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Entscheid

I_426/2006

I 426/06 01.05.2007

1. Mai 2007Deutsch6 min

Source bger.ch

Sachverhalt

W.________, geboren 1948, arbeitete als gelernter Maler temporär für die Firma E.________, als er am 16. Juni 2001 auf der Strasse ausrutschte und auf den Rücken fiel. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte die hiefür erbrachten gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) rechtskräftig zum 30. Juni 2002 ein und schloss den Fall folgenlos ab (Verfügung vom 24. Juni 2002 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 167/04 vom 22. Juli 2004). Am 1. Juli 2003 meldete sich W.________ bei der IV-Stelle des Kantons Zürich wegen seit Juni 2001 anhaltenden Beschwerden zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 10. Januar 2005) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 fest.

Die hiegegen erhobene Beschwerde des W.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. März 2006 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- sowie des Einspracheentscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 15. März 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Nach Art. 132 Abs. 1 OG (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]), in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Laut Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 hängig war, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 337/06 vom 14. Juli 2006, E. 1).

2.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Bestimmung der dabei massgebenden Einkommen vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Valideneinkommen [dazu: RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b, U 110/92; AHI 1999 S. 240 E. 3b, I 377/98; ZAK 1992 S. 92 E. 4a, I 12/90, und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 696/01 vom 4. April 2002, E. 4] sowie Invalideneinkommen [dazu: BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b S. 76]) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Beweiswürdigung sowie zum Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.

Unbestritten ist, dass der bis zum Unfall als Maler/Gipser teils temporär unselbstständig und teils selbstständig erwerbstätig gewesene Versicherte seit Eintritt des Gesundheitsschadens die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, dass ihm aber trotz seiner Beschwerden die erwerbliche Verwertung einer angepassten leichten Tätigkeit zu (mindestens) 50% zumutbar ist. Dr. med. D.________ empfahl schon mit Bericht vom 8. März 2002 ein fünfmal vier-stündiges Training pro Woche zur arbeitsbezogenen Rehabilitation. Nach Angaben des Restaurants X.________ vom 9. September 2003 vermochte der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 10. Juni 2002 ein Vollpensum als Küchenhilfe ohne gesundheitsbedingte Einschränkungen zu erfüllen. Sowohl von Seiten der Klinik Z.________ (Bericht vom 15./17. Juli 2003) als auch des Hausarztes Dr. med. B.________ wurde mit Blick auf eine angepasste Tätigkeit die Zumutbarkeit der erwerblichen Verwertung einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit bejaht. IV-Stelle und Vorinstanz gelangten daher zu Recht zur Auffassung, dass dem Versicherten die Ausübung einer behinderungsangepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit auf Bauchhöhe bei einer Arbeitsfähigkeit von (mindestens) 50% zumutbar ist.

4.

Demnach bleibt zu prüfen, in welchem Ausmass diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse führt. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er hätte als Maler/Gipser ohne Gesundheitsschaden nicht nur Fr. 13'883.- gemäss angefochtenem Entscheid, sondern ein Jahreseinkommen von Fr. 80'000.- erzielen können. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er auch in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit wegen seiner Beschwerden in der Leistungsfähigkeit zu 50% eingeschränkt sei.

5.

Dispositiv

6.

Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 1. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: