Lexipedia

Entscheid

H_57/2002

H 57/02 23.02.2005

23. Februar 2005Deutsch3 min

Source bger.ch

Sachverhalt

A.

Mit Verfügung vom 24. Juli 2001 lehnte die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, das Hilfsmittelbegehren des 1926 geborenen Altersrentners L.________ ab, weil das in Betracht gezogene Dreiradfahrzeug in der Hilfsmittelliste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung nicht aufgeführt sei.

B.

Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) - nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass sich der Versicherte unterdessen auf eigene Kosten ein motorgetriebenes dreirädriges Fahrzeug angeschafft hatte - mit Entscheid vom 16. Januar 2002 in dem Sinne gut, dass es die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsverfügung an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfigur der Austauschbefugnis prüfe, ob allenfalls ein substitutionsfähiger Anspruch auf einen Rollstuhl (ohne Motor) bestehe, und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge.

C.

Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung ihrer ablehnenden Verfügung vom 24. Juli 2001.

L.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das kantonale Gericht hat die massgebende gesetzliche Regelung über den Anspruch auf Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 43ter Abs. 1 und 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66ter AHVV und die gestützt darauf vom Eidgenössischen Departement des Innern [EDI] erlassene Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA] mit anhangweise aufgeführter Hilfsmittelliste [HVA Anhang]) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig wiedergegeben hat es auch die in Ziff. 9.51 der - nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 HVA als abschliessend zu betrachtenden - Hilfsmittelliste umschriebenen Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung an den Kosten eines Rollstuhles.

1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.

2.1 In Ziff. 9.51 HVA Anhang sind als Hilfsmittel der Altersversicherung ausschliesslich Rollstühle ohne motorischen Antrieb vorgesehen, wobei die Versicherung deren Mietkosten übernimmt. Die Kriterien für eine Unterstützung der Finanzierung des vom Beschwerdeführer gekauften motorisierten Dreiradfahrzeugs sind damit klarerweise nicht erfüllt.

Dispositiv

2.3 Im Lichte dieser im Urteil A. vom 24. Februar 2000 (H 435/99) bestätigten Rechtsprechung, an welcher weiter festzuhalten ist, lässt sich die ablehnende Verwaltungsverfügung vom 24. Juli 2001 nicht beanstanden. Weil das Prinzip der Austauschbefugnis bei der Hilfsmittelabgabe durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht anwendbar ist, besteht für die vom kantonalen Gericht angeordnete Rückweisung an die Verwaltung kein Anlass.

1.

In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Januar 2002 aufgehoben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: