Lexipedia

Entscheid

JAAC-57-22A--

Verwaltungsbehörden 27.05.1992 JAAC 57.22A

27. Mai 1992Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Formelles)

2.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt verlangt die Änderung eines vom Bundesrat letztinstanzlich getroffenen Beschwerdeentscheids. Einen gleichen, bereits beurteilten Streitgegenstand muss die Beschwerdeinstanz nur dann neu überprüfen, wenn einer der in Art. 66 VwVG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben ist (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 260 ff.; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 166, 214; VPB 53.14 I, VPB 53.4 I, VPB 53.2). Es stellt sich hier die Frage, ob der Regierungsrat als Vorinstanz zur Einreichung eines Revisionsgesuches überhaupt berechtigt ist. Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes sieht keine ausdrückliche Bestimmung vor, die die Vorinstanz zu einem Revisionsgesuch ermächtigt. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bestimmt, dass die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision zieht, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Nach herrschender Auffassung kommt in einem Rechtsmittelverfahren der Vorinstanz, zumindest sofern sie nicht gleichzeitig Urheber (erstverfügende Behörde) ist, keine Parteistellung zu, obschon ihr gewisse Rechte und Pflichten obliegen (Gygi, a.a.O., S. 177 f.; Leber Marino, Die Beteiligten am Verwaltungsprozess, recht 1985, S. 27; vgl. dazu auch Art. 61 Abs. 3 VwVG). So hat sie beispielsweise das Recht, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen sowie ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 57 f. VwVG). Demgegenüber ist sie selber, soweit nicht gesetzlich vorgesehen, grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt (Gygi, a.a.O., S. 169 f., 177; Leber, a.a.O., S. 25 f.). Damit fehlt ihr ein wesentliches Parteirecht. Auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts besitzt lediglich die Gemeinde bei Massnahmen auf ihrem Gebiet - ungeachtet, ob sie selber als erstverfügende Behörde auftritt oder nicht - die Beschwerdebefugnis an den Bundesrat gegen Entscheide der letzten kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG], RS 741.01). Im vorliegenden Fall stellt nicht eine im kantonalen Verfahren beteiligte Gemeinde das Revisionsbegehren, sondern der Regierungsrat als letzte kantonale Rechtsmittelbehörde, welcher einen Beschwerdeentscheid des kantonalen Polizei- und Militärdepartements zu beurteilen hatte. Einer solchen Behörde stünde eine Beschwerdeberechtigung gegebenenfalls höchstens dann zu, wenn sie selber wie ein Privater im Sinne von Art. 48 Bst. a VwVG von einer Verfügung betroffen wäre (vgl. BGE 108 Ib 207 f.). Dies wird hier aber zu Recht nicht geltend gemacht. Der Umstand allein, dass die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, begründet kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Bst. a VwVG. Daran 3 -- 3 of 7 -ändert nichts, dass in der Stadt Basel keine Einwohnergemeinde besteht und die staatlichen Organe die allgemeinen Geschäfte besorgen (vgl. § 21 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt). Ist die Vorinstanz somit vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert, so ist nicht einzusehen, weshalb sie berechtigt sein sollte, ein Revisionsbegehren zu stellen (Beerli-Bonorand Ursina, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 72). Aus diesen Gründen ist auf das Revisionsbegehren des Regierungsrates nicht einzutreten.

3. Der Regierungsrat verlangt für das vorliegende Verfahren die Durchführung eines Augenscheins. Er bemängelt zudem das Vorgehen der Instruktionsbehörde, weil diese im vorangegangenen Verfahren keinen Augenschein vorgenommen habe. - Da wie oben dargelegt auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wird, erübrigt sich heute ein Augenschein. Die Instruktionsbehörde führt einen Augenschein als Beweismassnahme dann durch, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten nicht genügend klar ergibt. Im vorliegenden Fall bezwecken die umstrittenen Anordnungen, den Lärm und die Luftschadstoffe zu vermindern, die Reisezeiten des öffentlichen Verkehrs zu verkürzen und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Solche Fragen sind durch technische Messungen, Verkehrszählungen, Auswertung der Unfallzahlen und so weiter abzuklären. Die Ergebnisse dieser Abklärungen waren in einem von einer kantonsinternen Fachstelle erarbeiteten Bericht enthalten, aus dem hervorging, dass der genannte Zweck mit den zu beurteilenden Verkehrsmassnahmen nicht erreicht wurde. Somit hätte ein Augenschein nichts dazu beigetragen, den für die Beurteilung des Falles massgebenden Sachverhalt besser zu kennen. Der Bundesrat stützte seinen Entscheid vom 19. April 1989 auf die gleichen Akten, wie sie auch der Vorinstanz zur Verfügung standen.

3. Der Regierungsrat verlangt für das vorliegende Verfahren die Durchführung eines Augenscheins. Er bemängelt zudem das Vorgehen der Instruktionsbehörde, weil diese im vorangegangenen Verfahren keinen Augenschein vorgenommen habe. - Da wie oben dargelegt auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wird, erübrigt sich heute ein Augenschein. Die Instruktionsbehörde führt einen Augenschein als Beweismassnahme dann durch, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten nicht genügend klar ergibt. Im vorliegenden Fall bezwecken die umstrittenen Anordnungen, den Lärm und die Luftschadstoffe zu vermindern, die Reisezeiten des öffentlichen Verkehrs zu verkürzen und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Solche Fragen sind durch technische Messungen, Verkehrszählungen, Auswertung der Unfallzahlen und so weiter abzuklären. Die Ergebnisse dieser Abklärungen waren in einem von einer kantonsinternen Fachstelle erarbeiteten Bericht enthalten, aus dem hervorging, dass der genannte Zweck mit den zu beurteilenden Verkehrsmassnahmen nicht erreicht wurde. Somit hätte ein Augenschein nichts dazu beigetragen, den für die Beurteilung des Falles massgebenden Sachverhalt besser zu kennen. Der Bundesrat stützte seinen Entscheid vom 19. April 1989 auf die gleichen Akten, wie sie auch der Vorinstanz zur Verfügung standen.

4. Selbst wenn auf das Revisionsbegehren einzutreten wäre, könnte diesem keine Folge gegeben werden. a. Der Regierungsrat bringt als neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vor, die Verkehrsmenge habe im langfristigen Vergleich von Oktober 1979 bis Juni 1989 im Gundeldingerquartier um 36% abgenommen, die in der zweiten Hälfte 1988 aufgestellten neuen Steuergeräte für Lichtsignalanlagen hätten zu einer Verringerung der Reisezeit der Buslinie 36 geführt und im mehrjährigen Vergleich von Mai 1986 bis Februar 1989 habe die Zahl der Verletzten abgenommen. b. Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG gelten Revisionsgründe nicht als neu, wenn die Partei diese im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, geltend machen konnte. Dies bedeutet mithin, dass neue Tatsachen schon vor Beendigung des damaligen Verfahrens bestanden haben müssen; diese aber dem Gesuchsteller bis zum Entscheid oder zumindest bis zum Zeitpunkt, in welchem tatsächliche Vorbringen noch zulässig waren, nicht bekannt waren, oder deren Geltendmachung für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder sonst keine Veranlassung bestand (Gygi, a.a.O., S. 262; Auer Matthias, Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nach schweizerischem Steuerrecht im Vergleich zur Revision nach dem 4 -- 4 of 7 -Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, Zürich 1981, S. 122; BGE 113 Ia 152). Demgegenüber bilden neue Tatsachen, die nach diesem Zeitpunkt eintraten, keinen Revisionsgrund. Aufgrund dieser Praxis stellt der Vergleich zwischen den Verkehrsmengen von 1979 und 1989 - ungeachtet, ob dieser für die Beurteilung des Falles überhaupt erheblich ist - keine neue Tatsache dar, weil die Messung vom Juni 1989 nach dem Bundesratsentscheid vom 26. April 1989 durchgeführt wurde und diejenige von 1979 indessen schon seit damals bekannt war. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Unfallzahlen beziehen sich auf die Zeit vom Mai 1986 bis Februar 1989, also noch vor dem angefochtenen Entscheid. Das Vorbringen ist indessen verspätet. Daran ändert nichts, dass die Untersuchungen nach der Einreichung der Vernehmlassung stattfanden. Der Regierungsrat hätte nämlich einen zweiten Schriftenwechsel gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG beantragen können beziehungsweise müssen, wenn er zu neuen tatsächlichen Erkenntnissen beziehungsweise Beweismitteln kommt. Dies ergibt sich aus den Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung, die auch einer Vorinstanz zukommen müssen. Der Bundesrat stellt bei Verkehrsmassnahmen auf den Sachverhalt ab, wie dieser im Zeitpunkt des Entscheides vorherrscht. Es ist nun Sache der Verfahrensbeteiligten, den wesentlichen Sachverhalt vorzubringen. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, stellt die urteilende Behörde keine eigenen weiteren Nachforschungen an (Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/ Stuttgart 1990, S. 298 f.; VPB 53.11, VPB 46.72). Die Vorinstanz darf daher nicht damit rechnen, dass die urteilende Behörde von sich aus ohne weiteres Abklärungen trifft oder einen Augenschein durchführt. Abgesehen davon kann die Beschwerdeinstanz verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Das Verhalten der Vorinstanz erstaunt hier um so mehr, als die umstrittenen Massnahmen eine Verbesserung der Sicherheit für Rad- und Motorradfahrer bezwecken, die bis dahin bekannten Untersuchungen für die Zeit des Versuches aber eine Zunahme der Verletzten im gesamten Quartier feststellten. Der Regierungsrat behauptet daher zu Recht nicht, es habe keine Veranlassung bestanden, die neuen Untersuchungen mitzuteilen. Dieselben Überlegungen treffen auch für den Einwand zu, neue Steueranlagen hätten eine Verkürzung der Reisezeit der Busse bewirkt. Darüber hinaus geht es nicht an, dass die kantonalen Behörden selber Veränderungen anbringen und sich nachher auf diese neuen Tatsachen berufen. Ein solches Verhalten erscheint unverständlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Regierungsrat nicht befugt ist, ein Revisionsbegehren zu stellen. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten. Im übrigen kann die zuständige Behörde nach Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) eine Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben, wenn sich die Voraussetzungen ändern. Es bleibt ihr im vorliegenden Fall daher unbenommen, aufgrund der geltend gemachten Sachverhaltsänderungen eine neue, wiederum anfechtbare Verfügung zu treffen. Der angefochtene Bundesratsentscheid steht dem nicht entgegen (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 61).

5. Der gesuchstellende Regierungsrat hat keine Kosten zu bezahlen (Art. 63 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG). 5

-- 5 of 7 --

X und Y haben sich im vorliegenden Verfahren durch einen Anwalt vertreten und vernehmen lassen. Da sie bei diesem Ausgang des Verfahrens als obsiegende Partei zu betrachten sind, wird ihnen praxisgemäss eine Parteientschädigung zugesprochen. Diese wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 6

-- 6 of 7 --

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.22A - Entscheid des Bundesrates vom 27. Mai 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 724 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 7 of 7 --