I_173/2004
I 173/04 10.08.2005
10. August 2005Deutsch4 min
Source bger.ch
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 173/04
Urteil vom 10. August 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Parteien
M.________, 1962, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 13. Februar 2004)
Sachverhalt
A.
Der 1962 geborene M.________ wird seit Jahren vom Fürsorgeamt unterstützt. Am 26. Juli 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 2. April 2003 sprach ihm die IV-Stelle Bern rückwirkend ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Gleichzeitig teilte sie mit, von dem sich daraus bis und mit April 2003 ergebenden Nachzahlungsbetrag von Fr. 53'712.- würden Fr. 50'472.- dem Fürsorgeamt zwecks Verrechnung mit von diesem für die gleiche Zeit erbrachten Fürsorgeleistungen überwiesen. Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2003 fest.
B.
Die gegen die vorgesehene Drittauszahlung gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Februar 2004 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ sinngemäss die Aufhebung der Drittauszahlung an das Fürsorgeamt. Auf die Aufforderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hin, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu bezahlen, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2004 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf ihre Stellungnahme im kantonalen Verfahren und den vorinstanzlichen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Fürsorgeamt verweist ebenfalls auf seine Eingabe im kantonalen Verfahren und verzichtet wie auch das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vom Beschwerdeführer nach durchgeführtem Schriftenwechsel unaufgefordert eingereichte zusätzliche Stellungnahme vom 1. Dezember 2004 fördert keine neuen Gesichtspunkte zu Tage und kann daher schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 353).
2.
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung zwecks Verrechnung mit erbrachten Fürsorgeleistungen (Art. 22 Abs. 1 und 2 lit. a und b ATSG in Verbindung mit Art. 85bis IVV) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.
3.
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, kann sich das Fürsorgeamt und nunmehr das Amt für Soziales bei der Geltendmachung des streitigen Drittauszahlungsanspruches auf Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV stützen. Die gewährte Sozialhilfe stellt angesichts ihres subsidiären Charakters (Art. 9 des kantonal-bernischen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz (SHG); BSG 860.1]) eine gesetzliche Vorschussleistung im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 und 2 lit. b IVV dar und Art. 40 Abs. 3 SHG sieht ein eindeutiges Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung infolge der Rentennachzahlung vor. Die Voraussetzungen für die - in betraglicher Hinsicht nicht bestrittene - Drittauszahlung an das Fürsorgeamt oder nunmehr das Amt für Soziales sind damit erfüllt. Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ändert nichts. Weil lit. b und nicht lit. a von Art. 85bis Abs. 2 IVV zur Anwendung gelangt, spielt es auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer keine schriftliche Zustimmung zu einer Drittauszahlung erteilt hat.
4.
Dispositiv
Trotz grundsätzlicher Kostenpflicht (Umkehrschluss aus Art. 134 OG) werden daher für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vorerst keine Gerichtskosten erhoben. Ausdrücklich wird der Beschwerdeführer indessen auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Fürsorgeamt der Stadt X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: