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Entscheid

JAAC-58-26--

Verwaltungsbehörden 23.03.1993 JAAC 58.26

23. März 1993Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung im Jahre 1986 ist unbestritten. Sie ist durch die eingereichten Dokumente und die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara auch bewiesen. Dass er während der polizeilichen Befragungen und seiner Inhaftierung im Militärgefängnis von Elazig misshandelt worden ist, kann aufgrund seiner übereinstimmenden und differenzierten Schilderungen sowie der allgemeinen Kenntnisse über das Vorgehen der türkischen Ermittlungsbehörden als glaubhaft erachtet werden. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen und Misshandlungen nach seiner Freilassung in Tunceli kann folgendes festgehalten werden: Er hat diese Begebenheiten übereinstimmend, differenziert und ohne evidente Übertreibungen geschildert. Das BFF 3 -- 3 of 7 -anerkennt in seiner Verfügung, dass es durchaus plausibel sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation Überwachung und Beeinträchtigungen in Kauf nehmen musste, bezeichnet diese Vorkommnisse jedoch als nicht asylrelevant. Das BFF stellt in seiner Verfügung fest, dass das Urteil vom 24. Oktober 1986 rechtskräftig sei und dass der Beschwerdeführer deshalb von den Gerichtsbehörden nichts mehr zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer hingegen behauptet, das Urteil sei noch nicht rechtskräftig und müsse noch vom Kassationsgericht bestätigt werden. Sein Anwalt habe ihm dies bestätigt. Aufgrund der Botschaftsabklärung kann davon ausgegangen werden, dass besagtes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über diesen Punkt zu täuschen versucht hat. Vielmehr kann ihm geglaubt werden, dass er aufgrund des Bescheides durch seinen Anwalt davon ausgegangen ist, dass das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sei. Diese Frage ist aber für den vorliegenden Fall, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht entscheidwesentlich. Das BFF wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe sich nach seinem Freispruch nicht genügend für seinen Fall interessiert. So sei er nicht in ständigem Kontakt zu seinem Anwalt gestanden. Zudem habe er bei der kantonalen Befragung ausgesagt, Ende 1987 mit seinem Anwalt telephoniert zu haben, bei der BFF-Befragung habe er hingegen gesagt, nur mit einem Angestellten des Anwaltes gesprochen zu haben. Im übrigen habe er seinen Wohnort nicht sofort nach dem Telephongespräch verlassen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seinem Anwalt vertraut zu haben, welcher ihm versichert hatte, ihn zu informieren, falls es in seinem Fall Neuigkeiten gebe. Dass er sich persönlich nicht um Näheres gekümmert hat, kann ihm angesichts seiner Erlebnisse mit den türkischen Behörden nicht vorgeworfen werden. Es trifft tatsächlich zu, dass der Beschwerdeführer zur Frage, mit wem er telephoniert habe, nicht übereinstimmend ausgesagt hat. Den Inhalt des kurzen Telephongesprächs hat er jedoch übereinstimmend wiedergegeben. Bei der Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers ist abzuwägen, ob vorliegende Widersprüche die Anhaltspunkte, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, überwiegen oder nicht. Im vorliegenden Fall ist auf rechtsgenügliche Glaubhaftigkeit zu schliessen, da der Beschwerdeführer in den wesentlichen Punkten übereinstimmend, differenziert und substantiiert ausgesagt hat. Alle überprüfbaren Aussagen wurden von der Schweizerischen Vertretung in Ankara bestätigt. Die Unstimmigkeiten, welche von der Vorinstanz festgestellt worden sind, sind nicht geeignet, die insgesamt glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers entscheidend zu relativieren. Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers führt zum Ergebnis, dass diese glaubhaft sind. Die Aussagen der Beschwerdeführerin können ebenfalls als glaubhaft erachtet werden. Dass sie von den Behörden, nachdem ihr Ehemann nach Istanbul gegangen war, nach dessen Verbleib gefragt und auf den Posten mitgenommen worden ist, ist aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht ernsthaft zu bezweifeln. Der Umstand, dass die ehemalige staatliche Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin sich weigert, jegliche Auskunft zu erteilen, deutet darauf hin, dass diese auch zu dieser Angelegenheit die Wahrheit gesagt hat. 4 -- 4 of 7 -Gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) wird als Flüchtling anerkannt, wer begründete Furcht vor Verfolgung hat. Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Bloss entfernte Möglichkeiten zukünftiger Verfolgung genügen nicht; vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.; Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 107 ff.). Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist zu bejahen, «...wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten kann, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann» (Kälin, a.a.O., S. 145). Dabei können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich allein mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden (Kälin, a.a.O., S. 146; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 109). Demzufolge ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vorkommnisse geeignet sind, Furcht vor künftiger Verfolgung zu erwecken. Der Begriff «begründete Furcht» beinhaltet sowohl objektive als auch subjektive Momente. Als Flüchtling gilt in diesem Zusammenhang, wer in einer konkreten Situation, so wie er sie sehen durfte (d.h. objektivierendes Moment), begründeten, das heisst für Dritte nachvollziehbaren Anlass hatte, Furcht (d.h. subjektives Moment) vor Verfolgung zu hegen. Bei der Beurteilung, ob begründete Furcht vorliegt, ist der persönlichen Situation des Asylbewerbers, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder politischen Gruppe, seiner eigenen Beurteilung der Lage und seinen persönlichen Erlebnissen Rechnung zu tragen. Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten. Durch die bewiesene Inhaftierung sowie durch die nach der Freilassung glaubhaft geschilderten Vorkommnisse (Inhaftierungen, Drohungen und Misshandlungen), hat der Beschwerdeführer in Anbetracht des harten Vorgehens der türkischen Behörden gegen kritische Personen objektiv begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. Aufgrund seiner persönlichen Erlebnisse (Inhaftierung; Drohungen der Polizisten; Befragungen, Inhaftierungen und Misshandlungen durch die Polizei) kann 5 -- 5 of 7 -dem Beschwerdeführer zugestanden werden, dass er eine objektiv begründete, ausgeprägtere subjektive Furcht vor den türkischen Sicherheitskräften hatte, als andere Personen. Ein objektives Risiko für den Beschwerdeführer, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei, aufgrund seiner Vorgeschichte und des Umstandes, dass er von der türkischen Polizei als PKK-Aktivist registriert ist, erneut von den türkischen Sicherheitskräften bedrängt und misshandelt würde, erscheint als gegeben. Diese Einschätzung wird gerade auch durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer in den türkischen Registern als PKK-Aktivist geführt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer eine aktive Rolle bei der PKK unterstellen, um unter diesem Vorwand gegen ihn persönlich vorgehen zu können. Der Ansicht des BFF, der Beschwerdeführer könne weiteren Belästigungen durch die türkischen Behörden entgehen, indem er sich an einen anderen Ort in der Türkei begeben würde, kann nicht beigepflichtet werden. Aufgrund der Tatsache, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt existiert sowie des Umstandes, dass er bereits im Jahre 1986 in Istanbul verhaftet worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass er zentral registriert worden ist. Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass er bei Entdeckung dieser Tatsachen auch an anderen Orten in der Türkei mit behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte.

4.

Vorliegend erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Verfügung des BFF vom 28. Oktober 1992 ist aufzuheben und den Beschwerdeführern ist Asyl zu gewähren. 6

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.26 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 23. März 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 102 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.26 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 23. März 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 102 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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