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Entscheid

I_657/2005

I 657/05 30.01.2006

30. Januar 2006Deutsch5 min

Source bger.ch

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 31. Januar 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 21. April 2005, verneinte die IV-Stelle Luzern mit Blick auf das am 8. April 2003 angemeldete Leistungsgesuch des 1969 geborenen I.________ einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weil keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorliege.

Die hiegegen erhobene Beschwerde des I.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. August 2005 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragen, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) sowie der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114, V 314 Erw. 3c; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). Korrekt sind auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung sowie zum Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist auf den im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein geltenden Grundsatz hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, auf Grund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc mit Hinweisen).

2.

2.1 Das eindrückliche und demonstrative, ausführlich beschriebene Schmerzgebaren des Beschwerdeführers, welches die verschiedenen, ihn eingehend untersuchenden Spezialärzte weder einer organischen noch einer psychischen Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuordnen konnten (Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung vom 16. Dezember 2004, nachfolgend ZMB-Gutachten genannt), steht im Zusammenhang mit der von Seiten des Neurologen Dr. med. W.________ gemäss ZMB-Gutachten (S. 4 und 18) eindeutig festgestellten Aggravation. Bei einer dadurch begründeten Leistungseinschränkung handelt es sich nicht um eine versicherte Gesundheitsschädigung (BGE 131 V 51 Erw. 1.2 in fine), sondern um einen invaliditätsfremden Faktor, welcher bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt bleibt (SVR 2003 IV Nr. 1 S. 2 Erw. 3b/bb [Urteil A. vom 24. Mai 2002, I 518/01]). Das ZMB-Gutachten stimmt hinsichtlich der zumutbaren Leistungsfähigkeit mit früheren Beurteilungen von Fachärzten des Spitals X.________ überein, welche den Verdacht auf Aggravation äusserten und die kontinuierliche Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Gipser empfahlen.

Dispositiv

2.3 Angesichts der festgestellten Aggravation (Erw. 2.1 hievor) sind die Schlussfolgerungen des ZMB-Gutachtens entgegen dem Beschwerdeführer nicht unvollständig. Daran ändert nichts, dass die begutachtenden Spezialärzte anlässlich ihrer Untersuchung des Versicherten zur Überzeugung gelangten, die gezeigten Schmerzen seien keiner somatisch oder psychiatrisch erklärbaren Krankheit zuzuordnen. Insbesondere mit Blick auf die praxisgemässe Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Beurteilung der einer versicherten Person trotz geklagter Beschwerden zumutbaren Arbeitsleistung (BGE 125 V 261 Erw. 4; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc mit Hinweisen) ist nicht ersichtlich, inwiefern Vorinstanz und Verwaltung im Rahmen der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a) das ihnen zustehende Ermessen im Sinne von Art. 104 lit. a OG "unterschritten" oder missbraucht haben sollen.

2.4 Ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten aus invaliditätsbedingten Gründen weder in seiner angestammten noch in einer anderen Hilfsarbeitertätigkeit eingeschränkt, hat die IV-Stelle mit vorinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint.

3.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird daher im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, da gestützt auf Art. 134 OG keine Verfahrenskosten für den letztinstanzlichen Prozess erhoben werden.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. Januar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: