I_417/2005
I 417/05 12.08.2005
12. August 2005Deutsch4 min
Source bger.ch
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 417/05
Urteil vom 12. August 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
D.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Zwyssig, Brisenstrasse 9, 6370 Stans,
gegen
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
(Entscheid vom 14. April 2005)
Sachverhalt
A.
Der 1947 geborene D.________ leidet an einer Herz- und Gefässkrankheit (generalisierte Arteriosklerose mit koronarer 3-Asterkrankung und peripher arterieller Verschlusskrankheit). Der gelernte Herrencoiffeur arbeitete bis 1974 in verschiedenen Frisiersalons, bevor er während rund 20 Jahren einer Tätigkeit im Abonnementsverkauf einer Zeitung nachging. Von November 1994 bis März 1996 bezog er Arbeitslosenentschädigung; anschliessend war er als Taxifahrer angestellt. Nachdem er am 22. April 2002 bei Ausübung dieses Berufes einen Herzinfarkt erlitten hatte, ging er in der Folge weder seiner bisherigen noch einer anderweitigen Erwerbstätigkeit mehr nach. Die IV-Stelle Nidwalden sprach D.________ mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 und Einspracheentscheid vom 8. März 2004 unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 55 % ab 1. April 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. April 2005 ab.
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente im Betrag der höchstmöglichen Vollrente; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei eine ergänzende kardiologische/angiologische Begutachtung anzuordnen. Überdies lässt er um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung) ersuchen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
2.
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten kann als unbestritten gelten, dass der Beschwerdeführer wegen seines Herz- und Gefässleidens nicht mehr als Taxifahrer tätig sein kann, ohne den invalidisierenden Gesundheitsschaden indessen weiterhin in diesem Beruf arbeiten würde. Die erwerblichen Grundlagen des von Verwaltung und Vorinstanz angestellten Einkommensvergleichs als solche werden vom Versicherten zu Recht ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer die Ausübung einer anderweitigen, behinderungsangepassten (d.h. körperlich nicht belastenden) Erwerbstätigkeit tatsächlich nach wie vor im Umfange eines mindestens halben Pensums zumutbar ist (wie IV-Stelle und kantonales Gericht annehmen) oder ob krankheitsbedingt jegliche Berufsarbeit verunmöglicht wird (wie der Versicherte geltend macht).
3.
Dispositiv
4.
Nach dem Gesagten muss es mit der von der IV-Stelle zugesprochenen - vorinstanzlich bestätigten - halben Invalidenrente sein Bewenden haben. Dem Beschwerdeführer wird zufolge seiner vollständigen Beitragsdauer eine Rente nach der Vollrentenskala 44 und innerhalb dieses von Fr. 528.- bis Fr. 1055.- reichenden Rahmens aufgrund des für ihn ermittelten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 58'236.- ein monatlicher Rentenbetrag von Fr. 937.- ausgerichtet (Werte jeweils bezogen auf den Verfügungszeitpunkt vom 5. Dezember 2003). Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss die Zusprechung der höchstmöglichen Vollrente verlangt wird, fehlt diesem Antrag jegliche Begründung, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
5.
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu imstande ist.
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Kurt Zwyssig, Stans, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: