I_411/2004
I 411/04 08.02.2005
8. Februar 2005Deutsch4 min
Source bger.ch
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 411/04
Urteil vom 8. Februar 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo
Parteien
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
gegen
P.________, 1966, Beschwerdegegner, vertreten
durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 14. Juni 2004)
Sachverhalt
A.
P.________, geboren 1966, meldete sich am 13. März 2002 unter Hinweis auf eine körperliche und psychische Belastung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die erwerblichen Abklärungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn ergaben, dass er seine Stelle bei der X.________ AG, wo er seit 1992 tätig gewesen war, auf Ende August 2000 gekündigt hatte. Ein neues Arbeitsverhältnis mit der Y.________ AG, das er am 1. September 2000 begonnen hatte, war von der Arbeitgeberin während der Probezeit per 17. November 2000 aufgelöst worden. Seither war P.________ nicht mehr erwerbstätig. Gemäss Bericht des Dr. med. S.________, Clinique psychiatrique Q.________, vom 30. Mai 2002, litt er an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie einer wahnhaften Störung und befand sich seit Januar 2001 in seiner Behandlung. Die IV-Stelle liess P.________ durch Dr. med. W.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchen, welcher in seinem Gutachten vom 29. Oktober 2002 eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie diagnostizierte. Eine so ausgeprägte Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis führe zu einer schweren Störung der Realitätswahrnehmung und -kontrolle, zu Denk- und Konzentrationsstörungen sowie zu massiven Beeinträchtigungen im sozialen Umgang und in der Kontrolle der eigenen Impulse. P.________ sei dadurch seit mehreren Jahren zunehmend arbeitsunfähig, seit vermutlich gut zwei Jahren zu 100 % in sämtlichen Erwerbstätigkeiten. Der Psychiater erwähnte schliesslich, P.________ habe erklärt, seinem behandelnden Arzt Dr. med. S.________ von seinen Problemen bisher nichts erzählt zu haben, weil er sich sonst bei jedem weiteren Termin vor ihm hätte schämen müssen. Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrenten für Ehefrau und Sohn) zu. Auf Einsprache hin setzte sie den Rentenbeginn auf den 1. November 2001 fest (Einspracheentscheid vom 21. August 2003).
B.
Mit Beschwerde liess P.________ die Zusprechung einer Invalidenrente spätestens ab März 2001, eventualiter die Durchführung weiterer Abklärungen beantragen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 14. Juni 2004 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie zur Feststellung des Rentenbeginns weitere Erkundigungen einhole.
C.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Februar 2001, eventualiter auf den 18. November 2000 festzusetzen.
Während P.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG; zur Unterscheidung von lit. a und b: BGE 111 V 23 ff.), die Rechtsprechung, wonach für die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG jedenfalls ein Behinderungsgrad von 25 % bereits als erheblich zu betrachten ist (BGE 104 V 191 Erw. a, 96 V 34 ff., insbesondere 40), sowie die Grundsätze über die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc), zu dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 195; vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b) und zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (AHI 1997 S. 121; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Dispositiv
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: