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Entscheid

JAAC-57-17B--

Verwaltungsbehörden 01.04.1992 JAAC 57.17B

1. April 1992Deutsch4 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Zur Begründung seines Anspruchs führt der Gesuchsteller sinngemäss aus, die Art seiner Beförderung verletze das Gleichbehandlungsgebot … a. Dass die neugeschaffene Stelle eines Abteilungschefs in der Abteilung … nicht von Anfang an besetzt wurde, sondern der Gesuchsteller dieses Amt vorerst nur interimsweise [ohne besondere Vergütung] bekleidete, entspricht einer häufig geübten Praxis in der Bundesverwaltung. Diese ist darin begründet, dass der künftige Amtsinhaber erst einmal eine Einarbeitungszeit in der neuen Funktion absolvieren soll. Ein solches Vorgehen erscheint insbesondere auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt, wo der Gesuchsteller direkt in eine bedeutende Kaderstelle befördert wurde, ohne dass er vorher berufliche Führungserfahrungen erwerben konnte. Allerdings trifft es zu, dass für neu in den Bundesdienst eintretende Kader eine solche Wartefrist nicht immer vorgesehen wird. Doch ist diese Ungleichbehandlung sachlich darin begründet, dass Führungskräfte, die von aussen geholt werden, oft bereits die nötige Erfahrung mitbringen oder aber gar nicht gewonnen werden können, wenn sie nicht sofort die vorgesehene Führungsfunktion bekleiden. Dieser Sachverhalt ist mithin nicht ohne weiteres vergleichbar mit dem Fall des Gesuchstellers, weshalb er auch rechtlich anders behandelt werden muss. Denn aus Art. 4 BV ergibt sich, dass ungleiche Sachverhalte verschieden zu regeln sind. b. Ebenso gibt es sachlich gerechtfertigte und mit Art. 4 BV vereinbare Gründe dafür, dass der Gesuchsteller als Abteilungschef (vorübergehend) weniger verdient als seine Sektionschefs. Für die Einreihung in eine Besoldungsklasse sind nach der Besoldungsordnung des Bundes nicht nur das Amt, sondern auch die berufliche Erfahrung und das Lebensalter massgeblich. Dies hat zur Folge, dass in bestimmten personellen Konstellationen, wenn die Untergebenen älter sind oder mehr fachliche Erfahrung aufweisen als ihr Vorgesetzter, sie während einer gewissen Zeit mehr verdienen als dieser. Doch kann der Vorgesetzte auf längere Sicht in jedem Fall mit einer höheren Besoldung rechnen, weil seine Endposition lohnklassemässig höher eingereiht ist, als die seiner Untergebenen. 2 -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.17B - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 1. April 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 703 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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