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Entscheid

H_206/2004

H 206/04 26.01.2005

26. Januar 2005Deutsch3 min

Source bger.ch

Sachverhalt

A.

Mit Verfügungen vom 26. Februar und vom 13. April 2004 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) dem 1951 geborenen türkischen Staatsangehörigen S.________, der in den Jahren 1984 bis 2003 in der Schweiz gearbeitet und hiebei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet hatte, mit, dass sämtliche in den Jahren 1984 bis 2002 einbezahlten AHV-Beiträge in Höhe von Fr. 67'096.20 und diejenigen für das Jahr 2003 von Fr. 2'064.15 an den türkischen Sozialversicherungsträger überwiesen wurden. Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2004 hielt sie an ihrem Standpunkt fest.

B.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 30. August 2004 ab.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ erneut sinngemäss, es sei ihm die Gesamtsumme von Fr. 115'206.- zu überweisen, die auf den Rentenberechnungen vom 26. September 2003 angegeben worden war, was nach Abzug der bezahlten Beiträge von Fr. 69'160.35, einem Restbetrag von Fr. 46'045.65 entspreche.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Dispositiv

Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Sie erschöpfen sich in den bereits im vorinstanzlichen Verfahren überzeugend entkräfteten Rügen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 Satz 2 OG), denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Mit der Vorinstanz ist von einem Missverständnis Seitens des Beschwerdeführers auszugehen, lässt sich doch den von ihm angeführten provisorischen/prognostischen Rentenberechnungen vom 26. September 2003 nichts über die hier relevanten, tatsächlich entrichteten Beiträge an die AHV entnehmen.

2.

Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Januar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: