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Entscheid

I_742/2005

I 742/05 30.01.2006

30. Januar 2006Deutsch2 min

Source bger.ch

Sachverhalt

A.

Mit Verfügungen vom 29. April 2004 und Einspracheentscheid vom 17. August 2004 sprach die IV-Stelle Glarus dem 1955 geborenen L.________ vom 1. Januar bis 31. März 2002 eine Viertelsrente, vom 1. April 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente sowie ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.

B.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. September 2005 teilweise gut und stellte fest, dass L.________ vom 1. März 2002 bis 31. Dezember 2003 eine ganze sowie ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zusteht.

C.

L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 31. Dezember 2003 hinaus; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen.

IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 altAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

2.

Dispositiv

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. Januar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

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