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Entscheid

JAAC-57-52--

Verwaltungsbehörden 30.08.1991 JAAC 57.52

30. August 1991Deutsch7 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Beim inkriminierten «Kassensturz»-Beitrag handelte es sich um eine Informationssendung über einen Autokauf, der mit einem Bankkredit finanziert wurde.

4.1

4.2. Unsachgerecht sei die Bezeichnung für Frau P. «unsere Zuschauerin» gewesen. Frau P. sei nämlich Fernsehmitarbeiterin, wie aus dem Fragebogen zur Kreditvermittlung hervorgehe. Damit sei das Publikum absichtlich irregeführt worden. Nach Angaben der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hat Frau P. im Zeitpunkt der Sendung beim Fernsehen DRS als Bildmischerin gearbeitet. Zur Redaktion «Kassensturz» hatte sie keine dienstlichen Beziehungen. Der Umstand, dass eine Mitarbeiterin des Fernsehens DRS der Redaktion «Kassensturz» eine Mitteilung zukommen liess, verpflichtete die SRG nicht, die berufliche Stellung der Zuschauerin und Informantin in der Rubrik «Zuschauerpost» offenzulegen. Diesbezüglich ist unter anderem auf Ziff. 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten» des Verbandes der Schweizer Journalisten (VSJ) vom 17. Juni 1972 hinzuweisen: «Er [der Journalist] veröffentlicht nur Informationen und Dokumente, deren Quellen bekannt sind. Er unterschlägt keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellt weder Tatsachen und Dokumente noch von anderen geäusserten Meinungen…» (vgl. dazu auch Entscheid der UBI vom 7. Juni 1991, «Schweiz aktuell: Protest der Auto-Partei gegen eingeschränkten Winterdienst», VPB 56.30, E. 4 ff.). Die 2 -- 2 of 4 -Anstellung der Zuschauerin beim Fernsehen DRS war in diesem Sinn kein für die Information des Zuschauers wichtiges Element; ob eine Person, die die Redaktion «Kassensturz» wegen eines Konsumentenanliegens informiert, bei der SRG oder bei einem anderen Unternehmen arbeitet, ist für die Darstellung des den Konsumenten interessierenden Sachverhaltes unerheblich. Im Beitrag war die Bezeichnung «unsere Zuschauerin» dementsprechend durchaus vertretbar. Der Verzicht auf den Hinweis, dass es sich bei dieser Zuschauerin um eine - übrigens im Zeitpunkt der Sendung nicht mehr in den Diensten der SRG stehende - Mitarbeiterin des Veranstalters handelte, stellt vorliegendenfalls keine konzessionsrechtlich relevante Unterlassung dar. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.52 - Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 30. August 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 841 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

4.2. Unsachgerecht sei die Bezeichnung für Frau P. «unsere Zuschauerin» gewesen. Frau P. sei nämlich Fernsehmitarbeiterin, wie aus dem Fragebogen zur Kreditvermittlung hervorgehe. Damit sei das Publikum absichtlich irregeführt worden. Nach Angaben der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hat Frau P. im Zeitpunkt der Sendung beim Fernsehen DRS als Bildmischerin gearbeitet. Zur Redaktion «Kassensturz» hatte sie keine dienstlichen Beziehungen. Der Umstand, dass eine Mitarbeiterin des Fernsehens DRS der Redaktion «Kassensturz» eine Mitteilung zukommen liess, verpflichtete die SRG nicht, die berufliche Stellung der Zuschauerin und Informantin in der Rubrik «Zuschauerpost» offenzulegen. Diesbezüglich ist unter anderem auf Ziff. 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten» des Verbandes der Schweizer Journalisten (VSJ) vom 17. Juni 1972 hinzuweisen: «Er [der Journalist] veröffentlicht nur Informationen und Dokumente, deren Quellen bekannt sind. Er unterschlägt keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellt weder Tatsachen und Dokumente noch von anderen geäusserten Meinungen…» (vgl. dazu auch Entscheid der UBI vom 7. Juni 1991, «Schweiz aktuell: Protest der Auto-Partei gegen eingeschränkten Winterdienst», VPB 56.30, E. 4 ff.). Die 2 -- 2 of 4 -Anstellung der Zuschauerin beim Fernsehen DRS war in diesem Sinn kein für die Information des Zuschauers wichtiges Element; ob eine Person, die die Redaktion «Kassensturz» wegen eines Konsumentenanliegens informiert, bei der SRG oder bei einem anderen Unternehmen arbeitet, ist für die Darstellung des den Konsumenten interessierenden Sachverhaltes unerheblich. Im Beitrag war die Bezeichnung «unsere Zuschauerin» dementsprechend durchaus vertretbar. Der Verzicht auf den Hinweis, dass es sich bei dieser Zuschauerin um eine - übrigens im Zeitpunkt der Sendung nicht mehr in den Diensten der SRG stehende - Mitarbeiterin des Veranstalters handelte, stellt vorliegendenfalls keine konzessionsrechtlich relevante Unterlassung dar. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.52 - Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 30. August 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 841 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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