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Entscheid

I_109/2004

I 109/04 10.01.2005

10. Januar 2005Deutsch4 min

Source bger.ch

Sachverhalt

Das Rentengesuch des 1955 geborenen S.________, welcher sich am 10. März 2000 nach einem Sprung von einer Hebebühne am linken Knie eine Meniskusläsion zugezogen hatte und seither im Beruf als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig gewesen war, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Beizug unter anderem der medizinischen Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und eines psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. K.________ vom 29. Mai 2002 ab, weil der Versicherte trotz des Gesundheitsschadens in der Lage sei, erwerbstätig zu sein und ein den Anspruch auf Invalidenrente ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Verfügung vom 2. April 2003). An diesem Ergebnis hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003).

Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher S.________ beantragen liess, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme von psychiatrischen und weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, subeventualiter seien berufliche Massnahmen sowie Arbeitsvermittlung zu gewähren, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 6. Februar 2004).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Auf den Subeventualantrag um Zusprechung beruflicher Massnahmen ist mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).

2.

2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 6. Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).

2.2 Gemäss BGE 130 V 329 ist in Fällen, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, für die Beurteilung der streitigen Rechtsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zu Grunde zu legen.

2.3 Die von der Rechtsprechung zu den nunmehr im ATSG formellgesetzlich definierten Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) herausgebildeten Grundsätze haben auch unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).

3.

Im Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 [In-Kraft-Treten des ATSG] geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in den bis Ende 2003 [In-Kraft-Treten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 am 1. Januar 2004] gültig gewesenen Fassungen), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

Dispositiv

5.

Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

6.

6.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um Versicherungsleistungen, weshalb gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind.

6.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Vorliegend fällt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Betracht (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Januar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: