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Entscheid

I_142/2006

I 142/06 25.10.2006

25. Oktober 2006Deutsch8 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 30. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 17. Mai 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die IV-Stelle auf das Gesuch vom 27. Oktober 2003 einzutreten hat.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: