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Entscheid

JAAC-58-24--

Verwaltungsbehörden 27.01.1993 JAAC 58.24

27. Januar 1993Deutsch5 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Gemäss ständiger Praxis schreitet der Bundesrat aufsichtsrechtlich ein, wenn eine wiederholte oder wiederholbare Verletzung klaren materiellen oder Verfahrensrechts vorliegt, die ein Rechtsstaat auf die Dauer nicht tolerieren kann (VPB 51.38). Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob sie auf die Anzeige eintritt und welche Folge sie ihr gibt (VPB 52.52). Dem Anzeiger kommen im Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Parteirechte zu (Art. 71 Abs. 2 VwVG).

2.

Die Begründung eines Entscheides hat den Mindestanforderungen von Art. 4 BV zu genügen. Von Verfassungs wegen dürfen an die Begründung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache allfällige Rechtsmittel ergreifen kann (BGE 114 Ia 233 E. d; Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, RN 1293 ff.).

3.

Im vorliegenden Fall hat ein Sachverständiger des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) festgestellt, der Marschbefehl, den der Beschwerdeführer als Nachweis seines Refraktärstatus eingelegt hat, sei gefälscht. Bei den gerügten Mängeln soll es sich keineswegs nur um Falschschreibungen handeln; vielmehr lägen eindeutige Fälschungsmerkmale vor. So weise bereits das Grundformular Mängel auf, indem ein Satz unvollständig geblieben sei. Im übrigen seien die handschriftlichen Eintragungen nicht mit dem Formulartext kompatibel und juristische Fachtermini seien mit militärischen vermengt worden. Das BFF kam zum Schluss, dass die Anzahl und die Art der Unstimmigkeiten auf dem eingereichten Formular nicht mehr mit mangelnder Ausbildung der jugoslawischen Behördenmitglieder oder mit allgemeinen Kriegswirren erklärt werden können, wie dies der Gesuchsteller vorbringt.

4. Das EJPD schützte den Entscheid des BFF. Da dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFF zur Stellungnahme unterbreitet wurde, dieser jedoch keine bedeutenden neuen Elemente vorbrachte, konnte sich das EJPD in seiner Begründung auf die wesentlichen Punkte beschränken, ohne sämtliche Vorbringen des BFF zu wiederholen. In diesem Verhalten liegt kein Verstoss gegen Art. 4 BV.

4. Das EJPD schützte den Entscheid des BFF. Da dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFF zur Stellungnahme unterbreitet wurde, dieser jedoch keine bedeutenden neuen Elemente vorbrachte, konnte sich das EJPD in seiner Begründung auf die wesentlichen Punkte beschränken, ohne sämtliche Vorbringen des BFF zu wiederholen. In diesem Verhalten liegt kein Verstoss gegen Art. 4 BV.

5. Zum Vorwurf, das EJPD habe die Fälschung des eingereichten Dokumentes nicht bewiesen, kann auf die Literatur zum Asylwesen verwiesen werden. Danach hat die Behörde einem Gesuchsteller nicht zu beweisen, dass er die Voraussetzungen zum Verbleib in der Schweiz nicht erfülle. Das bedeutet, dass 2

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der Gesuchsteller die Beweislast trägt, wenn er seine Verbleibsberechtigung nicht genügend nachweisen kann (Acherman Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechtes, Bern 1991, S. 135). Wie ausgeführt, weist der eingereichte Marschbefehl derart gravierende Mängel auf, dass die Vorinstanzen von einer Fälschung ausgehen konnten, ohne dass sie dadurch ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hätten. Im weiteren brauchten dem Beschwerdeführer gegenüber nicht sämtliche Fälschungsmerkmale detailliert offengelegt zu werden. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Geheimhaltung, um der Verbreitung und der damit verbundenen Gefahr des Missbrauchs solcher Informationen vorzubeugen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Auch auf die Bekanntgabe der Person, welche die Fälschung für das BFF festgestellt hat, besteht kein Anspruch. Aufgrund dieser Ausführungen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass keine klare Gesetzes- oder Verfassungsverletzung vorliegt, was Voraussetzung für eine Intervention der Aufsichtsbehörde wäre. Der Bundesrat hat daher keinerlei Veranlassung, aufsichtsrechtlich einzuschreiten... 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.24 - Entscheid des Bundesrates vom 27. Januar 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 096 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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