Lexipedia

Entscheid

JAAC-56-42--

Verwaltungsbehörden 07.06.1991 JAAC 56.42

7. Juni 1991Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Formelles)

2.

Gemäss der Bundesverfassung ist die Programmautonomie des Veranstalters im Rahmen des Programmauftrages von Radio und Fernsehen gewährleistet (Art. 55bis Abs. 2 und Abs. 3). Für die SRG ist der Programmauftrag insbesondere in Art. 4 Konzession SRG näher konkretisiert.

2.1

(Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG, vgl. VPB 50.52, S. 347; VPB 53.48, S. 341 ff.; VPB 54.14, S. 74 ff.; VPB 54.47, S. 297; VPB 55.37, S. 330 f.)

2.2

(Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG, vgl. u. a. VPB 51.33, VPB 53.44, VPB

53.45

und VPB 53.50; Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 1982, S. 223 f.; BGE 114 Ib 204) Die konzessionsrechtliche Verpflichtung zur angemessenen Darstellung der Vielfalt der Ansichten verlangt in der Regel nicht, dass ein Thema in einer Sendung stets mit all seinen Teilaspekten, denkbaren Interpretationen und Wertungen dargestellt wird. Die genannte Verpflichtung kann grundsätzlich auch erfüllt werden, indem die gebotene Vielfalt in vergleichbaren Sendungen in einem dem Thema angepassten Zeitraum zum Ausdruck kommt (Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 55bis Rz. 56-57; VPB 50.80, S. 485). Das konzessionsrechtliche Gebot der Erkennbarkeit der Ansichten, das die UBI in ihrer Praxis auch unter dem Begriff der Transparenz mitberücksichtigt (vgl. VPB 55.10), verlangt, dass für die Rezipienten stets erkenn- und unterscheidbar bleibt, ob eine Aussage als Meinungsäusserung oder als Tatsachendarstellung vermittelt wird. Dazu gehört insbesondere auch, dass die Konsumenten im Bild sind über die Art einer Sendung und den Anspruch, den diese erhebt (vgl. u. a. VPB 53.49, S. 347, 352 ff.). (Programmautonomie, vgl. für viele VPB 55.38)

3.

Der Beschwerdeführer rügt, die einseitige Zusammensetzung der in der Sendung Mitwirkenden habe die konzessionsrechtliche Verpflichtung zu einer angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der Meinungen verletzt. Wohl trifft zu, dass sich die in der inkriminierten Sendung zu Wort kommenden interviewten Personen insgesamt distanziert-kritisch zum Papst und der heutigen Struktur der katholischen Kirche geäussert 3 -- 3 of 6 -haben. Die inkriminierte Sendung war aber erklärtermassen und für den Zuschauer in der Anmoderation ersichtlich dem Thema gewidmet, die Auffassungen von Katholiken vorzustellen, die sich mit der heutigen Struktur der katholischen Kirche kritisch auseinandersetzen. Damit war auch klargestellt, dass im Rahmen dieser Sendung nicht die Haltung und Einstellung der Katholiken im allgemeinen und diejenige der «papsttreuen Katholiken(innen)» im besonderen zu dieser Problematik thematisiert würde. Der Veranstalter ist entsprechend der ihm von Verfassungswegen zustehenden Programmautonomie frei, in den Schranken der konzessionsrechtlichen Grundsätze die Art zu wählen, wie ein bestimmtes Thema bearbeitet und präsentiert werden soll; dabei steht dem Veranstalter insbesondere auch in der Bestimmung der Teilnehmer(innen) einer Sendung ein Ermessensspielraum zu. Aus konzessionsrechtlicher Sicht ist die Auswahl der Teilnehmer(innen) nicht zu beanstanden; die im Rahmen des Beitrages «Wollen Frauen Priesterinnen sein?» interviewten Theologinnen erfüllten die bildungsmässigen Voraussetzungen, um ein solches Amt - wenn es die katholische Kirche ihnen erlauben würde - auszuüben. Auch unter Berücksichtigung der der Sendung zugrundeliegenden Thematik ist der Beizug eines Vertreters einer «papsttreuen» Linie zur Erfüllung der genannten konzessionsrechtlichen Verpflichtungen nicht unerlässlich. Ein bewusst einseitiger Charakter einer Sendung ist für sich dann nicht konzessionsverletzend, wenn der angemessenen Darstellung der Vielfalt der Meinungen in der Gesamtheit des Programms Genüge getan wird. Der Veranstalter hat in der vergangenen Zeit - und das wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten - unter anderem auch aus aktuellen Gründen Gelegenheit geboten, die verschiedenen innerhalb der katholischen Kirche vertretenen Positionen darzulegen. So fand in den Sendungen des Veranstalters wiederholt auch der Standpunkt der stärker traditionsgebundenen Kreise innerhalb der katholischen Kirche Ausdruck. Insofern ist der Veranstalter seiner konzessionsrechtlichen Verpflichtung zur angemessenen Darstellung der Meinungen nachgekommen. Daran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die unausgewogene Darstellung religiöser und konfessioneller Themen in den SRG-Medien lasse sich allein schon durch die zahlreichen Konzessionsbeschwerden belegen, die gegen Sendungen solchen Inhaltes geführt wurden. Nach Ansicht der UBI ist die Zahl der eingegangenen Konzessionsbeschwerden kein valables Kriterium für die Beurteilung des konzessionsrechtlichen Aspektes der angemessenen Darstellung der Vielfalt der Ansichten.

4.

Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Sendung habe durch ihre demagogisch-polemische Tendenz die Grundüberzeugungen und Gefühle von kirchen- und papsttreuen Katholiken verletzt. Konzessionsrechtlich ist kein Thema - also auch nicht Kritik gegen eine Kirche - denkbar, das nicht im Rahmen eines redaktionellen Beitrages in den elektronischen Medien aufgegriffen werden darf. Einzig die Art und Weise der Behandlung kann allenfalls gegen die Konzession verstossen. In diesem Sinne hat die UBI Sendungen als konzessionswidrig erachtet, in denen die Würde sowie die religiösen und ethischen Gefühle des Menschen in schwerer Weise verletzt wurden (vgl. VPB 50.52, VPB 53.48; BGE 116 Ib 37). Vorliegendenfalls ergibt 4 -- 4 of 6 -die Visionierung der Sendung, dass in keiner Sequenz die Kritik zu einer unwürdigen Polemik verkam, die allenfalls eine korrigierende Intervention des Journalisten nötig gemacht hätte. Die abgegebenen Voten blieben sachlich und wirkten kaum emotionalisierend; die Kritik blieb jederzeit auf dem Niveau einer rationalen Argumentation und sachlichen Auseinandersetzung und nahm nie einen exzessiven Charakter an, der geeignet gewesen wäre, innere Überzeugungen zu verletzen. Der unverkennbar kritische Grundtenor der Sendung für sich allein indessen, vermag jedenfalls keine konzessionsrechtlich relevante Verletzung religiöser Gefühle zu bewirken.

5. Der Beschwerdeführer wirft der Sendung vor, die Kabaretteinlage, insbesondere der Auftritt der Putzfrau Lisa im Priestergewande, verstosse gegen Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG und verletze religiöse Gefühle. Gemäss Praxis der UBI sind auch der satirischen Behandlung eines Themas bestimmte konzessionsrechtliche Grenzen gesetzt (vgl. VPB 52.30, S. 179 ff.; VPB 53.48, S. 338 ff.); dies gilt namentlich in Bezug auf die Art und Weise der Behandlung beziehungsweise des Umganges mit religiösen Fragen und Inhalten. Bei einer entsprechenden konzessionsrechtlichen Beurteilung ist andererseits auch stets in Rechnung zu stellen, dass grundsätzlich auch heikle und sensible Themen einer satirischen Bearbeitung offen stehen. Die Satire als literarisch-aleatorische Art der Auseinandersetzung mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit gehört als kulturelle Ausdrucksform zum Bestand einer offenen Gesellschaft und lebendigen Demokratie. Vorliegendenfalls ist konzessionsrechtlich am Konzept und dessen Umsetzung in der beanstandeten Sequenz, ein ernstes Thema durch eine Kabaretteinlage zu visualisieren, nichts auszusetzen. Entscheidend ist unter anderem auch hier zunächst die Frage, ob der Zuschauer die Satire auch als solche erkennen konnte. Daran ist bezüglich der beanstandeten Sequenz nicht zu zweifeln. Bei der Gestaltung dieser insgesamt humorvollen, wohl aber auch provokativen Sequenz ging es um eine mediengerechte, unterhaltsame Ergänzung des thematisierten Beitrages «Wollen Frauen Priesterinnen sein?». Soweit gegenüber der gerügten satirischen Sequenz auch berechtigte Vorbehalte anzubringen sind, handelt es sich um Geschmacksfragen, die sich einer konzessionsrechtlichen Beurteilung entziehen. Die UBI kommt namentlich auch unter Berücksichtigung der gesamten Sendung zum Ergebnis, dass die beanstandete Sequenz nicht geeignet war, religiöse Gefühle der Zuschauer und Zuschauerinnen in einem Masse zu verletzen, das konzessionsrechtlich als Missachtung des Leistungsauftrages der SRG zu qualifizieren wäre. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 56.42 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 7. Juni 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1992 Année Anno Band 56 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 589 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

5. Der Beschwerdeführer wirft der Sendung vor, die Kabaretteinlage, insbesondere der Auftritt der Putzfrau Lisa im Priestergewande, verstosse gegen Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG und verletze religiöse Gefühle. Gemäss Praxis der UBI sind auch der satirischen Behandlung eines Themas bestimmte konzessionsrechtliche Grenzen gesetzt (vgl. VPB 52.30, S. 179 ff.; VPB 53.48, S. 338 ff.); dies gilt namentlich in Bezug auf die Art und Weise der Behandlung beziehungsweise des Umganges mit religiösen Fragen und Inhalten. Bei einer entsprechenden konzessionsrechtlichen Beurteilung ist andererseits auch stets in Rechnung zu stellen, dass grundsätzlich auch heikle und sensible Themen einer satirischen Bearbeitung offen stehen. Die Satire als literarisch-aleatorische Art der Auseinandersetzung mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit gehört als kulturelle Ausdrucksform zum Bestand einer offenen Gesellschaft und lebendigen Demokratie. Vorliegendenfalls ist konzessionsrechtlich am Konzept und dessen Umsetzung in der beanstandeten Sequenz, ein ernstes Thema durch eine Kabaretteinlage zu visualisieren, nichts auszusetzen. Entscheidend ist unter anderem auch hier zunächst die Frage, ob der Zuschauer die Satire auch als solche erkennen konnte. Daran ist bezüglich der beanstandeten Sequenz nicht zu zweifeln. Bei der Gestaltung dieser insgesamt humorvollen, wohl aber auch provokativen Sequenz ging es um eine mediengerechte, unterhaltsame Ergänzung des thematisierten Beitrages «Wollen Frauen Priesterinnen sein?». Soweit gegenüber der gerügten satirischen Sequenz auch berechtigte Vorbehalte anzubringen sind, handelt es sich um Geschmacksfragen, die sich einer konzessionsrechtlichen Beurteilung entziehen. Die UBI kommt namentlich auch unter Berücksichtigung der gesamten Sendung zum Ergebnis, dass die beanstandete Sequenz nicht geeignet war, religiöse Gefühle der Zuschauer und Zuschauerinnen in einem Masse zu verletzen, das konzessionsrechtlich als Missachtung des Leistungsauftrages der SRG zu qualifizieren wäre. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 56.42 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 7. Juni 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1992 Année Anno Band 56 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 589 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 6 of 6 --