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Entscheid

JAAC-54-42--

Verwaltungsbehörden 31.01.1990 JAAC 54.42

31. Januar 1990Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

2. Die Gemeinde Ennetbaden wirft die Frage der Beschwerdebefugnis auf. Gemäss Art. 48 Bst. a VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der gefestigten Praxis des Bundesrates kommt das Beschwerderecht namentlich den Bewohnern einer von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strasse zu, ferner Anwohnern anderer Strassen, die wegen Verkehrsverlagerungen Nachteile erleiden könnten. Schliesslich sind zur Beschwerde Personen berechtigt, die die von der Beschränkung berührte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen (VPB 50.49, VPB 46.55). M. wohnt an der Rebbergstrasse. Er wäre an sich vom Teilfahrverbot betroffen und somit beschwerdeberechtigt, denn für Fahrten ins Siggenthal benützt er mit Vorteil die Goldwandstrasse. Der Rekurrent macht indessen nicht geltend, er sei als Motorfahrzeuglenker von der Verkehrsanordnung benachteiligt, sondern er bringt vor, er erleide als Besitzer eines Mehrfamilienhauses in der Limmatau wegen des zu erwartenden Mehrverkehrs an der Kantonsstrasse Nachteile. Die Behauptung allein, jemand sei von einer Verkehrsanordnung berührt, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zuzuerkennen (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 150). Die Betroffenheit und somit ein schutzwürdiges Interesse muss aufgrund des konkreten Sachverhaltes glaubhaft erscheinen, ansonsten jedermann, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt, die Beschwerdeberechtigung zustünde. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Will ein Motorfahrzeugführer eine verkehrspolizeiliche Anordnung anfechten, muss er glaubhaft darlegen, er befahre die umstrittene Strasse mehr oder weniger regelmässig. An diesen Nachweis dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (VPB 50.49). Es verhält sich gleich, wenn abzuklären ist, ob eine Verkehrsanordnung eine Verkehrsverlagerung bewirkt, wodurch ein Rekurrent in seinen Interessen betroffen wird. Wie aus den Akten hervorgeht, benützt eine Anzahl ortskundiger Motorfahrzeugführer die Schlössli-/Bachtal-/Hertenstein-/Goldwandstrasse als Schleichweg, um die Verzweigung der Kantonsstrasse mit der schiefen Brücke zu umfahren. Selbst wenn diese Verzweigung auch über die Rössligasse (unterer Teil der 2 -- 2 of 4 -Hertensteinstrasse) und über den Hertenstein umgangen wird, erscheint es durchaus denkbar, dass ein gewisser Teil der heutigen Benützer des Schleichwegs auf der Kantonsstrasse weiterfährt, wenn die Goldwandstrasse für den Durchgangsverkehr gesperrt wird. Daher ist eine gewisse Verlagerung des Verkehrs auf die Kantonsstrasse nicht auszuschliessen. Durch diesen Mehrverkehr ist der Beschwerdeführer in seinen Interessen betroffen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. … 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 54.42 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 31. Januar 1990 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1990 Année Anno Band 54 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 226 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

2. Die Gemeinde Ennetbaden wirft die Frage der Beschwerdebefugnis auf. Gemäss Art. 48 Bst. a VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der gefestigten Praxis des Bundesrates kommt das Beschwerderecht namentlich den Bewohnern einer von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strasse zu, ferner Anwohnern anderer Strassen, die wegen Verkehrsverlagerungen Nachteile erleiden könnten. Schliesslich sind zur Beschwerde Personen berechtigt, die die von der Beschränkung berührte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen (VPB 50.49, VPB 46.55). M. wohnt an der Rebbergstrasse. Er wäre an sich vom Teilfahrverbot betroffen und somit beschwerdeberechtigt, denn für Fahrten ins Siggenthal benützt er mit Vorteil die Goldwandstrasse. Der Rekurrent macht indessen nicht geltend, er sei als Motorfahrzeuglenker von der Verkehrsanordnung benachteiligt, sondern er bringt vor, er erleide als Besitzer eines Mehrfamilienhauses in der Limmatau wegen des zu erwartenden Mehrverkehrs an der Kantonsstrasse Nachteile. Die Behauptung allein, jemand sei von einer Verkehrsanordnung berührt, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zuzuerkennen (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 150). Die Betroffenheit und somit ein schutzwürdiges Interesse muss aufgrund des konkreten Sachverhaltes glaubhaft erscheinen, ansonsten jedermann, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt, die Beschwerdeberechtigung zustünde. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Will ein Motorfahrzeugführer eine verkehrspolizeiliche Anordnung anfechten, muss er glaubhaft darlegen, er befahre die umstrittene Strasse mehr oder weniger regelmässig. An diesen Nachweis dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (VPB 50.49). Es verhält sich gleich, wenn abzuklären ist, ob eine Verkehrsanordnung eine Verkehrsverlagerung bewirkt, wodurch ein Rekurrent in seinen Interessen betroffen wird. Wie aus den Akten hervorgeht, benützt eine Anzahl ortskundiger Motorfahrzeugführer die Schlössli-/Bachtal-/Hertenstein-/Goldwandstrasse als Schleichweg, um die Verzweigung der Kantonsstrasse mit der schiefen Brücke zu umfahren. Selbst wenn diese Verzweigung auch über die Rössligasse (unterer Teil der 2 -- 2 of 4 -Hertensteinstrasse) und über den Hertenstein umgangen wird, erscheint es durchaus denkbar, dass ein gewisser Teil der heutigen Benützer des Schleichwegs auf der Kantonsstrasse weiterfährt, wenn die Goldwandstrasse für den Durchgangsverkehr gesperrt wird. Daher ist eine gewisse Verlagerung des Verkehrs auf die Kantonsstrasse nicht auszuschliessen. Durch diesen Mehrverkehr ist der Beschwerdeführer in seinen Interessen betroffen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. … 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 54.42 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 31. Januar 1990 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1990 Année Anno Band 54 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 226 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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