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Entscheid

I_519/2005

I 519/05 13.09.2005

13. September 2005Deutsch4 min

Source bger.ch

Sachverhalt

A.

Der 1954 geborene P.________ arbeitete seit seiner ersten Einreise in die Schweiz im Jahre 1982 als Hilfsdachdecker, zuletzt ab Anfang 1995 für die Firma X.________ AG. Wegen persistierender Rückenbeschwerden im Anschluss an die am 14. Dezember 1999 durchgeführte Operation einer lumbalen Diskushernie L3/4 konnte er seine angestammte Tätigkeit nicht mehr vollumfänglich aufnehmen und musste sie in der Folge gänzlich aufgeben. Seit dem 22. Juli 2000 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 15. August 2002 und 4. September 2003 musste er sich operativen Eingriffen am Mittelfinger der rechten Hand unterziehen (Synovektomie bzw. PIP-Prothesenimplantation). Mit Verfügung vom 24. Juni 2004 und Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Anspruch von P.________ auf eine Invalidenrente oder auf Umschulung mangels leistungsbegründender Invalidität.

B.

Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juni 2005 ab.

C.

P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente "spätestens ab 01.08.1999" sowie "sämtliche[r] weiteren ihm aus der gesetzlichen Invalidenversicherung zustehenden Versicherungsleistungen". Eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Soweit der Beschwerdeführer andere Versicherungsleistungen beantragt als eine Invalidenrente oder Umschulung, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden, weil diesbezüglich keine Verfügung ergangen ist und es deshalb an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Entgegen der missverständlichen, weil zu weit formulierten Überschrift in der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juni 2004 ("Kein Anspruch auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen") werden nach dem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt dieser Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 120 V 497 Erw. 1) lediglich der Anspruch auf eine Invalidenrente und ein solcher auf Umschulung verneint, wogegen die IV-Stelle, sofern vom Versicherten gewünscht, ausdrücklich ihre "Unterstützung bei der Stellensuche durch unsere Arbeitsvermittlung" anbot.

2.

Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG [bis Ende 2002: Art. 28 Abs. 2 altIVG]; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie über die an die Beweiskraft von Arztberichten gestellten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3.

Dispositiv

4.

Ein Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG fällt schon deshalb ausser Betracht, weil sich der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich mit aller nur wünschbaren Deutlichkeit auf den - nach den medizinischen Akten unhaltbaren - Standpunkt stellt, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehe für ihn zufolge seiner Beschwerden keinerlei "Resteinsatzfähigkeit" mehr.

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. September 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: