Z, welcher der Jugendanwaltschaft am 23. Mai 2007 unaufgefordert verschiedene Akten (Klassenlisten, Personalblätter, Aktennotizen usw.) zustellte. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte der Verteidiger des C.D. die Untersuchungsakten zur Einsicht erhalten, worauf er mit Schreiben vom 14. Februar 2008 die Einstellung des Untersuchungsverfahrens gegen C.D. beantragte. Der Verteidiger hatte somit die Möglichkeit, Einsicht in die beigezogenen und eingereichten Akten und dazu Stellung zu nehmen. Zusammenfassend ergibt sich, dass Rechtsanwalt A.B. keine sensiblen Daten, die er vom Schulrat Z erhalten hat, an die Jugendanwaltschaft weitergleitet hat (vgl. Erwägung 3.d). Eine Verletzung von Berufsregeln liegt somit auch in diesem Bereich nicht vor.

III. Zusammenfassung

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass Rechtsanwalt A.B. die Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a, b und c BGFA nicht verletzt hat, indem er gleichzeitig den Schulrat Z im Beschwerdeverfahren betreffend Ausschluss des C.D. aus der Schule Z und E.F. im Untersuchungsverfahren gegen C.D. wegen Verdacht auf sexuelle Handlungen vertreten hat. Im Übrigen bestehen keine Anzeichen eines Fehlverhaltens bei der Vertretung der beiden Mandanten. Er hat sich somit keine Verletzung der Berufsregeln zuschulden kommen lassen. Das Disziplinarverfahren ist deshalb einzustellen.

IV. Kosten/Parteientschädigung

6.

Da das Disziplinarverfahren eingestellt wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

7.a) Gemäss Art. 18 Abs. 1 AnwG richtet sich das Disziplinarverfahren vor der Anwaltskommission nach Art. 14 ff. BGFA und subsidiär nach den sinngemässen Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21). Mangels entsprechender Kostenund Entschädigungsbestimmungen im BGFA richten sich die Verfahrenskosten nach Art. 23a ff. VwVV. Art. 23h Abs. 1 VwVV sieht eine Parteientschädigung nur im kontradiktorischen Rechtsmittelverfahren vor und der Anzeigesteller hat sich in diesem Verfahren nicht als Partei beteiligt. Das Disziplinarverfahren vor der Anwaltskommission ist kein Rechtsmittelverfahren. Schon aus diesem Grunde kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

7.b) Im Übrigen fällt eine Parteientschädigung bei einer Partei, die sich nicht anwaltlich vertreten lässt, nur in Betracht, wenn ein besonderer, eine Entschädigung rechtfertigender Aufwand entstanden ist (Art. 23a Abs.1 VwVV, AbR 2002/03 Nr. 5). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Anwälte oder Nichtanwälte handelt; in jedem Fall ist der durchschnittlich normale Aufwand nicht zu entschädigen. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt A.B. einen überdurchschnittlichen Aufwand betrieben hat oder betreiben musste. Auch aus diesem Grunde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.