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Entscheid

I_603/2006

I 603/06 11.05.2007

11. Mai 2007Deutsch5 min

Source bger.ch

Sachverhalt

N.________, geboren 1948, war seit 1998 als Bauarbeiter für die Firma M.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Für die als Folgen von zwei Unfällen vom 3. Juli 2000 und 19. September 2001 dauerhaft verbleibenden Rücken- und Kniebeschwerden richtet ihm die SUVA gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 24. September 2003 nebst einer einmaligen Integritätsentschädigung von Fr. 21'360.- bei einer Integritätseinbusse von 20% mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 21% aus. Zusätzlich leidet er an unfallfremden Hüftgelenksbeschwerden, Schulterschmerzen und einer psychischen Gesundheitsstörung. Am 21. Februar 2002 meldete sich N.________ wegen den seit den Unfällen anhaltenden Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 28. Juli und 12. August 2005 - bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005 - sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61% mit Wirkung ab 1. September 2002 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu.

Die hiegegen erhobene Beschwerde des N.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Mai 2006 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 10. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2006 betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Weil die hiegegen erhobene Beschwerde gemäss Poststempel am 30. Juni 2006 rechtshängig gemacht worden ist (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 189), richtet sich die Kognition des nunmehr urteilenden Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 598/06 vom 7. März 2007, E. 2).

2.

Das kantonale Gericht hat unter Verweis auf die korrekten Ausführungen im Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005 die Bestimmungen zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen, Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie zu seiner Entstehung (Art. 29 Abs. 1 IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.

Strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt einzig, der Sachverhalt sei unrichtig abgeklärt worden. Nach den Berichten der behandelnden Dres. med. S.________ und H.________, sowie der Ärzte des medizinischen Zentrums X.________ verbleibe ihm bezüglich einer angepassten Tätigkeit nur noch eine nicht mehr verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 25%. Leichte Arbeiten mit einer Leistungsfähigkeit von 50% seien dem Versicherten gemäss seinen eigenen Angaben "nicht möglich auf Grund der multilokulären Beschwerden in stehender, sitzender, liegender wie auch in gehender Position" (Bericht des Dr. med. H.________ vom 3. Dezember 2004). Statt dessen habe die Vorinstanz zu Unrecht auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 15. März 2002 abgestellt und hinsichtlich einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit auf eine zumutbare Leistungsfähigkeit von 50% geschlossen. Soweit das kantonale Gericht die davon abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit als ungenügend begründet bezeichnet habe, wäre es verpflichtet gewesen, die Widersprüche in den abweichenden medizinischen Einschätzungen durch Rückfragen bei den behandelnden Ärzten zu klären.

Dispositiv

4.

Zu Recht erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung. Den zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen. Bei einem Invaliditätsgrad von 61% hat der Versicherte ab 1. September 2002 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Es bleibt somit bei der vorinstanzlich bestätigten Rentenzusprache gemäss Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005.

5.

Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 11. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: