H_48/2005
H 48/05 28.06.2005
28. Juni 2005Deutsch3 min
Source bger.ch
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 48/05
Urteil vom 28. Juni 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdeführerin,
gegen
E.________, 1939, Deutschland, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Murat Nazlican, Herkulesstrasse 1-7, DE-45127 Essen,
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 10. Januar 2005)
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2004 wies die Schweizerische Ausgleichskasse das Begehren des deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung E.________ um Zusprechung einer Altersrente mit der Begründung ab, er habe die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt. Mit Einspracheentscheid vom 13. April 2004 lehnte sie den Anspruch ab, weil dem Versicherten die in den Jahren 1963-1965 in der Schweiz geleisteten Beiträge von der Ausgleichskasse des Aargauischen Arbeitgeberverbandes mit Verfügung vom 2. September 1965 rückvergütet worden seien und aus rückvergüteten Beiträgen keine Rechte abgeleitet werden könnten.
B.
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Januar 2005 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Akten an die Verwaltung zurück, damit sie die Rentenbetreffnisse berechne und anschliessend neu verfüge.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Schweizerische Ausgleichskasse die Aufhebung des Rekursentscheides.
E.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Dispositiv
2.
2.1 Die Rückvergütung von AHV-Beiträgen bewirkt den Ausschluss eines anwartschaftlich bestehenden Rentenanspruchs, welcher dahinfällt (Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV; SR 831.131.12]). Dass aus rückvergüteten Beiträgen gegenüber der AHV keinerlei Rechte mehr abgeleitet werden können, sah bereits der im Jahr 1965 massgebende Art. 6 der Verordnung vom 14. März 1952 über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vor (AS 1952 281). Weil die Beitragsrückvergütung den Ausschluss eines anwartschaftlich bestehenden Rentenanspruchs bewirkt, ist es nach der Rechtsprechung bei einem späteren Leistungsbegehren im Streitfall Sache der Verwaltung, den vollen Nachweis für die erfolgte Rückzahlung zu erbringen, denn in solchen Fällen genügt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Dabei trägt die Verwaltung die Beweislast (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 13. September 1999, H 193/98, Erw. 3b).
2.2 Den geforderten vollen Beweis hat die Schweizerische Ausgleichskasse entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geleistet. Zwar steht fest, dass der Versicherte am 2. September 1965 ein Gesuch um Rückvergütung von Beiträgen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG gestellt hat. Dieses Gesuch ist in der Folge von der Ausgleichskasse des Aargauischen Arbeitgeberverbandes auch bearbeitet und mit Verfügung vom 30. September 1965 bewilligt worden. Es ist jedoch nicht belegt, dass diese Verfügung dem Versicherten gültig eröffnet worden ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass dieser die Schweiz am 10. September 1965 verlassen hat. Eine Empfangsbestätigung für die Verfügung vom 30. September 1965 hat er nicht unterzeichnet, und ebenso fehlt es am Nachweis der Auszahlung der persönlich entrichteten Beiträge von Fr. 447.-, wie sie der genannten Verfügung zu Grunde liegt.
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Juni 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: