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Entscheid

JAAC-57-50--

Verwaltungsbehörden 10.07.1991 JAAC 57.50

10. Juli 1991Deutsch8 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

… Das in Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) verankerte Gebot der Sachgerechtigkeit (vgl. VPB 51.53, S. 330) richtet sich insbesondere an Sendungen, die den Anspruch auf Informationsvermittlung erheben (vgl. VPB 53.50, S. 354 f.). In diesem Zusammenhang ist auch unter anderem Ziff. 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten» des Verbandes der Schweizer Journalisten (VSJ) vom 17. Juni 1972 zu berücksichtigen: «Er [der Journalist] veröffentlicht nur Informationen und Dokumente, deren Quellen bekannt sind. Er unterschlägt keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellt weder Tatsachen und Dokumente noch von anderen geäusserten Meinungen …»

4.1

Die Sendung «10 vor 10» ist eine aktuelle Sendung zu verschiedenen ausgewählten Tagesthemen. Der Rücktritt des Fichen-Ombudsmanns alt Bundesrichter Häfliger war Anlass für das Aufgreifen eines besonderen Falls während seiner Amtszeit. Sein Brief an das Ehepaar Pinkus, in dem er sich für die jahrelangen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen entschuldigte, leitete zur Darstellung der Fichengeschichte des Ehepaars über. In Originalaufnahmen wurden Theo Pinkus und seine Frau bei der Durchsicht ihrer mehrhundertseitigen Fichenblätter gefilmt. Der Redaktor stellte Theo Pinkus als «undogmatischen Kommunisten» vor. Weitere Details über den politischen Werdegang des Ehepaars brachte der Beitrag nicht. In vier Einblendungen kam Theo Pinkus, in einer seine Frau Amalie zu Wort. In ihren Statements beteuerten sie ihre guten Absichten und beklagten die ungerechte Behandlung durch die Staatsschutzpolizei. Der Beitrag zeigte auch authentische Auszüge aus den Fichen, wonach Theo Pinkus durch «beharrliches Ermittlungsverfahren … mit der Zeit überführt werden könne» und das Ehepaar Pinkus im Krisenfall sofort interniert würde.

5. Gemäss ständiger Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gilt die Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten in der Regel nicht für jede Einzelsendung oder für jeden einzelnen Sendebeitrag, sondern sie ist insbesondere bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen über einen dem Thema angepassten Zeitraum hinweg zu verwirklichen (vgl. VPB 53.51, S. 358 mit Hinweisen). 2 -- 2 of 4 -Die Fichenangelegenheit war schon verschiedentlich Thema von Sendungen des Fernsehens. Die Gründe, warum und aus welchem Staatsverständnis heraus Fichen angelegt wurden, ist in verschiedenen Sendungen berichtet worden. Es bestand kein Anlass, im Rahmen des Beitrages über das Ehepaar Pinkus erneut auf alle Umstände und Aspekte im Zusammenhang mit der Staatsschutzpolizei zurückzukommen. Ob die politische Vergangenheit des Ehepaars Pinkus ausführlicher hätte dargestellt werden müssen, ist eine Ermessensfrage. Immerhin wurde Theo Pinkus den Fernsehkonsumenten als «undogmatischer Kommunist» vorgestellt. Allerdings hätte eine ausführlichere Vorstellung mögliche Missverständnisse ausräumen können. Im übrigen hätte auch der Chefredaktor des Fernsehens DRS eine vertiefte Einbettung der politischen Provenienz von Pinkus im Beitrag begrüsst. Trotz diesen Mängeln - die Stellungnahme des Chefredaktors von Fernsehen DRS ist in ihrem selbstkritischen Ton wertvoll - liegt eine Verletzung von Ziff. 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten» nicht vor: Der Beitrag hat nicht unterschlagen, aus welchem geistig-politischen Milieu das rekordfichierte Ehepaar stammte. Im weiteren ist auch die Rüge, der Staatsschutz sei durch diesen Beitrag verunglimpft worden, nicht begründet: Der Darstellung des Falles Pinkus lag der an sich schon die Arbeit der Staatsschutzbehörden in ein kritisches Licht stellende Umstand zugrunde, dass eine zuständige staatliche Autorität - der Fichen-Ombudsmann - sich für die im konkreten Fall festgestellten Exzesse der Staatsschutzbehörden bei den Betroffenen entschuldigt hatte. Auf diesem Hintergrund lag es nahe, dass im Gesamteindruck der Sendung, den die Äusserungen der betroffenen Eheleute Pinkus mitprägten, eine kritische Würdigung der konkreten Praxis der Staatsschutzbehörden haften blieb. Aus diesen Gründen kommt die UBI zum Schluss, dass der beanstandete Beitrag die Programmbestimmungen der Konzession nicht verletzt hat. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.50 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 10. Juli 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 835 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

5. Gemäss ständiger Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gilt die Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten in der Regel nicht für jede Einzelsendung oder für jeden einzelnen Sendebeitrag, sondern sie ist insbesondere bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen über einen dem Thema angepassten Zeitraum hinweg zu verwirklichen (vgl. VPB 53.51, S. 358 mit Hinweisen). 2 -- 2 of 4 -Die Fichenangelegenheit war schon verschiedentlich Thema von Sendungen des Fernsehens. Die Gründe, warum und aus welchem Staatsverständnis heraus Fichen angelegt wurden, ist in verschiedenen Sendungen berichtet worden. Es bestand kein Anlass, im Rahmen des Beitrages über das Ehepaar Pinkus erneut auf alle Umstände und Aspekte im Zusammenhang mit der Staatsschutzpolizei zurückzukommen. Ob die politische Vergangenheit des Ehepaars Pinkus ausführlicher hätte dargestellt werden müssen, ist eine Ermessensfrage. Immerhin wurde Theo Pinkus den Fernsehkonsumenten als «undogmatischer Kommunist» vorgestellt. Allerdings hätte eine ausführlichere Vorstellung mögliche Missverständnisse ausräumen können. Im übrigen hätte auch der Chefredaktor des Fernsehens DRS eine vertiefte Einbettung der politischen Provenienz von Pinkus im Beitrag begrüsst. Trotz diesen Mängeln - die Stellungnahme des Chefredaktors von Fernsehen DRS ist in ihrem selbstkritischen Ton wertvoll - liegt eine Verletzung von Ziff. 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten» nicht vor: Der Beitrag hat nicht unterschlagen, aus welchem geistig-politischen Milieu das rekordfichierte Ehepaar stammte. Im weiteren ist auch die Rüge, der Staatsschutz sei durch diesen Beitrag verunglimpft worden, nicht begründet: Der Darstellung des Falles Pinkus lag der an sich schon die Arbeit der Staatsschutzbehörden in ein kritisches Licht stellende Umstand zugrunde, dass eine zuständige staatliche Autorität - der Fichen-Ombudsmann - sich für die im konkreten Fall festgestellten Exzesse der Staatsschutzbehörden bei den Betroffenen entschuldigt hatte. Auf diesem Hintergrund lag es nahe, dass im Gesamteindruck der Sendung, den die Äusserungen der betroffenen Eheleute Pinkus mitprägten, eine kritische Würdigung der konkreten Praxis der Staatsschutzbehörden haften blieb. Aus diesen Gründen kommt die UBI zum Schluss, dass der beanstandete Beitrag die Programmbestimmungen der Konzession nicht verletzt hat. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.50 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 10. Juli 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 835 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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