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Entscheid

I_432/2006

I 432/06 03.10.2006

3. Oktober 2006Deutsch8 min

Source bger.ch

Sachverhalt

A.

Dispositiv

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 6. April 2006 in dem Sinne gut, dass sie die Verfügung vom 9. September 2005 und den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2005 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, allenfalls nach Vornahme ergänzender Abklärungen oder erneuter Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, über das Leistungsbegehren entscheide.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.

R.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.

2.

2.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG in Kraft seit 1. Januar 2003).

2.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a). Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der Rente führen (vgl. BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc mit Hinweisen).

3.

3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, dem Versicherten könne nicht vorgehalten werden, er habe sich dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren widersetzt, da er die von ihm geforderten Massnahmen effektiv in die Wege geleitet habe. Vielmehr habe der behandelnde Psychiater Blutspiegelkontrollen und eine allfällige stationäre Therapie aus medizinischer Sicht als nicht indiziert betrachtet. Insbesondere könne dem Versicherten nicht vorgeworfen werden, er hätte sich den Anordnungen seines Arztes widersetzen oder diesen allenfalls wechseln müssen, nachdem er bereits mehr als ein Jahr in dessen Behandlung gestanden habe. Wenn schon hätte die IV-Stelle selber einen solchen Wechsel vorschlagen oder erneut das Gespräch mit dem Therapeuten suchen müssen, nachdem sie erfahren hatte, dass dieser mit den angeordneten Massnahmen nicht einverstanden war und sich daher nicht kooperativ zeigte.

3.2 Die Beschwerde führende IV-Stelle macht demgegenüber geltend, die geforderten medizinischen Massnahmen seien unbestrittenermassen zumutbar und gemäss Gutachten der Medas auch geeignet, eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation herbeizuführen. Zwischen Arzt und Patient bestehe ein auftragsrechtliches Verhältnis, aufgrund dessen dieser dem Arzt vorschreiben könne, welche Untersuchungen er vorzunehmen habe, solange diese keine erhebliche Gefahr für die Gesundheit darstellten. Der Arzt habe sich der Anordnung zu fügen, selbst wenn er deren Sinn und Zweck nicht nachvollziehen könne. Dem Beschwerdegegner seien die Konsequenzen einer Unterlassung bewusst gewesen, nachdem ihm diese im Schreiben vom 19. August 2004 mitgeteilt worden seien. Er hätte daher auf seinen Arzt einwirken müssen, damit dieser die nötigen Schritte in die Wege leite, um die Auflagen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu erfüllen. Weiter habe sich der Beschwerdegegner aktenkundigerweise einer stationären Behandlung widersetzt, wie dem Schreiben von med. pract. A.________ vom 22. März 2005 zu entnehmen sei. Aus dem Medas-Gutachten folge klar, mit welchen Massnahmen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Wenn der Beschwerdegegner diese nicht wahrnehme, sei dies als schwere Missachtung von Weisungen zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hält zudem dafür, dass beim Versicherten gar keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, weshalb bereits aus diesem Grund keine Leistungen gesprochen werden könnten.

4.

4.1 In Kenntnis des Schreibens von med. pract. A.________ an die IV-Stelle vom 30. April 2004, wonach durch die ambulante Therapie insoweit Fortschritte erzielt werden konnten, als sich der Versicherte für einen Arbeitsversuch in einer geschützten Werkstatt bei einem 50%-Pensum motiviert zeigte, empfahlen die Gutachter der Medas eine zwischengeschaltete, stationäre psychiatrische Behandlung. Im unmittelbaren Anschluss daran, nachdem sich die depressive Störung entscheidend gebessert habe, sei ein Arbeitstraining in einem den Beschwerden angepassen Rahmen aufzunehmen (Gutachten vom 7. Juli 2004). Gemäss psychiatrischem Teilgutachten vom 2. Juni 2004 wurde eine einvernehmlich geplante stationäre Behandlung empfohlen, um eine therapeutische Wende einzuleiten. Da aus psychiatrischer Sicht noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien, könne nicht von einem Endzustand im Sinne einer Invalidität gesprochen werden. Während eines stationären Klinikaufenthaltes sollte es möglich sein, eine Besserung einzuleiten. Eine erneute Begutachtung sei erst nach vollumfänglicher Ausschöpfung der Therapieoptionen sinnvoll. Im Rahmen einer stationären psychiatrischen Behandlung könne auch die antidepressive Therapie eingeleitet werden.

4.2 Ohne sich mit den Schlussfolgerungen der Gutachter der Medas auseinanderzusetzen und seine Auffassung näher zu begründen, stellte med. pract. A.________ im Schreiben vom 15. Oktober 2004 den Nutzen einer konsequenten Überprüfung der medikamentösen Behandlung mittels Blutanalysen und die Geeignetheit einer stationären psychiatrischen Behandlung in Frage. Im Schreiben vom 23. September 2005 erneuerte er diesen Standpunkt. Der Versicherte habe das Antidepressivum Zoloft in einer Dosis von zuletzt 100mg/Tag erhalten, wobei ein positiver Effekt erkennbar gewesen sei. Für eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik habe sich keine medizinische Indikation ergeben. Ob dies auf die im Arztbericht vom 22. März 2005 erwähnte mangelnde Motivation des Versicherten zurückzuführen ist, oder aus welch anderem Grund med. pract. A.________ eine stationäre Behandlung ablehnt, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Der Versicherte beteuerte im Einsprache- wie auch im Beschwerdeverfahren, sich den Auflagen der Verwaltung nicht widersetzt zu haben und zur Durchführung von medizinischen Massnahmen gewillt gewesen zu sein.

4.3 Aufgrund der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob aus medizinischer Sicht eine stationäre psychiatrische Behandlung indiziert ist, wie die IV-Stelle geltend macht. Im psychiatrischen Teilgutachten der Medas vom 2. Juni 2004 wird eine einvernehmlich geplante zwischengeschaltete stationäre Behandlung empfohlen, während der behandelnde Psychiater sich einer solchen skeptisch gegenüberstellt und von deren Einleitung bisher abgesehen hat. Ein einvernehmlich geplanter Klinikaufenthalt konnte unter diesen Umständen nicht zustande kommen. Unklar ist auch die Frage der Zumutbarkeit einer stationären Behandlung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG. Danach muss die medizinische Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsfähigkeit versprechen, oder sie muss geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 1 IVG). Ob dies zutrifft, kann aufgrund der Akten nicht gesagt werden. Insbesondere fehlt es an ärztlichen Aussagen, ob eine solche Therapie die Erwerbsfähigkeit gesamthaft verbessert. Med. pract. A.________ scheint dies zu bezweifeln, während die Gutachter der Medas sich für eine Ausschöpfung aller therapeutischen Möglichkeiten aussprechen. Unbestrittenermassen indiziert ist eine depressive Behandlung mit Psychopharmaka. Diese wurde nach Angaben von med. pract. A._______ mit positivem Effekt durchgeführt. Der Arzt sah sich daher nicht veranlasst, mittels Blutspiegelkontrollen die Einnahme der Medikamente nachzuprüfen. Dies kann dem Versicherten unter den gegebenen Umständen nicht zum Nachteil gereichen. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet.

4.4 Ob Leistungen zufolge mangelnder Invalidität zu verneinen sind, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann aufgrund der Akten nicht zuverlässig beurteilt werden. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Diesbezüglich ist die Sache nicht spruchreif.

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 3. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: