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Entscheid

JAAC-56-38--

Verwaltungsbehörden 14.08.1991 JAAC 56.38

14. August 1991Deutsch22 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Bundesrates zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 102 Bst. c OG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 VwVG.

2.

Die Kantone sorgen für genügenden Primarunterricht, welcher ausschliesslich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 27 Abs. 2 BV). Primarschulpflichtig sind - im Rahmen ihrer Bildungsfähigkeit - auch Behinderte. Können diese dem gewöhnlichen Primarunterricht nicht folgen, sind für sie besondere Unterrichtsformen, zum Beispiel Sonderklassen, oder Sonderschulen im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung einzurichten (Borghi Marco, Kommentar BV, Basel / Zürich / Bern 1991, Rz. 47 zu Art. 27 BV; Plotke Herbert, Schweizerisches Schulrecht, Bern / Stuttgart 1979, S. 114 ff. und 146; Rechsteiner Werner A., Die Volksschule im Bundesstaat, Zürich 1978, S. 653, Nr. 117; VPB 33.3).

3.

Die Beurteilung, was als genügend oder ungenügend im Sinne von Art. 27 Abs. 2 BV zu gelten hat, wirft Tat- und Rechtsfragen auf, die der Bundesrat da «genügender Primarunterricht» ein unbestimmter Rechtsbegriff ist (BGE 97 I 545; Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel / Frankfurt am Main 1990, Nr. 66/B/Va; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 304 ff.; VPB 40.37, VPB

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und VPB 48.39) - nur mit Zurückhaltung überprüft. Der Bundesrat übt wie das Bundesgericht (BGE 113 Ib 100 E. 1c) regelmässig dann Zurückhaltung, wenn die Vorinstanz aufgrund ihrer Fachkenntnis zur Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs besser geeignet ist (Bertossa Francesco, Der Beurteilungsspielraum, zur richterlichen Kontrolle von Ermessen und unbestimmten Gesetzesbegriffen im Verwaltungsrecht, Bern 1984, S. 60 und 88). Der Bundesrat überprüft auch nicht, ob die kantonale Behörde das kantonale Recht richtig angewandt hat, sondern bloss, ob die Anwendung des kantonalen Rechts in Verletzung von Bundesrecht erfolgt ist (Art. 49 Bst. a VwVG).

4.1. Laut Art. 3 Abs. 2 des Volksschulgesetzes des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 1983 (sGS 213.1) fördert die Volksschule, welche aus den Schultypen Primarschule, Realschule und Sekundarschule besteht, die unterschiedlichen und vielfältigen Begabungen und die Gemütskräfte des Schülers. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbständigem Denken und Handeln an. Dieses Ziel entspricht Art. 27 Abs. 2 BV (Borghi, a. a. O., Nr. 33). Lernbehinderte, lern- und verhaltensgestörte sowie teilweise schulreife Kinder können vom Schulrat Sonderklassen zugewiesen werden; ist dies nicht möglich, ordnet der Schulrat den Besuch einer Sonderschule an (Art. 36 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Volksschulgesetz). Der Schulrat holt dabei 5 -- 5 of 11 -Berichte des Schulpsychologen oder des Schularztes und des Lehrers oder der Kindergärtnerin ein. Diese und die Eltern sind antragsberechtigt (Art. 36 Abs. 2 und 37 Abs. 2 Volksschulgesetz). Das im Kanton wohnhafte Kind hat das Recht, jene öffentliche oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt (Art. 51 Volksschulgesetz). In Anwendung dieser Bestimmungen beschloss der zuständige Primarschulrat von Rapperswil aufgrund des Antrags des örtlich zuständigen Schulpsychologen und im Einverständnis mit der behandelnden Ärztin und den Eltern, für D. ab Herbst 1989 den Übertritt in eine Sonderschule. Die Beurteilung des Schulpsychologen lautete: «D. ist in der Sonderklasse … geistig deutlich unterfordert. Wegen seinen starken Schwankungen und der raschen Ermüdung (POS-Problematik) benötigt er dennoch eine spezielle schulische Betreuung in kleinem Rahmen und ohne Leistungsdruck, jedoch auf Real- und teilweise sogar Sekundarschulniveau.» Gestützt auf diese Beurteilung lautete der Antrag des Schulpsychologen auf «Sonderschulung im Einzelfall ab Herbst 1989 bis Ende der Schulzeit im Institut Schloss Kefikon, 8546 Kefikon bei Frauenfeld.» Wie dem Dossier zu entnehmen ist, verstand der Schulpsychologe unter Sonderschulung im Einzelfall die Schulung in einer Privatschule, die einzelne IV-Fälle aufnehmen kann. Der Antrag des Schulpsychologen umfasste einerseits die Art der vorgeschlagenen Schulung, anderseits aber auch den Ort, wo seines Erachtens diese Schulung durchzuführen wäre. Die erwähnte Beurteilung von D. durch den Schulpsychologen und der Beschluss des Primarschulrats von Rapperswil, er habe ab Herbst 1989 in eine Sonderschule überzutreten, sind unbestritten. Bestritten ist dagegen die Frage der Beitragszahlung durch den Kanton St. Gallen an das ausserkantonale Institut Schloss Kefikon (vgl. unten E. 4.2). Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen bestreitet die Zuständigkeit des Schulpsychologen, die Sonderschulung in einem ausserkantonalen Institut anzuordnen; diese Kompetenz fehle im Hinblick auf die Frage der Beitragspflicht des Kantons auch dem Primarschulrat von Rapperswil, welcher selbstverständlich berechtigt sei, seinen Anteil an den Kosten dieser Sonderschulung zu übernehmen. Aus dem Antrag auf «Sonderschulung im Einzelfall» darf vorliegend nichts Besonderes abgeleitet werden. Der Schulpsychologe hat selbst erklärt, die Sonderschule Hochsteig in Lichtensteig (SG) wäre für ihn die adäquateste Lösung gewesen. Damit ist gesagt, dass die von ihm gewünschte «Sonderschulung im Einzelfall» grundsätzlich auch in einer anderen als der vom Schulpsychologen vorgeschlagenen Schule denkbar ist. Entscheidend ist die konkrete Eignung einer Schule für die bei D. vorzunehmende Sonderschulung (vgl. unten E. 4.2). Auch der Primarschulrat ist davon ausgegangen, dass der Entscheid über die Beitragszahlung durch den Kanton St. Gallen - und damit die Überprüfung der im Sonderschulgesetz enthaltenen Bedingungen - Sache des Erziehungsdepartements war, hat er doch nach seinem Beschluss, D. habe ab Herbst 1989 in eine Sonderschule überzutreten, gleichentags ein Gesuch um Kostengutsprache an den Kanton gerichtet. 6 -- 6 of 11 -Die vom Schulpsychologen gegenüber den Beschwerdeführern geäusserte Vermutung, der Kostengutsprache durch den Kanton stehe wohl nichts im Wege, ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. unten E. 5) zu prüfen.

4.1. Laut Art. 3 Abs. 2 des Volksschulgesetzes des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 1983 (sGS 213.1) fördert die Volksschule, welche aus den Schultypen Primarschule, Realschule und Sekundarschule besteht, die unterschiedlichen und vielfältigen Begabungen und die Gemütskräfte des Schülers. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbständigem Denken und Handeln an. Dieses Ziel entspricht Art. 27 Abs. 2 BV (Borghi, a. a. O., Nr. 33). Lernbehinderte, lern- und verhaltensgestörte sowie teilweise schulreife Kinder können vom Schulrat Sonderklassen zugewiesen werden; ist dies nicht möglich, ordnet der Schulrat den Besuch einer Sonderschule an (Art. 36 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Volksschulgesetz). Der Schulrat holt dabei 5 -- 5 of 11 -Berichte des Schulpsychologen oder des Schularztes und des Lehrers oder der Kindergärtnerin ein. Diese und die Eltern sind antragsberechtigt (Art. 36 Abs. 2 und 37 Abs. 2 Volksschulgesetz). Das im Kanton wohnhafte Kind hat das Recht, jene öffentliche oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt (Art. 51 Volksschulgesetz). In Anwendung dieser Bestimmungen beschloss der zuständige Primarschulrat von Rapperswil aufgrund des Antrags des örtlich zuständigen Schulpsychologen und im Einverständnis mit der behandelnden Ärztin und den Eltern, für D. ab Herbst 1989 den Übertritt in eine Sonderschule. Die Beurteilung des Schulpsychologen lautete: «D. ist in der Sonderklasse … geistig deutlich unterfordert. Wegen seinen starken Schwankungen und der raschen Ermüdung (POS-Problematik) benötigt er dennoch eine spezielle schulische Betreuung in kleinem Rahmen und ohne Leistungsdruck, jedoch auf Real- und teilweise sogar Sekundarschulniveau.» Gestützt auf diese Beurteilung lautete der Antrag des Schulpsychologen auf «Sonderschulung im Einzelfall ab Herbst 1989 bis Ende der Schulzeit im Institut Schloss Kefikon, 8546 Kefikon bei Frauenfeld.» Wie dem Dossier zu entnehmen ist, verstand der Schulpsychologe unter Sonderschulung im Einzelfall die Schulung in einer Privatschule, die einzelne IV-Fälle aufnehmen kann. Der Antrag des Schulpsychologen umfasste einerseits die Art der vorgeschlagenen Schulung, anderseits aber auch den Ort, wo seines Erachtens diese Schulung durchzuführen wäre. Die erwähnte Beurteilung von D. durch den Schulpsychologen und der Beschluss des Primarschulrats von Rapperswil, er habe ab Herbst 1989 in eine Sonderschule überzutreten, sind unbestritten. Bestritten ist dagegen die Frage der Beitragszahlung durch den Kanton St. Gallen an das ausserkantonale Institut Schloss Kefikon (vgl. unten E. 4.2). Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen bestreitet die Zuständigkeit des Schulpsychologen, die Sonderschulung in einem ausserkantonalen Institut anzuordnen; diese Kompetenz fehle im Hinblick auf die Frage der Beitragspflicht des Kantons auch dem Primarschulrat von Rapperswil, welcher selbstverständlich berechtigt sei, seinen Anteil an den Kosten dieser Sonderschulung zu übernehmen. Aus dem Antrag auf «Sonderschulung im Einzelfall» darf vorliegend nichts Besonderes abgeleitet werden. Der Schulpsychologe hat selbst erklärt, die Sonderschule Hochsteig in Lichtensteig (SG) wäre für ihn die adäquateste Lösung gewesen. Damit ist gesagt, dass die von ihm gewünschte «Sonderschulung im Einzelfall» grundsätzlich auch in einer anderen als der vom Schulpsychologen vorgeschlagenen Schule denkbar ist. Entscheidend ist die konkrete Eignung einer Schule für die bei D. vorzunehmende Sonderschulung (vgl. unten E. 4.2). Auch der Primarschulrat ist davon ausgegangen, dass der Entscheid über die Beitragszahlung durch den Kanton St. Gallen - und damit die Überprüfung der im Sonderschulgesetz enthaltenen Bedingungen - Sache des Erziehungsdepartements war, hat er doch nach seinem Beschluss, D. habe ab Herbst 1989 in eine Sonderschule überzutreten, gleichentags ein Gesuch um Kostengutsprache an den Kanton gerichtet. 6 -- 6 of 11 -Die vom Schulpsychologen gegenüber den Beschwerdeführern geäusserte Vermutung, der Kostengutsprache durch den Kanton stehe wohl nichts im Wege, ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. unten E. 5) zu prüfen.

4.2. Für die Beitragszahlung von Staat und Schulgemeinden an Sonderschulungen wird in Art. 39 Volksschulgesetz auf die Vorschriften des Sonderschulgesetzes verwiesen. Das Sonderschulgesetz unterscheidet im Abschnitt «Beiträge an Sonderschulen im Kanton St. Gallen» bei den Betriebsbeiträgen zwischen a) Beiträgen an Sonderschulen, welche von der eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannt sind, und b) Sonderschulen, welche von der eidgenössischen Invalidenversicherung nicht anerkannt sind. Daneben kann der Staat anderen privaten Schulträgern Beiträge für die Sonderschulung im Einzelfall gewähren (Art. 3bis und 16bis). «Sonderschulung im Einzelfall» ist daher ohne weiteres auch im Kanton St. Gallen möglich. In Art. 21 ff. Sonderschulgesetz, welche auch für die Sonderschulung im Einzelfall anwendbar sind (Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16bis) wird die Leistung von Beiträgen an Sonderschulen ausserhalb des Kantons St. Gallen geregelt. Art. 21 Abs. 1 Sonderschulgesetz, die zentrale Bestimmung hinsichtlich Beiträge an ausserkantonale Sonderschulen, macht die Gewährung von Betriebsbeiträgen davon abhängig, dass ein Kind mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen, welches eine Spezialschulung benötigt, nicht in einer geeigneten Sonderschule im Kanton untergebracht werden kann. Aus dem Verweis auf Art. 16bis in Art. 21 Abs. 1 Sonderschulgesetz ergibt sich, dass unter die «geeignete Sonderschule im Kanton» auch die Sonderschulung im Einzelfall in einem anderen, privaten Schulträger im Kanton St. Gallen zu subsumieren ist. Mit dieser Regelung steht der Kanton St. Gallen im Einklang mit der Interkantonalen Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung) vom 2. Februar 1984 (sGS 387.11). Diese bezweckt laut Art. 2 die Erleichterung der Unterbringung Betreuungsbedürftiger, wenn im eigenen Kanton nicht genügend geeignete Plätze vorhanden sind oder das Wohl des Unterzubringenden das Verlassen des bisherigen Umkreises oder den Aufenthalt in einem besonders spezialisierten Heim erfordert. Unter diesem Vorbehalt steht daher auch Art. 18ter in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Sonderschulgesetz, wonach in der Regel der Betriebsbeitrag auch an ausserkantonale Sonderschulen entrichtet wird, wenn die Sonderschulung vom zuständigen Schulrat angeordnet worden ist. Ohne Kostengutsprache durch den Staat werden keine Beiträge geleistet; das Gesuch um Kostengutsprache ist vor dem Eintritt in die ausserkantonale Schule beim Erziehungsdepartement einzureichen (Art. 21bis Sonderschulgesetz). Im Bereich der Sonderschulung setzt ein genügender Primarunterricht eine geeignete Sonderschule voraus. Die vom Kanton St. Gallen statuierte Einschränkung der Beitragspflicht an Sonderschulungen in ausserkantonalen Instituten auf Fälle, bei welchen im Kanton St. Gallen keine geeignete 7 -- 7 of 11 -Sonderschule vorhanden ist, steht daher mit Art. 27 Abs. 2 BV, dem Gebot eines unentgeltlichen, genügenden Primarunterrichts, im Einklang. Das kantonale Recht ist bundesrechtskonform. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob bei der Anwendung des kantonalen Rechts eine Verletzung von Bundesrecht erfolgte. Dies wäre dann der Fall, wenn die vom Regierungsrat vorgeschlagene Kinderheilstätte Bad Sonder, welche über freie Plätze verfügt, für D. nicht geeignet wäre. «Geeignet» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung der Bundesrat der Vorinstanz einen Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. oben E. 1). Dies gilt auch dann, wenn sich die zuständigen Experten der Vorinstanz begründeterweise über gegenteilige Ansichten anderer lokaler Behörden hinweggesetzt haben. Das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen hat mit seiner Duplik das Schulkonzept der Kinderheilstätte Bad Sonder eingereicht. Daraus geht hervor, dass diese Rehabilitationsstätte sich unter anderem in Fällen von POS und Schulschwierigkeiten durch Teilleistungsschwächen anbietet. Damit entspricht sie dem der Beurteilung des Schulpsychologen zu entnehmenden Anforderungsprofil, insbesondere unter Berücksichtigung, dass Bad Sonder Unterricht auf Primar-, Real- und Sekundarschulstufe anbietet; die Verantwortlichen von Bad Sonder haben dies dem Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen im Brief vom 15. Dezember 1989 ausdrücklich bestätigt. Bad Sonder ist eine von der eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannte Sonderschule, und der Bundesrat sieht keinen Anlass, das Urteil der dortigen, mit der Problematik der Sonderschulung bestens vertrauten Experten in Frage zu stellen. Weder der Schulpsychologe noch die Beschwerdeführer haben konkrete Einwände gegen die Eignung der Kinderheilstätte Bad Sonder vorzubringen vermocht, welche die Schlussfolgerungen der sich auf die Fachleute von Bad Sonder stützenden Experten der Vorinstanz ernsthaft in Frage stellen. Ihre globale Bemerkung, andere Sonderschulen des Kantons ausser der Sonderschule Hochsteig in Lichtensteig kämen für ihr Kind nicht in Frage, ist angesichts des bekannten Profils der Kinderheilstätte Bad Sonder unbeachtlich. Dabei wird nicht in Frage gestellt, dass auch das Institut Schloss Kefikon sowohl aufgrund des Schulangebots wie auch der Wünsche der Eltern und der verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem Lehrer - für die Sonderschulung von D. geeignet wäre. Dies ist hier indes für die Frage der Beitragspflicht des Kantons irrelevant, und es ist auch nicht zu entscheiden, ob das Institut Schloss Kefikon allenfalls sogar besser geeignet wäre als die Kinderheilstätte Bad Sonder.

5. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Schulpsychologe habe ihnen in Aussicht gestellt, die Sonderschulung im Institut Schloss Kefikon würde von Kanton ohne weiteres bewilligt; sie berufen sich somit auf den Vertrauensschutzgrundsatz.

5.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben als Vertrauensschutzgrundsatz ist aus Art. 4 BV abgeleitet (Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 160; Sameli Katharina, Treu und Glauben im öffentlichen Recht, Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR] 96 [1977] II, S. 322 ff., 347 ff. und 364 ff.; BGE 116 V

298 ff., mit zahlreichen Hinweisen). 8

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Nach diesem Grundsatz hat der Bürger unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf den Schutz seines berechtigten Vertrauens auf die Richtigkeit und nach den Umständen auch auf die Vollständigkeit behördlicher Auskünfte (Weber-Dürler Beatrice, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Zürich / Basel / Frankfurt a. M. 1983, S. 195 ff.; Gueng Urs, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1970 S. 499 ff.; Gygi, a. a. O., S. 160 f.). Die Voraussetzungen sind zusammengefasst: a. Die Auskunft muss an sich geeignet gewesen sein, schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, wozu eine konkrete Auskunft an einen bestimmten Bürger erforderlich ist. b. Im Zeitpunkt der Vertrauensbetätigung muss der Bürger die Auskunft berechtigterweise für richtig und verbindlich halten, was voraussetzt, dass: - der Bürger die Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit der Auskunft nicht kannte beziehungsweise diese nicht erkennbar war, - die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilte, zuständig war, wobei nur eine klar erkennbare Unzuständigkeit den Vertrauensschutz aufhebt, - die Auskunft vorbehaltlos erfolgt ist, - der Bürger gestützt auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und anzunehmen ist, dass er bei richtiger (vollständiger) Auskunft ein für ihn vorteilhafteres Vorgehen gewählt hätte; die behördliche Auskunft muss für einen nicht zu beseitigenden Nachteil kausal gewesen sein. c. Die Auskunft ist nur mit Bezug auf den Tatbestand, der der auskunftserteilenden Behörde bekannt gegeben wurde, verbindlich. Wurde die Auskunft hinsichtlich eines anderen als des später realisierten Tatbestands erteilt, so hat die entscheidende Behörde aufgrund des neuen Sachverhaltes zu verfügen. d. Behördliche Auskünfte stehen immer unter dem Vorbehalt späterer Gesetzesänderungen. e. Überwiegende, schutzwürdige öffentliche Interessen können die Verbindlichkeit der Auskunft ausschliessen (vgl. Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 74/ B/IX und Nr. 75). Die erwähnten Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein.

5.2. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Da der Schulpsychologe die Beschwerdeführer darauf aufmerksam machte, dass für den Staatsbeitrag an ein ausserkantonales Institut das Einverständnis des Erziehungsdepartements eingeholt werden müsse und bloss die Bemerkung gemacht haben will, man dürfe auf einen Beitrag hoffen, haben die Beschwerdeführer nicht darzutun vermocht, dass die Auskunft vorbehaltlos erfolgt ist. Zudem haben die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheides des Erziehungsdepartements des Kantons St. Gallen mit der 9 -- 9 of 11 -Anmeldung beim Institut Schloss Kefikon auch keine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen. Ob noch weitere Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt sind, kann so offengelassen werden.

6. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 56.38 - Entscheid des Bundesrates vom 14. August 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1992 Année Anno Band 56 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 574 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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